Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

814 Erster Theil. Eilfter Titel. 
§. 999. JIst dergleichen schnistlicher Vertrag nicht errichtet, die Handschrift jedoch 
von dem Schriftsteller abgeliefert worden: so gilt die mündliche Abrede zwar in Anse- 
hung des dem Verfasser versprochenen Honoran#s#), in allen übrigen Stücken aber 
# die Verhältnisse beider Theile lediglich nach den gesetzlichen Vorschriften zu beur- 
theilen. 
5. 1000. Der Verfasser ist schuldig, den schriftlichen Vertrag durch Lieferung der 
Handschrift zur gehörigen Zeit zu erfüllen. v 
bg g 100. hut er dieses nicht, so kann der Verleger von dem Vertrage wieder 
abgehen 54). 
8. 1002. Ist die Zeit, wenn die Handschrift geliefent werden soll, im Vertrage 
nicht bestimmt, so wird angenommen, daß dieselbe dergestalt geliefert werden solle, 
daß der Verleger die Schrift noch auf die nächste Leipziger Messe bringen könne. 
§. 1003. Erhellet aus der Größe und dem Umfange des Werks, oder aus der 
kurzen Zwischenzeit bis zur Messe, oder aus andem Umständen, daß dem Schriftstel- 
ler eine längere geit gestattet sein solle, so hängt die nähere, im Kontrakte nicht ent- 
haltene Bestimmung von dem Schriftsteller ab. 
8. 1004. Doch kann derselbe von dem Verleger angehalten 5 5) werden, eine ge- 
wisse Zeit zu bestimmen, oder sich den Rücktritt von dem Kontrakte gefallen zu lassen. 
§. 1005. Ereignen sich Umstände oder Hindemisse, welche den Verfasser veran- 
lassen 2#68), das versprochene Werk gar nicht herauszugeben, so kann er von dem Ver- 
trage zurücktreten. 
§. 10066. Er muß aber dem Verleger den Schaden ersetzen, welcher demselben 
aus den zum Abdrucke etwa schon getroffenen, und durch den Rücktritt unnütz werden- 
den Anstalten, wirklich entsteht. 
§. 1007. Giebt aber der Schriftsteller das einem Verleger versprochene Werk 
  
mehrere Auflagen erlebe, nicht bloß des Leldimterssses wegen, sondern auch um Gelegenheit zu haben, 
das Werk zu verbessern. Deshalb hat er gerade seinem umsichtigen und thätigen Kontrahenten, und 
keinem Anderen, das Verlagsrecht abgetreten. Durch das Gesagte ist aber auch die Greme der Be- 
schränkung des Verlegers in der freien Versügung über sein Recht angedeutet. Wo das höchste per- 
sönliche, das geistige Interesse des Antors wegfällt, z. B. durch den Tod, oder vielleicht auch durch 
Abkauf des ganzen Verlagsrechts für jetzt und alle Zukunft, da steht der weiteren Beräußerung des- 
selben nichts im Wege. 
53) Es gilt mithin auch Alles, was zur Bestimmung des Honorars verabredet worden ist, na- 
memlich Format, Schriftgattung, Zeilenzahl u. dergl. Der §. 999 handelt von dem Falle eines 
Realkontrakts; die S#8. 998, 1000 ff. von dem eines Konsensnalkontrakts. 
54) Die Frage ist: ob der Verleger zurücktreten darf, wenn der Verfasser die Handschrift ohne 
Titel, Borrede und Register abgeliesert und der Verleger sie ohne diese Seücce angenommen hat. In 
einem, in der Jur. Wochenschr. von 1835, S. 336 mitgetheilten Rechtsfalle ist die Entscheidung ver- 
neinend auesgefallen. Dies dat auch Grund, zwar nicht den angegebenen, daß anzunehmen, der Ver- 
leger, der ohne diese Stücke den Druck deginnen könne, habe in die gewöhnliche Nachliescrung gewil- 
ligt, sondern weil Vorrede und Register nicht nothwendige Stücke des Werkes sind — es giebt umäh- 
lige Druckwerke ohne Borrede und ohne Register — und der Titel schon in dem Berlagskontrakte an- 
gegeben ist, folglich keiner Nachlieserung mehr bedarf. Wärc aber eine Vorrede und ein Register im 
ontrakte auedrücklich versprochen worden, so würde der Verleger nicht verdunden sein, die Handschrift 
ohne diese Stücke anzunehmen, oder vor der Nachlieferung den Druck zu beginnen; dielmehr könme 
er, wenn er nicht Frist gegeben hat, die Folgen der Nichtablieserung der Handschrift eintreten lassen. 
In dem Falle, wo der Verleger von dem Vertrage zurücktritt, wird dadurch der Verrag aulge- 
hoben, d. h. der Verleger hat keine Klage aus demselben auf das Interesse; es bleibt ihm nur die 
Kondiktion auf das Geleistete. Das Gleiche gilt im Falle des §. 1008. 
55) Unter dem „Anhalten“ ist eine außergerichtliche Aufforderung zu verstehen; denn für ein .. 
richtliches Verfahren sehlen die Formen und der Grundsatz zur Ensaktdun, über den Kostenpunkt:; 
es ist auch kein Bedürfniß zur Einmischung des Richters. Bestimmt der Versasser eine Zeit, so hat 
es dabei sein Bewenden, sie mag so lang sic will gesetzt werden. 
56) Eine richterliche Prüfung der Veranlassung finder nicht stan, vielmehr steht das Unternehmen 
im Belieben des Verf., weil eine schriftstellerische Thätigkeit nicht erzwingdar ist.
	        
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