Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

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7 
7) Berla 
derträge 
* 
). 
812 Erster Theil. Eilfter Titel. 
§. 988. Auf nützliche Geistesarbeiten, oder gemeinnüßige körperliche Fähigkei- 
ten 15) oder Untemehmungen, öffentliche “") Belohnungen auszusetzen "7) ist einem 
Jeden erlaubt 173). 
§. 989. Wer dergleichen Prämien aussetzt, kann sein Versprechen vor dem Ab- 
laufe der bestimmten Zeit nicht zurücknehmen 18). 
585. 990. Doch steht ihm frei, die Preisfrage innerhalb der ersten Hälfte der zu 
ihrer Beantwortung ausgesetzten Zeit näher zu bestimmen. 
§. 991. Er kann sich selbst in den Wettstreit nicht mit einlassen, wenn er sich 
dieses bei der Bekanntmachung nicht ausdrücklich vorbehalten hat. 
§. 992. Wer sich nicht zu rechter Zeit, oder nicht mit den vorfeschriebenen Maß- 
regeln als Mitwerber gemeldet hat, kann auf den Preis keinen Anspruch machen. 
§. 993. Selbst der, welcher den Preis ausgesetzt hat, kann einen solchen Mit- 
werber zum Nachtheile der übrigen nicht zulassen. 
§. 994. Dem Urtheile des Aussetzers, oder dem von diesem gleich bei Bekannt- 
machung der Aufgabe ernannten Richter, müssen sämmtliche Mitwerber sich ohne Wi- 
derrede und weitere Berufung unterwerfen. 
§. 995. Das Eigenthmn der von einem seden Mitwerber gelieferten Arbeit 
bleibt ihrem Urheber; und der Aussetzer des Preises kann sich darüber keine andere 
Verfügung anmaßen, als die er sich bei der Bekanntmachung ausdrücklich vorbehalten 
hat, oder die aus dem erklärten Zwecke der Aufgabe von selbst folgt. 
§. 996. Das Verlagsrecht besteht in der Befugniß, eine Schrift durch den Druck 
der Pkerchierung. Pr. des S. s. Straff. des Obertr., Nr. 309, vom 17. Dezbr. 1866 (Entsch. 
Bo. LVII. S. 44 ) 
) (5. A.) Gemeinrechtlich ist man darüber nicht einverstanden, ob auf diesem Wege eine Obli- 
gation mit einem unbekannten Gläudiger kontrahirt werden könne. Unterbolznuer, Schuldverhält. 
nisse, Bd. 1. Nr. 26, I. nimmt es an, v. Savigny, Obligationenrecht, Bd. 11, S. 90 erklärt sich 
dagegen. Das Allg. Landrecht hat hierin keinen Vorgänger. Die L. 5 C. quse res Pignori (VIlI. 17), 
welche die Prämie, die den Athleten in Aussicht steht, voraus zu verpfänden verdietet, berührt die 
groge gar nicht. Aus der Preußischen Literatur sind anzumerken: Bornemann, Systematische Dar- 
grlu des Preußischen Civilrechts, Bd. III, s. 238. Mein Recht der Forderungen, 2te Ausg. Bd. 1II, 
362. 
45) Soll heißen „Fertigkeiten“. Denn „Fähigkeiten“ nennt man die Naturgäben, vermöge wel- 
cher man eine gewisse Thätigkeit zu erlernen vermag. 
46) Nicht öffentliche Belohnungen sind gemeint, sondern das öffentliche Aussetzen der Belohnun- 
gen. Die Fassung dieser Stelle ist unlogisch und ungrammatisch. 
47) Das äöffentliche Ausbieten einer Belohnung zu dem genannten Zwecke (auslobung einer 
Prämie) ist ein Bersuch zur Eingehung eines Vertrages Über gewisse Handlungen, z. B. über Dienst- 
miethe, oder Darstellung eines Werla, oder Entdeckung eines Geheimnisses. Die Aufsorderung ist an 
Jeden gerichtet und es ist nicht erforderlich, daß der Kaseller ein eigenes und ausschließliches Bermö- 
nsinteresse dabei habe; er wird verbindlich, wenn auch lediglich nur die Allgemeinheit daber gewinm. 
ia auf die Aufforderung eingeht, wird dadurch nicht zur Ausführung verbunden; er kann adbstchen, 
aber für seine Mühwaltung und Aufwendung nichts sordern. 
47 ) (5. A.) Das soll heißen: wer das thut, soll gehalten sein, das Versprochene zu bezahlen, 
er soll dwauf verklagt werden können; denn „auch ohne dieses Gesetz würde es sich wohl von selbst 
verstehen, daß eine solche Hundlung eine erlaubte, d. h. nicht verbotene sein würde“ v. Savigny, 
Obligationenrecht, Bd. 11, S. 91, Note (. 
48) Wer dies dennoch thut, muß Alle, welche sich lediglich aus Anlaß der Anfforderung auf das 
Unternehmen eingelassen haben, für ihre Verwendungen entschadigen. Ist keine Zeudestimmurg in 
der öffentlichen Bekanntmachung euthalten, so kann er die Aufforderung zu jeder Zeit zurücknehmen, 
nur muß er für die bereits getrofsenen Veraustaltungen den Unternehmern auskommen. 
*) Gegenstand der unter diesem Rubrum getroffenen Bestimmungen ist nicht das sog. geistige Eigen- 
thum, d. h. das Recht des Schriststellers auf sein Werk, sondern das BVerhältniß des Schriftstellers 
mzm Berleger. Die Lueratur s. m. in m. Recht der Forderungen, 2. Ausg. Bd. III. S. 8371. Dajzn 
tritt: O. Wächter, das Verlagsrecht mit Einschluß der Lehren von dem Verlagevertrag und Nach- 
druck nach den deutschen und internationalen Rechten systematisch dargestellt. Smitgamn, 1. Hälfte 
1857, 1l. Hälfte 1856. Aus Klostermann (das geistige Eigenthum, Berlin 1867) der VII. Ab 
 
	        
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