Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

818 Erster Theil. Eilfter Titel. 
30. Publ.-Pat. vom 12. Februar 1833, für die zum Deutschen Bunde gehö- 
rigen Provinzen der Monarchie, über den von der Deutschen Bundesversamm- 
lung gefaßten Beschluß, wegen Sicherstellung der Schriftsteller und Verleger 
gegen den Nachdruck. (G. . S. 25.) 
Wir ꝛxc. thun kund und sügen hiermit zu wissen: Nachdem in Folge Unserer Allerhöchsten Kabi- 
netsordre vom 16. August 1827 (G. S. 1827, S. 123) von Unserem Ministerium der auswärrigen 
Augelegenheiten mit dem allergrößten Theile der Deutschen Bundesstaaten über die Sicherstellung der 
Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Bülchernachdruck bereits in den Jahren 1827, 1828 
und 1829 besondere, seiner Zeit durch die Gesesammlung bekaunt gemachte Bereinbarungen üÜber 
den Grundsatz: 
daß in Auwendung der deöhalb vorhandenen Gesetze, der Unterschied zwischen Inländern und Aus- 
ländern in Beziehung auf die gegenseitigen Unterthauen aufgehoben und denselden ein gleicher 
Schutz wie den Inländern zu Theil werde, 
getroffen worden, hiernächst aber, auf den Antrag Unsers Bundestags Gesandten, die Deutsche Bun- 
desversammlung über die Annahme dieses Grundsatzes zwischen säimtlichen Bundesstaaten in Bera- 
thung getreten ist, und auf den Grund der letzteren in ihrer 33 sten Sitzung am 6. September v. J. 
sich zu dem Beschlusse vereinigt hat, welcher wörtlich also lautet: 
Um nach Art. 18 der Deutschen Bundesakte: die Rechte der Schriftsteller, Herausgeber und 
Verleger gegen den Nachdruck von Gegenständen des Buch= und Kunsthandels sicher zu sellen, 
vereinigen sich die souveränen Fürsten und freien Städte Deutschlands vorerst über den Grund- 
satz, daß bei Auwendung der gesetzlichen Vorschristen und Maßregeln wider den Nachdruck in Zu- 
kunft der Unterschied zwischen eigenen Unterthanen eines Bundesstaates und jenen der übrigen im 
Deutschen Bunde vereinten Staaten gegenseitig und im ganzen Umfange des Bundes in der Art auf- 
gehoben werden soll, daß die Herausgeber, Verleger und Schriftsteller eines Bundesstaates sich in 
jedem auderu Bundesstaate des dort gesetzlich bestehenden Schutzes gegen den Nachdruck zu erfreuen 
haben werden. 
Die höchsten und hohen Regierungen werden die zur Vollziehung dieses Beschlusses nöthigen 
Verfügungen erlassen, wie dieses geschehen, sowie überhaupt von den gegen den Nachdruck beste 
henden Gesetzen und Anordnungen biunen zwei Monaten der Bundesversammlung Mirdeilung 
machen; 
so verordnen Wir hierdurch, daß dieser Beschluß, nachdem Wir demselben Allerhöchst Unsere Zustim. 
mung ertheilt, in den zum Deutschen Bunde gehörigen Provinzen Uuserer Monarchie Kraft und Gül- 
tigkeit haben, und demgemäß in Anwendung gebracht werden soll. 
31. V. vom 12. Februar 1833, über die Anwendung des von der Deutschen 
Bundesversammlung gefaßten Beschlusses, wegen Sicherstellung der Schriftßel- 
ler und Verleger gegen den Nachdruck, auf die zum Deutschen Bunde nicht gehe- 
rigen Provinzen. (G.. S. 26.) 
Wir #. thun kund und fügen zu wissen: Sowie Wir in Unserem, heute vollzogenen Allerhoch- 
Nachdruck auf den Antrag des rechtmäßigen Verlegers konfiszirt, und zum Verkause unbrauchbar ge- 
macht, oder dem Verleger, wenn er es verlangt, überlassen werden. 
#. 1296. b) Es muß aber, in diesem letzteren Falle, der rechtmäßige Verleger, wenn er den 
Nachdruck übernehmen will, die von dem Nachdrucker darauf verwendeten Auslagen demselben amt die 
zu lien Entschädigung anrechnen, oder soweit sie dazu nicht erforderlich find, an die Strafkasse 
herausgeben. 
*ßP 1297. a) So weit der Nachdruck selbst verboten ist, darf auch Niemand, bei gleicher Strase, 
mit auswärts nachgedruckten Büchern Handel treiben. 
K. 1297. b) Buchbinder dürsen des Handels mit ungebundenen Büchern, und bloß gebeste##n 
Schrifien, bei Strafe der Konfiskation des Werks, und des für schon verkaufte Exemplare gelöseren 
Werthe, sich nicht anmaßen. 
§. 1297. c) Ein Verfasser kann seine für eigene Rechnung gedruckten Schristen zwar durch sich 
selbst, oder auch durch Andere verkaufen; es darf aber dergleichen Verkauf nicht in einem öffentinden 
Laden, und an Onen, wo Buchhändler sind, nicht durch Buchbinder geschehen. 
§ 1297. d) Uebertretungen diefer Vorschrist werden ebenfalls mit der Strafe der Konfiskation 
uach 8. 1297 b geahndet. 
 
	        
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