Bom Nach-
druck").
816 Erster Theil. Eilfter Titel.
8. 1019. Können Verfasser und Buchhändler sich wegen der neuen Ausgabe
nicht vereinigen, so muß Ersterer, wenn er dieselbe in einem andern Verlage heraus-
geben will, zuvörderst dem vorigen Verleger alle noch vorräthigen Exemplare der ersten
usgabe, gegen baare Bezahlung des Buchhändler-Preises. abnehmen.
§s. 1020. Aufgehoben " 0).
§. 1021. Vorstehende Einschränkungen des Verlagsrechts zum Besten des Schrift-
stellers fallen weg, wenn der Buchhändler die Ausarbeitung eines Werks nach einer
von ihm gefaßten Idee dem Schiiftsteller zuerst übertragen, und dieser die Ausführung
ohne besondern schriftlichen Vorbehalt übernommen; und wenn der Buchhändler meh-
rere Verfasser, zur Ausführung einer solchen Idee als Mitarbeiter angestellt hat 1).
§. 1022. In diesen Fällen gebührt das volle Verlagsrecht vom Anfange an dem
Buchhändler *) und der oder die Verfasser können sich auf fermere Auflagen und Aus-
gaben weiter kein Recht anmaßen, als was ihnen in dem schriftlichen Vertrage aus-
drücklich vorbehalten ist.
§. 1023. Anmerkungen zu Büchern, worauf ein Anderer das Verlagsrecht uat.
besonders abzudrucken, ist erlaubt. Mit dem Werke selbst aber können dergleichen An-
merkungen, ohne Einwilligung des Verfassers und Verlegers, nicht gedruckt, noch in
den königlichen Landen verkauft werden.
§. 1024— 1028. Fallen weg §##5).
60) In Folge der anderweiten Bestimmung des §. 8 des Ges. vom 11. Juni 1837 (Zuf. 33).
(3. A.) Der F. 1020 lautet: Das Recht des Versfassers, daß ohne seine Zuziehung keine neue Ausgabe
veranstaltet werden darf, geht, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich und schrifnich verabredet worden,
auf seine Erben nicht über. — M. s. hierzu oben die Anm. 50 zu §. 996 d. T.
61) Hier ist das Rechtsverhältniß lacatio conductio operarum.
62) Weil der Buchhändler der Autor ist. Vergl. o. die Anm. 50 zu §. 996.
*) (5. A.) Literakur s. in m. Recht der Forderungen, 2. Ausg., Bd. III zu §. 341. Nachzu-
tragen ist: Unpartheiisches Bedenken, worinnen aus allen natürlichen, göttlich und menschlichen, Ci-
vil= und Kriminalrechten und Gesetzen klar und deutlich ausgeführt und bewiesen wird, daß der un-
besugte Nachdruck privilegirter und unprivilegirter Bücher ein grob und schändliches, allen gönlichen
und menschlichen Rechten und Gesetzen zuwider laufendes Verbrechen und insamer Diebstahl sei. Cöln
1742. Ehlers, Ueber die Unzulässigkeit des Büchernachdrucks nach dem natürlichen Zwangerech.
Dessau und Leipzig 1784. Reimarus, Erwögung der Verlagerechte in Ansehung des Nachdrucks.
Hamdurg 1792. Feder, Abh. vom Büchernachdruck, im Gottinger Magazin Jahrg. 1. Görringen
1780. Lont, von der Unrechemäßigkeit des Büchernachdrucks, in der Berliner Monatsschrift, Mai
1785, S. 403 ff. A. C. Kayser, die Abstellung des Büchernachdrucks als ein in der neuesten l#i-
serlichen Wahlkapitulation der reichsoberhauptlichen Abdülfe eben so nöthig als unbedenklich zu Üder-
rragender Gegenstand betrachtet. Negeneburg 1790. Joh. Fr. Ferd. Ganz, Uebersicht der Gründe
wegen des Strafbaren des Büchernachdrucks und Vorschläge, wie diesem Uebel durch ein allgemein
verbindliches Reichsgesetz vorgebeugt werden konne. Regensburg 1790. Für und Wider den Bü-
chernachdruck aus den Papieren des blauen Mannes. Bei Gelegenheit der zukünftigen Wahdlkapitula-
dion gedruckt im Reich und für das Neich 1790. (Ist für den Nachdruck. Dagegen:) Verthdei-
digung des CEigenthums gegen den Raub, oder Prüfung der Schrift: Wider und für . Ge-
druckt in Schwaben 1790. Jac. Fanth, Progr. de eo duod juslum cst circa librorum editiones
insciis ac invitis primis editoribus repetitas. Hleldelberg 1791. Knigge, über den Büchernach-
druck. Hamburg 1792. K. Grolmann, der Büchernachdruck in seiner neuesten Gestalt, in der Bi-
bliothek für die peinliche Rechtswissenschaft, Th. I. S. 269 ff. Herborn 1798. Ch. S. Krause,
Üder Büchernachdruck, Stuttgart 1817. Reslexionen über den Büchernachdruck, besonders zur Ge-
winnung eines neuen Gesichtspunktes in Betreff seiner Widerrechtlichkeit. Heidelberg 1823. Ausführ-
lich: J. Jolly, die Lehre vom Nachdruck. Nach den Beschlüssen des deutichen Bundes dargestellt.
Heidelberg 1852. M. Friedländer, der einheiflische und auslandische Rechteschutz gegen Nach-
druck und Nackbildung. Rechtswissenschaftliche und für den praktischen Gebrauch destimmte Darstellung
der heutigen Gesetzgebung und des internationaten Rechts zum Schuy schriftstellerischer und künstleri-
scher Erzeugnisse. Leipzig 1857. In Schutz genommen iß der undesugte Nachdruck namentlich
von Hofbauer, Weisser, Glaser, Radowsky, Höpfner.
Preußisches Recht besonders:
Fr. Behmer, de eo ducd justum est eirca librorum privilegio carentlom reimpressionem:
vom Nachdruck unprivilegirter Bücher; in dessen Novum jus controverrm Leingo 1771, obe LXIV,