Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Verträgen über Handlungen. 819 
sten Patente, wegen Publikation des von der Deutschen Bundesversammlung unterm 8. September 
1832 gefaßten Beschlusses, die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den 
Nachdruck betreffend, verordnet haben, daß dieser Beschluß, welcher wörtlich also lautet: 
(der hier erwähnte Beschluß ist wörtlich derselbe, wie der in dem vorstehenden Publikat.-Pat. vom 
12. Februar 1833 mitgetheilte) 
in den zum Deutschen Bunde gehörigen Provinzen Unserer Monarchie Kraft und Gültigkeit haben 
und demgemäß in Anwendung gebracht werden soll, so ist es zugleich Unser Allerhöchster Wille, auch 
in den zum Deutschen Bunde nicht gehörenden Provinzen der Monarchie den Schutz gegen den Nach- 
druck in dem ganzen Umsange zu gewähren, wie der gedachte Beschluß der Bundesversammlung für 
die Bundesstaaten ihn zugesichert hat. 
Wir verordnen demnach, daß bei Anwendung der gesetzlichen Borschristen und Maßregeln wider 
den Nachdruck von Gegenständen des Buch= und Kunsthandels in Zukunft der Unterschied zwischen 
Unseren Unterthanen in den zum Deutschen Bunde nicht gehörenden Provinzen der Monarchic und 
den Unterthanen der im Deutschen Bunde vereinten Staaten, bei vorausgesetzter Beobachtung der 
Reciprocität, in der Art ausgehoben sein soll, daß die Herausgeber, Verleger und Schriftsteller eines 
Bundesstaates sich auch in Unseren zum Demschen Bunde nicht gehörenden Provinzen des daselbst 
gesetzlich bestehenden Schutzes gegen den Nachdruck zu erfreuen haben werden. 
32. Publ.-Pat. vom 29. November 1837, über den von der Deutschen Bun- 
desversammlung unter dem d. Novbr. d. J. gesaßten Beschluß, wegen gleichför- 
miger Grundsätze zum Schutze des schriftstellerischen und künstlerischen Eigen- 
thums gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung. (G. S. S. 161.) 
Wir x. thun kund und fügen hiermit zu wisseu: 
Nachdem die Deutsche Bundesversammlung darüber in Berathung getreten ist, in Ansführung 
der betreffenden Bestimmung des Art. 18 der Deutschen Bundesakte, ingleichen des Bundesbeschlus- 
ses v. 7. April 1835, wodurch der Nachdruck im Umfange des ganzen Bundesgebietes verboten wor- 
den ist, gleichförmige Grundsätze zum Schutze der Schriftsteller und auch der Künstler gegen Nach- 
druck und unbefugte Nachbildung ihrer Werke für den ganzen Umsang des Bundesgebietes festzustel- 
len, und nachdem in Folge dessen die Deutschen Bundesregierungen in der 31. Sitzung der Bundes- 
versammlung vom 9. Nov. d. J. sich dahin vereinigt haben: 
„Die im Deutschen Bunde vereinigten Regierungen kommen üÜberein, zu Gunsten der im Um- 
fange des Bundesgebietes erscheinenden literarischen und artistischen Erzeugnisse solgende Grundsätze 
in Anwendung zu bringen: 
Art. 1. Literarische Erzeugnisse aller Art, sowie Werke der Kunst, sie mögen bereits veröffent- 
licht sein, oder nicht "* d), dürfen ohne Einwilligung des Urhebers oder Desjenigen, welchem der- 
selbe seine Rechte an dem Original übertragen hat, auf mechanischem Wege nicht vervielfältigt werden. 
Art. 2. Das im Art. 1 bezeichnete Recht des Urhebers oder dessen, der das Eigenthum des 
literarischen oder artistischen Werkes erworben hat, geht auf dessen Erben und RNechtsnachfolger über, 
und soll, in sofern auf dem Werke der Herausgeber oder Verleger genanm ist, in sämmtlichen Bun- 
desstaaten mindestens während eines Zeitraums von zehn Jahren anerkanut und geschützt werden. 
Diese Frist von zehn Jahren ist für die in den letztverflossenen zwanzig Jahren im Umfange des 
Deutschen Bundesgebietes erschienenen Druckschriften oder artistischen Erzeugnisse vom Tage des ge- 
genwärtigen Bundesbeschlusses, bei den künftig erscheinenden Werken vom Jahre ihres Erscheinens 
an, zu rechnen. 
Bei den in mehreren Abtheilungen herauskommenden Werken ist diese Frist für das ganze Werk 
erst von Herausgabe des letzten Bandes oder Hestes zu zählen, vorausgesetzt, daß zwischen der Her- 
ausgabe der einzelnen Bände oder Hefte kein längerer, als ein dreijähriger Zeitraum verflossen ist. 
Publikat.-Patent über den Beschluß der Deutschen Bundesversammlung 
v. 19. Juni 1845, wegen Erweiterunung des Schutzes für Werke der Literatur 
—.. 
62 bb) (5. A.) An einer musikalischen Komposition kann schon vor ihrer Herausgabe ein strafbarer 
Nachdruck begangen werden. Erk. des Obertr. vom 18. Dezember 1863 (J. M. Bl. 1864, S. 55). 
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