Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

84 Erster Theil. Erster Titel. 
lersshe erworbene Sachen und Rechte desselben, als eines Verstorbenen, verfügt wer- 
en soll 225). 
4. Verf.--Urk. v. 31. Januar 1850. 
Art. 10. Der bürgerliche Tod findet nicht statt 2). 
§. 35. Zum Beweise des Todes ist hinreichend, wenn Jemand im Kriege eine 
chwere Wunde erhalten hat 27), und innerhalb eines Jahres, nach geschlossenem Frie- 
en, von seinem Leben und Aufenthalt keine Nachricht eingegangen ist 5). 
Anh. 8. 4. Wenn ein Soldat im Kriege eine schwere Wunde erhalten hat und innerhalb eines 
Jahres nach geschlossenem Frieden von seinem Leben und Ausenthalte keine Nachricht eingegangen ist, 
so sollen die Kriegsgerichte einen solchen Menschen für keinen Deserteur annehmen, vielmehr denselben 
von der Anklage der Desertion freisprechen, und ohne Ertheilung eines besondern Todtenscheins die 
weitere Verfügung, in Ansehung seines Vermögens, den Civilgerichten Überlassen. 
5. G. v. 22. Mai 1822, betr. die Todeserklärung der aus den Kriegen von 
1808 bis 1815 nicht zurückgekehrten Militärpersonen. (G. S. S. 148.) 
§. 1. Den von dem ehemaligen königl. hannöv. Lieutenant Meyer eingesammelten Nachrich- 
ten über die aus dem Feldzuge vom Jahre 1812 im rusfischen Reiche zurückgebliebenen oder sonst in 
russische Gesangenschaft gerathenen Militärpersonen, und den von ihm daraus angesertigten Listen, von 
welchen die Urschrift im Ministerium des Innern verwahrt wird, und getreue Abschriften bei sämmt- 
lichen Obergerichten, bei mehreren in den Provinzial-Amtsblättern bekannt zu machenden Unterge- 
richten und bei den Landgerichten des Großherzogthums Posen und der Rheinprovinzen jedem Bethei- 
ligten zur Einsicht offen liegen, wird die Kraft eines vollständigen Beweises beigelegt, dergestalt, daß 
der darin bezeugte Tod eines Vermißten für erwiesen zu erachten ist, und es behuss der Todeserklä- 
rung keines weiteren Verfahrens, sondern nur der Ertheilung eines Todtenscheines seitens der Gerichte, 
bei denen die Meyer'schen Listen niedergelegt sind, bedarf. 
§. 2. Ist in diesen Listen nicht der Tag des Todes, sondern nur das Jahr allein angegeben, so 
ist der 31. Dezember des angegebenen Jahres als Todestag anzunehmen; ist außer dem Jahre auch 
der Monat angegeben, so gilt der letzte Tag dieses Monats für den Todestag. Geht aber daraus 
keine Zeit des Todes hervor, so soll der 31. Dezember 1814 als der Todestag angenommen werden. 
Es il jedoch hierbei Überall die in Rußland übliche Zeitrechnung zu verstehen und darnach der 
Todestag zu berechnen, da solche in den Meyer'schen Nachrichten zum Grunde gelegt worden. 
§. 3. Ist anderweitig aber der wirklich ersfolgte Tod einer aus den erwähnten Kriegen nicht zu- 
rückgekehrten Militärperson durch einen über alle Eimwendung erhabenen Zeugen, auf den Grund ei- 
gener Wahrnehmung bekundet, so soll der Beweis dieses Todes für vollständig geführt erachtet werden, 
wenn derjenige ?"), welcher bei der Beweisführung das nächste Interesse hat, diese Bescheinigung noch 
durch einen Eid dahin: 
  
32°) Also wenn es sich um die Succession in das Vermögen dieses Menschen handelt. 
33) Hierdurch ist die im Kirchenrechte für Mönche und Nonnen geltende Ausnahme (I, 11, 
88. 1198 ff.) nicht austehoben. Die Rechtsfähigkeit dieser Personen ruht bis zum Austritte aus dem 
Orden. §s. 1179 a. c. O. Zu vergl. Anm. 11 zu §. 12, Tit. 1, Th. II. 
34) Das muß vollständig, durch slassüch Augenzeugen, bewiesen werden. Die erforderliche Be- 
schaffenheit der Wunde wird in vielen Föllen nur durch Gutachten eines Kunstverständigen üderzeu- 
end festzustellen sein, nachdem die Zeugen ihre finnliche Wahrnehmung bekundet haben. Bleibt der 
weis mangelhaft, 4. muß das Todeserklärungsverfahren eintreten. 
35) Dieser Mangel an Nachricht ist durch den Eid des nächsten oder der mehreren gleich nahen 
Interessenten, in der un folgenden Ges. v. 22. Mai 1822, §. 3 vorgeschriebenen Norm, in welcher der 
Friedenstermin nach der Wirklichkeit des Falles abzuändern ist, Henunteleen. Das Gericht ertheilt 
dann auf Grund des gelungenen Beweises einen Todtenschein. §. 3 a. C. ebenda. 
36) Sind mehrere gleich nahe Interessenten vorhanden, so müssen sie alle schwören. Für die Eides- 
unmündigen leisten die juristischen Stellvertreter den Eid in underänderter Norm, de veritate, denn 
es kommt auf die ihnen selbst etwa zugegangene Nachricht gleichfalls an.
	        
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