820 Erster Theil. Eilfter Titel.
und Kunst gegen Nachdruck und mechanische Vervielfältigung. Bom 156. Jannar
1846. (G.S. S. 149.)
Wir #. x. thun kund und sügen hiermit zu wissen:.
Da die zum Deutschen Bunde vereinigten Regierungen zur Erweiterung der Bestimmungen
des Bundesbeschlusses vom 9. Novbr. 1837, wegen gleichförmiger Grundsätze zum Schutze des
schriftstellerischen und künsilerischen Eigenthums gegen Nachdruck und undefugte Nachbildung in der
21. Sitzung der Bundesversammlung vom 19. Juni v. J. über folgenden Beschluß übereinge-
kommen sind:
Nachdem der Bundesbeschluß v. 9. Novbr. 1837 nur das geringste Maß des Schutzes
sestgestellt hat, welcher innerhalb des Deutschen Bundesgebictes den dort erscheinenden literarischen
und artistischen Erzeugnissen gegen den Nachdruck und jede andere unbefugte Vervielfältigung auf
mechanischem Wege zu gewähren war, eine weitere Bereinbarung über gemeinsame Gewährung
eines völlig ausreichenden Schutzes aber gleichzeitig vorbehalten worden ist, so sind sämmtliche
Deutsche Regierungen über solgende Bestimmungen zur Ergänzung des Beschlusses v. 9. Novbr.
1837 übereingekommen:
1) Der durch den Art. 2 des Beschlusses v. 9. Nopbr. 1837 für mindestens zehn Jahre von
dem Erscheinen eines literarischen Erzengnisses oder Werkes der Kunst an zugesicherte Schutz
gegen den Nachdruck und jede andere unbesugte Vervielsältigung auf mechanischem Wege wird
sortan innerhalb des gangen deutschen Bundesgebiete für die Lebeusdauer der Urheder solcher
literarischen Erzeugnisse und Werle der Kunst, und auf dreißig Jahre nach dem Tode der-
selben gewährt.
2) Werke anouymer oder pseudonymer Autoren, sowie posthume und solche Werke, welche von
moralischen Personen (Akademien, Universitäten u. s. w.) herrühren, genießen solchen Schu-
tes während dreißig Jahren, von dem Jahre ihres Erscheinens an c).
3) Um diesen Schutz in allen Deutschen Bundeesstaaten in Anspruch nehmen zu können, ge-
ullgt es, die Bedugungen umd Förmlichkeuen erfüllt zu haben, welche dieserhalb in dem
Deutschen Staate, in welchem das Originalwerk erscheim, gesetzlich vorgeschrieben sind.
4) Die Verbindlichkeit zu voller Schadloshaltung der durch Nachdrud u. s. w. Berletzten liegt
dem Nachdrucker und demjenigen, welcher mit Nachdruck wissentlich Handel treidt, ob, und
zwar solidarisch, in soweit nicht allgemeine Rechtsgrundsätze dem entgegen stehen.
5) Die Emschädigung soll in dem Verlaufspreise einer richterlich sestzusetzeuden Anzahl von Exem-
plaren des Originalwerkes bestehen, welche bis auf 1000 Exemplare ansteigen kann, und
eine noch höhere sein soll, wenn von dem Verletzten ein noch größerer Schaden nachgewiesen
worden ist.
6) Außerdem sind gegen den Nachdruck und andere unbefugte Vervielsältigung auf mechanischem
Wege, auf den Amrag des Berletzten, in allen Bundesstaaten, wo die Landesgesetzgebung
nicht noch höhere Strafen vorschreibt, Geldbußen bis zu 1000 Gulden zu verhängen.
7) Die über dergleichen Vergehen erkennenden Nichter haben, nach näherer Bestimmung der
Landesgesetze, in denjenigen Fällen, wo ihrem Ermessen zufolge der Befund von Sachver-
ständigen einzuholen ist, dei literarischen Werken das Gutachten von Schriftstellern, Gelehr-
ten und Buchhändlern, bei musilalischen und Kunstwerken das von Künstlern, Kunftverstän-
digen und Musik= oder Kunsthändlern einzuholen,
so bringen wir diese, unter sämmtlichen Deutschen Bundesregierungen getroffene Vereinbarung hier
durch zur öffentlichen Kenntniß und verordnen zugleich unter Abänderung der FK. 6, 7, 27, 23
u. 29. des G. v. 11. Juni 1837, sowie der §#§. 1 u. 2 der V. v. 5. Juli 1844, u soweit sie kür
zere Schutzfristen, als die unter Nr. 1 und 2 der vorstehenden Vereinbarung bestimmten, vor-
— —
632e) (4. A.) Die 88. 1 und 2 haben nur die in dem Bundesbeschluß vom 9. Nov. 1837 zum
Schune gegen Nachdruck festgesetzte Frist erweitert, nicht aber die Bestimmung des 8. 1 der Verordnung
vom 5. Juli 1844 (Zus. zu §. 35 zum Zus. 33 d. T.) darüber: welche der vor Publikation des Ecl.
vom 11. Juli 1837 Gnul- 33) erschienenen Schriften zu schützen, abgeändert. Erk. des Obertr. vom
22. April 1856 (Arch. f. Rechtsfs. Bd. XX, S. 339).