Von Verträgen über Handlungen. 821
schreiben, daß unsere Behörden und Unterthanen, nicht bloß in unseren zum Deutschen Bunde
gehörenden Landen, sondern, in Voraussetzung der Beobachtung einer diesfälligen Reciprocität von
Seiten der andern Deutschen Staaten, auch in den Übrigen Provinzen Unserer Monarchie sich dar
nach zu achten haben.
Publikationspatent über den Beschluß der deutschen Bundesversamm-
lung vom 6. November 1856 zur Erweiterung der Bestimmungen der Bun
desbeschlüsse vom 9. November 1837 und 19. Juni 1845 wegen gleichförmiger
Grundsätze zum Schutze des schriftstellerischen und künstlerischen Eigenthums
gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung, vom 26. Januar 1857 (G. S.
S. 93).
Wir #. 2. khun kund und fügen hiermit zu wissen:
Da die zum Deutschen Bunde vereinigten Regierungen zur Erweiterung der Bestimmungen
der Bundeebeschlüsse vom 9. November 1837 und 19. Juni 1815 wegen gleichförmiger Grund-
sätze zum Schutze des schriftstellerischen und künstlerischen Eigenthums gegen Nachdruck und unbe-
sugte Nachbildung in der 28. Sitzung der Bundesversammlung vom 6. November 1856 Über
folgeuden Beschluß übereingekommen sind: „Der durch den Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 9.
November 1837 und den Bundesbeschluß vom 12. Juni 1845 für Werke der Literatur und der
Kunst gegen Nachdruck und mechanische Vervielfältigung gewährte Schutz, so wie derjenige Schutz,
welcher durch besondere Bundesbeschlüsse im Wege des Privileginms für die Werke einzelner be-
stimmter Autoren gewährt worden ist, wird dahin erweitert, daß dieser Schutz zu Gunsten der
Werke derjenigen Autoren, welche vor dem Bundesbeschlusse vom 9. November 1837 verstorben
sind, noch bis zum 9. November 1867 in Krast bleibt.“ „Jedoch findet der gegenwärtige Bun-
desbeschluß nur auf solche Werke Anwendung, welche zur Zeit noch im Umfange des ganzen Bun-
desgebietes durch Gesetze oder Privilegien gegen Nachdruck oder Nachbildung geschützt sind“; so
bringen Wir diese, unter sämmtlichen Deutschen Bundesregierungen getroffene Vereinbarung hier
mit zur allgemeinen Kenntniß, und verorduen zugleich, daß Unsere Behörden und Umierthaucn
nicht bloß in Unseren uum Deutschen Bunde gehörigen Landen, sondern auch in den ÜUbrigen Pro-
vinzen Unserer Monarchie, sich danach zu achten haben.
Art. 3. Zu Gunsten von Urhebern, Herausgebern oder Verlegern von großen, mit bedeuten
den Vorauslagen verbundenen Werken der Wissenschaft und Kunst (Art. 1) wird das ausgesprochene
Minimum des Schutzes der Gesammtheit gegen den Nachdruck (Art. 2) anch bis zu einem längern,
höchstens zwanzigjährigen, Zeitraum ausgedehnt, und hinsichtlich derjeuigen Regierungen, deren Lan-
desgesetgebung diese verlängerte Schutzfrist nicht ohnehin erreicht, diesfalls eine Vereinbarung am
Bundestage getroffen werden, wenn die betreffende Regierung drei Jahre nach dem öffentlichen Er-
scheinen des Werkes hierzu den Antrag stellt.
Art. 4. Dem Urheber, Verleger und Herausgeber der Originalien nachgedruckter oder nach-
gebildeter Werke steht der Anspruch auf volle Entschädigung zu.
Außer den, in Gemähheit der Landesgesetze gegen den Nachdruck zu verhängenden Strafen, soll
in allen Fällen die Wegnahme der nachgedruckten Exemplare, und bei Werken der Kunst auch noch
die Beschlagnahme der zur Nachbildung gemachten Vorrichtungen, also der Formen, Platten, Steine 2c.
stattfinden.
Art. 5. Der Debit aller Nachdrücke und Nachbildungen der unter 1 bezeichneten Gegenstände,
sie mögen im Deutschen Bundesgebiete oder außerhalb desselben veranstaltet sein, soll in allen Bun-
desstaaten, bei Vermeidung der Wegnahme und der durch die Landesgesetze angedrohten Strasen, un-
tersagt sein. Es versteht sich übrigens von selbst, daß die Bundesregierungen, in deren Staaten bis
jetzt der Nachdruck gesetzlich nicht verboten war, selbst zu bestimmen haben, ob und auf wie lange
sie im Bereiche ihrer Staaten den Vertrieb der vorräthigen, bisher erschienenen Nachdrücke gestatten
wollen.
Art. 6. Es wird der Bundesversammlung davon, wie die vorstehenden allgemeinen Grund-
sätze von den Bundesregierungen durch sperielle Gesetze oder Verordnungen in Ausführung gebracht
werden sollen, Nachricht gegeben, und dabei zugleich angezeigt werden, welche Förmlichkeit in den