Bon Verträgen über Handlungen. 813
u vervielfältigen, und sie auf den Messen ½), unter die Buchhändler und sonst, aus-
Häleßend abzusetzen 50).
§. 997. Nicht bloß Bücher, sondem auch Landcharten, Kupferstiche, topogra-
hische Zeichnungen, und musikalische Compositionen, sind ein Gegenstand des Ver-
agsrechtes.
§. 998. In der Regel erlangt der Buchhändler das Verlagsrecht nur durch einen
mit dem Verfasser darüber geschlossenen schriftlichen 5 1) Vertrag 52).
schnin, der Verlagsvertrag, S. 293 solg. — Ueber Preußisches Recht: Bornemann, Systematische
Darstellung des Preußischen Civilrechts, Bd. 111, §§. 239, 34240. Mein Recht der Forderungen,
2. dugg #e. III, 68. 341, 342. H. Kaiser, die Preußische Gesegebung in Bezug auf Urheber-
recht, Buchhandel und Presse. Zusammenstellung aller auf diesen Gebieten zur Zeit gültigen Gesetze
und Berordnungen, nebst gerichtlichen Entscheidungen, Anmerkungen und Erläuterungen. Berlin 1852.
Ergänzungshest 1865.
49) Nicht bloß auf den Messen, sondern auch im Einzelnen. Das A. L. K. setzt noch die ehe-
malige Zunstverfassung voraus. Man vergl. den §. 1297e des abgeschafften Tit. 20, Th. 1I.
50) Das Verlagerecht ist die ausschließliche und selbstständige Berechtigung, ein Erzeugniß der
Wissenschaft oder Kunst zum Absatze an Andere zu vervielfältigen und die Exemplare in den Han-
delsverkehr zu bringen. Es ist ein Ausfluß des anerkannten Eigenthums an dem Geistesprodukte
und kaun ursprünglich nur dem Urheber des Werkes zukommen; er ist der materielle Bestandtheil je-
nes Eigenthums. Der Gegenstand dieses Eigenthums ist keine Sache und auch kein Recht; es ist eine
durch Zeichen oder Schrist verkörperte Idee, und das Verlagerecht ist das Mittel, dieselbe für den
Urheber nutzbar zu machen. Dies geschieht entweder durch unmittelbare Anslübung des Verlagsrechts
(Selbstverlag), oder durch gängliche oder theilweise Abtretung desselben an Andere (Berlagskontrakt).
z. 998 d. T. und §. 9 des Ges. vom 11. Juni 1837. — (t. A.) Das A. L.R. geht bei Bestimmung
der Rechte des Verfassers nicht von den allgemeinen Grundsätzen des Eigenthums aus und weist da-
den Erben des Verfassers nur die in den 88. 1014, 1020, 1030 d. T. bestininiten Rechte zu.
enselben ist darnach namentlich weder ein unbedingtes Widerspruchsrecht gegen neue Ausgaben ge—
geben, noch auch in Bezug auf den Abdruck posthumer Werke eine ausschließliche Befugnß einge-
räumt. Erk. des Obertr. vom 22. April 1856 (Arch. f. Rechtss. Bd. XX. S. 338).
(5. A.) Die vor Einführung des A. L.R. in den damaligen preußischen Staaten vorhandenen,
seinen Voraussetzungen entsprecheuden, obwohl durch Privilegien nicht geschützten Verlagsrechte sind
unter der Herrschaft des gedachten Gesetzbuches des Schutzes desselben gegen Drite in Ansehung des
Nachdrucks theilhaftig geworden. Pl.HBeschl. (Pr. 310) des Strassenats des Obertr. vom 28. Januar
1867 (Entsch. Bd. L.VI. S. 482 u. Bd. -VII, S. 277).
51) Die schriftliche Form ist in allen Fällen nothwendig. Auf das Honorar und ob dieses unter
oder Über 50 Thlr. betrage, kann darum nicht gesehen werden, weil ein Honorar überhaupt nicht zu
den Essentialien des Verlagskontrakts gehört, ja es kann vorkommen, daß der Autor seinerseus dem
Verleger noch etwas dazu zahlt. S. die solg. Amm. Die Worte „in der Regel“ deziehen sich nicht
auf die Form des Uebertragungsgeschäfts, sondern auf die Erwerbungsart. Ausnahmen enthalten die
S 1022, 1029. #
52) Der Verlagskontrakt ist bald ein kaufsähnliches, bald ein miethsähnliches, bald ein aus Kauf
oder Miethe und Sozietät gemischtes Geschäft, je nachdem der Verfasser ein bereits sertiges Werk ge-
gen eine in sich oder beziehungsweise bestimmte Summe in Verlag giebt, oder auf Bestellung ein Werk
gegen Lohn zu verschaffen verporrcht, oder statt des Honorars eine Quote am Gewinne ausbedingt.
uch auf Zeu kann das Verlagsrecht abgetreten werdeu; dieses Geschäft ist dem Pachtkontrakte ähn-
lich. Daß in allen Fallen die Besümmung einer Gegenleistung zu den weseinlichen Ersordernissen
eines Verlagskontrakts gehöre, läßt sich nicht behaupten, vielmehr kann die Gegenleistung des Verle-
ers eben in der Uebernahme der Gesahr, die RKosten der Vervielsältigung und Veröffentlichung des
ketz zu verlieren, wenn die Unternehmung fehlschlägt, bestehen, und der Vortheil des Verfassers
kann in der Veröffentlichung allein liegen. Deshald aber ist der Verleger verpflichtet, das Werk durch
den Druck zu veröffentlichen. Ist es jedoch ausgemacht, daß der Verfasser auch einen Preis in Gelde
erhalten soll, so wird der Kontrakt erst durch die Bestimmung desselben persekt. Ist kein Geldpreis
zelschert so ist der Verlagskontrakt durch die Aberetung und duuch die Uebernehmung des Verlags
dolgliltig adgeschlossen; der Versasser muß die Handschrift Überliesern und der Verleger muß das
Werk auf seine Kosten drucken lassen und veröffentlichen.
Ob der Berleger befugt sei, das erwordene Verlagsrecht wie ein anderes Vermögensrecht, ohne
Einwilligung des Autors weiter abzutreten, ist zweiselhaft. Zwar wird durch die weuere Abtretung
das kontraktliche Verhältniß zwischen ihm und seinem Autor nicht verändert; allein in den meisten
Fällen hat der Autor noch ein anderes, gerade auf das Vertrauen zu der Person seines Kontrahenten
gegründetes Interesse. Es kommt ihm gar viel darauf an, daß sein Werk weit verbreitet werde und