Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Verträgen über Handlungen. 817 
8. 1029. Wenn keine Buchhandlung, welche auf die neue Ausgabe eines Buchs 
ein Verlagsrecht hat, mehr vorhanden, und auch das Recht des Schriftstellers und 
dessen Erben nach §. 6 der Verordnung von 11. Juni 183 762„) erlo- 
schen ist, so steht Jedem frei, eine neue Ausgabe des Werks zu veranstalten. 
8. 1030. Faãlit weg ẽ ⁊ ann) 
§. 1031. Uebrigens gilt zwischen diesem neuen Verleger und dem Schriftsteller, 
welcher die neue Ausgabe besorgt, alles das, was bei neuen Werken verordnet ist. 
§. 1032. Auch der Nachdruck solcher Ausgaben ist unter eben den Umständen 
unerlaubt, unter welchen der Nachdruck eines neuen Werks nach obigen Vorsch#isten 
nicht stattfindet. 
5. 1033— 1036. Fallen weg#??). 
  
ßbp. 488. Bornemann, Systematische Dorstellung des Preußischen Civilrechts, Bd. III, §. 241. 
Müller, die Preußischen Preß- und Nachdrucksgesetze. Berlin 1881. M. Lange, Kritik der 
Grundbegriffe vom geistigen Eigenthum. Auf Grundlage der Einleitung zum Gesetze vom 11. Juni 
1837 und mit besonderer Rücksicht auf die Preußische Gesetzgebung überhaupt. Schönebeck 1858. 
Mein Recht der Forderungen, 2. Ausg. 1859, Bd. III,. §. 100. L. E. Heidemann u. O. Dam- 
bach, die Preußische Nachdrucksgesetzgebung, erläutert durch die Praxis des Königl. literarischen Sach- 
verständigen-Vereins, Berlin 1863. O. Damdach, die Strafbarkeit des Vorahes und der Fahr- 
lässigkeit beim Vergehen des Nachdrucks im Preußischen Rechte. Berlin 1864. R. Klostermann, 
das Fiaie Eigentdum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. I. Bd. Berlin 1867. Besonders 
das Kapiel VIII, Nachdruck, S. 378 flg. 
62 a) S. u. FH. 37 des Ges. v. 11. Juni 1837 (Zus. 33). 
Der Wortlaut der außer Kraft Leehen Bestimmungen ist: 
5. 1024. Niemand darf, ohne Einwilligung des Verfassere und seines Verlegers, einzelne gedruckte 
Schriften in ganze Sammlungen aufnehmen, oder Auszüge daraus besonders drucken lassen. 
1025. Wohl aber können Auszlige aus Schristen in andere Werke oder Sammlungen auf- 
genommen werden. 
§s. 1026. Neue Ausgaben ausländischer Schriftsteller, welche außerhalb des deutschen Reichs, 
oder der Königlichen Staaten, in einer fremden Sprache schreiben, und deren Verleger weder die 
ranksurter noch die Leipziger Messe besuchen, können nachgedruckt werden, in sofern der Verleger dar- 
der kein hiesiges Privilegium erhalten hat. 
K 1027. Uebersetzungen sind in Beziehung auf das Verlagsrecht für neue Schriften zu achten. 
§ 1028. Das Beranstalten einer neuen Uebersetzung durch einen anderen Uebersetzer ist kein 
Nachdruck der vorigen. 
62 Na) An Stelle der gesperrt gesetzten Worte heißt es im Texte: „nach §. 1020“. 
62 aus) Dieser lautet: 
s. 1030. Sind jedoch in diesem Falle noch Kinder des ersten Grades von dem Berfasser vor- 
handen, so muß der neue Verleger, wegen der zu veranstaltenden Ausgabe, mit diesen sich abfinden. 
S. hierzu die Anm. 50 zu S. 996. 
62d) Gemäß §. 37 des Ges. vom 11. Juni 1837 (Zus. 33). Die Worte dieser 68. lauteten: 
5. 1033. In sofern auswärtige Staaten den Nachdruck zum Schaden hiesiger Verleger gestatten, 
soll Letzteren gegen die Verleger in jenen Staaten ein Gleiches erlaubt werden. 
§. 1034. Wer Bücher und Werke, deren Nachdruck nach vorstehenden Grundsätzen unerlaubt ist, 
dennoch nachdruckt, muß den rechtmäßigen Verleger entschädigen. 
f. 1035. Diese Entschädigung besteht in dem Ersatze des Honorarii, welches der rechtmäßige 
Verleger dem Vefasser gezahlt hat, und der mehreren Kosten, welche derselbe wegen besseren Drucks 
und Papiers, gegen den Nachdruck gerechnet, auf die rechtmäßige Auflage verwendet hat. 
§. 1036. Uebrigens sollen unerlaubte Nachdrücke in hiesige Lande, bei Vermeidung der Konfis- 
lation, nicht eingeführt, und unbefugte Nachdrucker nach näherer Bestimmung des Kriminalrechts ernst- 
lich bestraft werden. (Th. II. Tit. 20, Abschn. 15.) 
Die in Bezug genommenen, gleichfalls außer Kraft gesetzien, Bestimmungen des Kriminalrechts 
find in den SS. 1294 bis 12974, Tit. 20, Th. II enthalten und lauten: 
8 79“ Bücher, auf welche ein Königlicher Unterthan das Verlagsrecht hat, soll Niemand 
nachdrucken. 
5. 1295. Hat der rechtmäßige Verleger ein ausdrückliches Privilegium erhalten: so hat der Nach- 
drucker eines Buchs, welchem ein senches Proilcgiem vorgedruckt, oder dessen Inhalt auf oder hinter 
dem Titelblane bemerkt ist, die in dem Privilegio angedrohete Strase verwirkt. 
§. 1296. a) Findet die Strase aus einem besonderen Privilegio nicht stat; so soll dennoch der 
Koch, Allgemeines Landrecht I. 5. Aufl. 52
	        
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