Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

86 Erster Theil. Erster Titel. 
ist, kann auf jede, nach den allgemeinen Gesetzen zulässige Art, insbesondere anch durch schriftliche, 
auf Grumd amtlicher Nachrichten ausgestellte Zeugnisse einer Militär- oder Civilbehörde geführt werden. 
§. 4. Hinsichtlich des Beweises, daß seit dem Friedensschluß von dem Leben des Vermißten eine 
Nachricht nicht eingegangen ist, hat der Extrahent der Todeserklärung außerdem eidlich zu bekräftigen, 
daß er von dem Leben des Vermißten keine Nachrichten, beziehungsweise keine andern als 
die angezeigten Nachrichten erhalten habe. 
§. 5. Auf Grund der geführten Beweise (S§. 3 und 4) hat das Gericht die Todeserklärung des 
Vermißten durch Erkenutuiß auszusprechen, ohne daß es einer öffentlichen Borladung desselben und 
sonstiger Förmlichkeiten des Verfahrens bedarf. 
§. 6. Für das Verfahren einschließlich des Erkenntnisses kommen Gerichtsgebühren und Stem- 
pel nicht zum Ansatz. 
8. 7. Ist der Bermißte durch Erkenntniß für todt erklärt, so gilt als sein Todestag: 
1) wenn er in dem Kriege von 1864 vermißt worden ist, der letzte December des Jahres 1864; 
2) wenn er in dem Kriege von 1866 vermißt worden ist, der letzte December des Jahres 1866. 
In dem Erkenntniß, durch welches die Todeserklärung ausgesprochen wird, ist der als der To- 
destag anzusehende Tag auesdrücklich anzugeben. 
S. 3. Im Bezirk des Appellations-Gerichtshofes zu Köln wird das die Todeserklärung ausspre- 
chende Erkenntniß in öffentlicher Sitzung verkündet. Der Tag der Verkündigung wird als der Tag 
der definitiven Einrweisung der Erben in den Besitz des Nachlasses des Vermißten angesehen. Die 
Erbfolge regelt sich jedoch nach dem in dem Erkenntnisse (5. 7) angegebenen Tage. 
Der Ehegane des Vermißten ist befugt, auf Grund des Erkenntnisses die Trennung der Ehe 
durch den Beamten des Civilstandes aussprechen zu lassen. 
§. 9. Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht allein die zum fechtenden Stande ge- 
hörigen Militärpersonen, sondern auch alle diejenigen, welche in einem Amts- oder Dienstverhältniß 
bei den Truppen sich befunden haben. 
§. 36. Fällt weg7?). 
7. G. betr. die Todeserklärung in See gegangener verschollener Perso- 
nensve). Vom 24. Februar 1851. (G. S. S. 23.) 
§s. 1. Der Tod eines Menschen wird als erwiesen angenommen, wenn das Fahrzeug, auf wel- 
chem derselbe sich befand, untergegangen und Ein Jahr nachher verflossen ist, ohne daß von seinem 
Leben und Ausenthalte Nachrichten eingegangen sind ). 
37 d) (3. A.) Der §. 36 lautet: Ein Gleiches findet statt, wenn das Schiff, auf welchem ein Mensch 
sich desand, untergegangen ist und 3 Jahre nachher verflossen sind, ohne daß etwas von seinem Leben 
und Ausenthalte bekanm geworden wäre. 
37) (5. A.) Dieses Gesetz gilt nach den Eingangsworten auch für die Landestheile, in welchen 
das Gemeine Deutsche Nee Gesetzeskraft hat. 
38) Dies ist wesentlich der Inhalt des weggefallenen §. 36, welcher den Tod für erwiesen annahm, 
wenn das Schiff, auf welchem der Mensch sich befand, umiergegangen, und 3 J. (jietzt 1 J.) keine Nach- 
richt eingegangen war. Die Praxis war dann dieselbe wie im Falle des §. 35, in Anwendung der B. 
v. 22. Mai 1822, . 3 (Zus. 5). Das Gericht ertheilte auf den vollständigen Beweis des Unterganges 
und Ableistung des Eides, daß keine Nachricht eingegangen, den Todienschein. Vergl. R. v. 17. Septbr. 
1832 (ahrb. Bd. XI.S. 155). Da auch die neue Vorschrift den Tod selbst durch den Untergan 
für bewiesen erklärt, so muß, wenn glaubwürdige Augenzeugen den Untergang, und daß der Menf 
auf dem untergegangenen Schiffe sich befunden , bekunden, noch jetzt nach dieser Vorschrift der Todten- 
schein ertheilt werden, nachdem der Eid geleistet worden: daß der Schwörende von dem Leben und Auf- 
enthalte des Berschollenen keine anderen als die angezeigten Nachrichten erhalten habe. §. 4 d. G. Man- 
elt aber der direkte vollständige Beweis, und wird ein indirekter Beweis aufgenommen, so soll eine 
Todeserklärung nach den weiteren Vorschriften 89. 2—6 dies. G. (s. Pr.-O. Tu. 37, Zus. 3) erfolgen. 
Der Unterschied ist wichtig. In dem ersten Falle ist der Tag des Unterganges der Todestag, und im 
anderen Falle ist es der Tag der Rechtskraft des Erkenmnisses. Die Passung des Gesetzes ist jedoch 
so, daß sich darüber streiten läßt: ob es diese zwei Fälle unterscheidet, und ob es nicht vielmehr in je- 
dem Falle ein Todeserklärungsurtel fordert. Podieler Auslegung paßt aber der Wortlaut des §. 1 
nicht; denn wenn der Tod selbst erwiesen ist, rf es leiner Todeserllarung. 
 
	        
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