Bon Schenkungen. 837
65. 1039. Bloße Verzichtleistungen auf ein zwar angefallenes, aber noch nicht
wirklich übermommenes 5), ingleichen auf ein zweifelhaftes eht. sind nach den Regeln
von Schenkungen nicht zu beurtheilen.
§. 1040. Daß eine Sache als ein Geschenk gegeben worden, wird nicht ver- a d
muthet 6). Schenkungen
vermuthet
werde.
man sich der Uebergabe und anderer Rechtsgeschäfte als Mittel bedienen kann, wobei die Schenkung
als Justa causa wirkt. S. die Anm. 1. Der Ausspruch unseres §. 1038 hat aber noch einen ande-
ren Sinn; er steht in Verbindung mit dem vorhergehenden F. 1037 und sagt, daß, wenn nicht durch die
Uebergabe, sondern durch die Begründung eines Forderungsrechts auf Uebergade einer Sache (Schen-
kungsversprechen) geschenkt wird, das Eigenthum der versprochenen Sache nicht schon durch das Schen-
kungsversprechen übertragen werde, sondern von der Uebergabe abhängig sei, wie bei jedem anderen
Titel, welcher ein Recht zur Sache giebt.
(4. A.) Nachdem der Schenker das geschenkte Geld dem Vormunde des Beschenkten zur Ausbe=
wahrung Übergeben hat, ist er nicht mehr berechtigt, über die, wenngleich verzinsliche und hypotheka-
ct ihi des Geldes zu verfügen. Erk. des Obertr. v. 28. Novbr. 1853 (Archiv f. Rechtsf.
. XI. S. 71).
5) Nach dem Begriffe der Schenkung muß der Schenler aus seinem bereits erworbenen Bermö-
gen etwas veräußern, er muß Berlust haben. Anm. 1. Unterlassene Erwerbungen, wenngleich sie
aus Wohlwollen gegen einen Anderen, um diesem den Gegenstand zukommen zu lassen, unterblieben,
sind keine Beräußerungen, mithin enthalten sie keine Schenkung. Damit steht der Satz dieses 8. in
Einklang. Der §. 395, Tit 16 äußert sich scheinbar iderporchend: „Eine — Entsagung eines be-
reits erworbenen, ingleichen eines zwar künftigen, aber doch so beschaffenen Rechts, daß der An-
fall desselben dem Entsagenden gewiß war, ist einer Schenkung gleich zu achten.“ Der scheinbare
Widerspruch verschwindet bei der richtigen Beziehung der beiden Stellen. Unser §. 1039 ist nament-
lich von angefallenen, aber noch nicht angetretenen Erbschaften zu verstehen, obgleich in der Bestim-
mung keine konsequente Anwendung des Grundsatzes von der Erwerbung einer Erbschaft auf den Be-
riff der Schenkung zu finden ist, da nach pr. R. zur voswerdung, einer Erbschaft eine positive Hand-
ung, die Entsagung, erforderlich ist (§. 368, Tit. 9), folglich die Entsagung eine wahre Beräuße-
rung eines schon wirklich erworbenen Gegenstandes, gleich einer Dereliktion, enthält, während es nach
R. R. sich gerade umgekehrt verhält. Die zweite Sielle osgen der §. 393, Tit. 16, handelt von
der Tilgung und Aufzebung obligatorischer Rechte, insbesondere von dem pactum remissorium
und erkennt, wie schon gesagt (Anm. 1), die Schenkung auch in der Form der Liberation an. (Vergl.
das Obertr. in den Emsch. Bd. VIIII. S. 250 ff.) Der §. 393 spricht von zweierlei Rechten, die
er als Gegenstand einer Schenkung gleich stellt: von „bereits erworbenen“, und von „#war
künftigen, aber doch so beschaffenen, daß der Anfall — gewiß war“. Nur hinsichtlich
der zweiten Klasse kann Zweisel Über die Beziehung sein, namentlich darüber: ob darunter nicht eben
dieselben Rechte gemeint sein möchten, welche in unserem §. 1039 als „zwar angefallene, aber doch
nicht wirklich übernommene“ bezeichnet werden. Der Zweifel verliert sich bei der Betrachtung, daß
der §. 393 lediglich einen Satz aus der Lehre von den Arten der Tilgung odligatorischer Verbindlich-
keiten enthält. An welche Rechte man bei den „Zzwar künftigen aber 2c.“ gerade gedacht habe, ist frei-
lich nicht zu wissen; denn der Ausdruck paßt weder auf bedingte, noch auf betagte (ex die).
Bielleicht "óm die Restitution eines Fideikommisses (ich meine nicht ein Familienfideikommiß) im Sinne
gpossen. Jedenfalls ist hier don obligatorischen Rechten und deren vertragsmäßi #wr Entsagung
ede, so daß die Entsagung als Mittel zur Bollziehung einer Schenkung dient. Vergl. über die
Form das Pr. 801 (Pl.-Beschl.) in der Anm. zu §. 393, Tit. 16.
6) Die in den SS§. 1040 —1045 gegebenen Bestimmungen behufs Feststellung des animus do-
nandi beziehen sich alle nur auf die eine von den verschiedenen Gestalten, in welchen die Schenkung
in die Erscheinung treten kann, nämlich auf die Uebergabe (Anm. 1). Mittels dieses Rechtsgeschäfts
kann eine Schenkung stillschweigend vollzogen werden; andere Rechtsgeschäfte, welche man als Mittel
zum Zwecke einer Schenkung anwenden kann (Vertrag oder Schenkungsversprechen, Uebereignung
eines schon bestehenden Rechts, Liberation), vermögen schwerlich ohne in die Sinne fallende Aeuße-
rung des Willens vollzogen zu werden. Deshalb bedarf es bei der Schenkung in der Form des
Gebene (dare, Tradition), nud nur bei dieser, gesetzlicher Bestimmungen, wodurch dem Richter ein
die Thatsache betreffender Anhalt gegeben wird, wenn über die bei einem stumm vollzogenen Geben
Eiegu Adsicht hinterdrein Porteiren entsteht. Für andere Rechtsgeschäfte sind die hier gegründeten
muthungen nicht vorgeschrieben, weil sie dabei völlig entbehrlich. Wenn z. B. Jemand für den
Anderen eine Schuld bezahlt, so können diese Vorschriften schon deswegen, weil das A. 2.R. in die-
ser Form die Schenkung nicht anerkennt (Anm. 1), keine Anwendung finden — die Unanwendbarkeit
auf diesen Fall spricht auch das Obertr. in dem Pr. 1004, vom 17. April 1841 (Entsch. Bd. VII,
S. 88, Nr. 1) aus. — Denn wollte man auch die Absicht der Schenkung, aus den Umständen oder
aus den persönlichen Verhältnissen, vermuhen, so würde das ganz fruchtlos sein, weil jene Absicht