Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

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Erster Theil. 
Erster Titel. 
Von Personen und deren Rechten überhaupt 1). 
Gemeines Recht: Schwarze, Person; in Weiske's Rechtslexikon, Bd. VII, S. 887 u. flg. — 
v. Savbigny, System, Bd. VII, S. 263 flg. 
Preußisches Recht: Bornemann, System, Bd. 1, S. 225 flg. — Temme, Lehrbuch des 
tx Cioilrecht, -Bd. 1, S. 62 ftg. — Mein Preußisches gemeines Privatrecht, 3. Ausg. 
. L, 88. 41 bis 54. 
8. 1. Der Mensch wird, in sofem er gewisse Rechte in der bürgerlichen Gesell= sen. 
schaft genießt, eine Person genannt 2). 
§. 2. Die bürgerliche Gesellschaft besteht aus mehrern kleinem, durch Natur oder 
Gesetz, oder durch beide zugleich, verbundenen Gesellschaften und Ständen . 
§. 3. Die Verbindung zwischen Ehegatten, ingleichen zwischen Eltern und Kin- 
dem, macht eigentlich die häusliche Gesellschaft aus?). 
  
1) Dieser Titel entspricht dem Institutionentitel de jure personarum (I, 3) und dem Pandektentitel 
de stata hbomlnum (I. 5). Die §§. 2, 6—9 beziehen sich auf den status civitatis, die §§. 3—5 auf 
den statns familiae, die . 10 ff. auf den status hominum naturalis. 4 
2) Die Voraussetzung dieses Lehrsatzes, daß es nämlich auch Menschen geben könne, welche nich 
für Personen gelten, — diese Voraussetzung sehlt, denn heutzutage sind alle Menschen auch Personen. 
In sofern hat mithin der Satz gar keine praktische Bedeutung. Zu anderer Hinsicht aber hat er die Be- 
deutung, daß der Träger gewisser Rechte eine Person vorslellt. Ein Mensch kann mithin, in sofern 
er gewisse Rechte aus mehreren verschiedenen Eigenschaften in sich vereinigt, mehrere Personen vorstel- 
len. Daher auch jent Mensch und Person noch nicht identisch sind. Beispiele sind: Beamte, Vormün- 
der, Erben. Von diesen gilt die Regel, daß die Handlungen, welche sie in der einen Eigenschaft (als 
die eine Person) vollzogen haben, sie in der anderen gar nicht berühren. Der Ausdruck Perfon als 
technische Bezeichnung eines Rechtssubjekts gehört den neueren Juristen an, die Römer gebrauchten ihn 
gewöhnlich in der allgemeinen Bedeutung von Individuum, z. B. in der L. 9, §. 1 D. quod metus 
causa (IV, 2): Seive singularis sit personn, — vel Populus;“ — es werden daher auch Sklaven 
Personse genannt; z. B. Gajus l. 8SS. 120. 121, 139; L. 215 D. de verb. sign. (L, 16); 1. 22 
pr. D. de reg. jur. (L. 17). Die Begriffsbestimmung des §. 1 ist übrigens Lom richtig, keineswegs 
zu eng; sie umfaßt auch die juristischen Personen. Denn nach der Theorie des L. R. sind die juristischen 
Versonen immer Personenmehrheiten (gleichzeitige oder aufeinanderfolgende) (vgl. 88. 8, 9), folglich ist 
es richtig, daß nur der Mensch eine Person ist. 
3) Und Ständen. Hierunter sind nicht allein die Geburtsstände, sondern auch die Gewerbs- 
und Berufsstände verstanden. Vergl. 9. C. Das A. L. R. hat also die Gliederung der Staatsgesell- 
schaft nach Ständen zur Grundlage. 
4) Der §. 3 zählt die Bestandtheile der Familie im engeren Sinne, d. i. der unter der Herrschaft 
des Hausvaters stehenden Gesellschaft in ihrem natürlichen d. h. in einem sittlichen Naturzusammen- 
hange begründeten Umfange auf. Als solche Bestandtheile werden die Ehe und die elterliche Gewalt an- 
gedeutet. Im weiteren Sinne umfaßt die Familie noch einen dritten Bestandtheil: die Verwandtschaft. 
K. 5. Die Gesammtheit der zur Familie gehörenden Rechtsverhälmisse neunen wir das Familienrecht.
	        
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