Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Sachen und deren Rechten Überhaupt. 91 
8. 7. Rechte werden als bewegliche Sachen betrachtet. · 
§. 8. Wenn aber die Befugniß zur Ausübung eines Rechts mit dem Besitze 
einer unbeweglichen Sache verbunden ist?), so ist das Recht selbst als eine unbeweg- 
liche Sache anzusehen. 1 # 
§. 9. Außerdem hat ein Recht die Eigenschaft einer unbeweglichen Sache nur 
alsdann, wenn ihm dieselbe durch besondere Gesetze ausdrücklich beigelegt worden 10). 
§. 10. Unter dem Ausdrucke: Mobiliar= oder bewegliches Vermögen, sind alle 
beweglichen Sachen zu verstehen, in sofern sie nicht als Pertinenzstücke zu einer unbe- 
weglichen Sache gehören (S. 42)11). 
S. 11. Unter baarem Vermögen wird nur geprägtes Geld, außer seltenen Mün- 
zen und Medaillen, ingleichen gemünztes Papier verstanden. 
§. 12. Die auf jeden Inhaber lautenden Papiere, z. B. Banknoten 15), Pfand- 
briefe, Aktien u. s. w., sie mögen Zinsen tragen oder nicht, werden, gleich andem 
Schuldinstrumenten 12) zum Kapitalsvermögen 74) gerechnet. 
erklärt auch das Obertr. Windmühlen für unbewegliche Sachen. Pr. v. 19. Män 1834 (Hi- 
mon, Rechtespr., Bd. IV, S. 3); vom 14. November 1857 (Entsch. Bd. XXIVII, S. 148), und 
vom 13. Juli 1864 (Emsch. Bd. LII, S. 154). Ein Bergwerk wird gesetzlich lediglich aus dem 
angegebenen Grunde als eine unbewegliche Sache, nicht als eine Gerechtigkeit betrachtet, obgleich der 
Gegenstand des Bergwerkseigenthums keine bestimmte unbrwegüche Sache ist, dielmehr erst die gewon- 
nenen beweglich gewordenen Mineralien Sacheigenthum des Bergbauenden durch die Besiyergreisung 
werden. II. 16, §. 253 und Allgemeines Berggesetz vom 24. Juni 1865, §. 50. Schiffmühlen 
an sich sind immer bewegliche Sachen; als unbewegliche gelten sie nur, wenn sie zu einer Mühlenge- 
rechtigkeit gedören, und unter die Bestimmung des KH. # fäuen. S. jedoch G. ber. die Ablösung der 
Reallasten von Mühlengrundstücken, vom 11. Män 1850, 8. 7 (G. S. S. 147). Bergl. hierüber auch 
Cocceji.l, jus civ. controv., 1, 8, qu. 5 i. K. Bäume an sich sind bewegliche Sachen; sie theilen 
nur als unabgesonderte Früchte das Schicksal des Bodens, wenn sie als solche in Betracht kommen; 
sonst aber können sie, wie Früchte auf dem Halme, als besondere bewegliche Sachen, erworben und 
besessen werden. Vergl. Pr. des Obertr. v. 9. Mai 1845. (Entsch. Bd. XI, S. 201.) 
9) Dahin gehören 3. B. die Grundgerechtigkeiten, die Dienste, Zinsen, Renten und Zehnten, 
welche zu einem Grundstücke gehôören: also nicht die persönlichen NAnzunge- und Gebraucherechte, Hy- 
potheken, sowie Renten und Zehnten, die bestimmten Personen, ohne Rücksicht auf den oder 
Nießbrauch eines Grundstücks, aus einem Grundstücke zustehen. (4. A.) Die gutsherrlichen Rechte 
wegen der Kolonatsgefälle gehörten bis zur Verwandlung des erblichen Nutzungerechts der bäuerlichen 
Besitzer in Eigenthum zu dem unbeweglichen Vermögen des Gutsherrn. Erk. des Obertr. v. 22. Juni 
1852 (Arch. f. Rechtef. Bd. VI, S. 195). 
10))) Wie man den ursprünglichen Begriff der Person von dem Menschen auf etwas Anderes als 
einen einzelnen Menschen Übertragen und dadurch fingirte (juristische) Persenen geschaffen dat, so ge- 
schieht das Gleiche hier mit dem Begriffe von Sachen. Gerechtigkeiten im Sinne dieses §. 9 sind fin- 
girte Sachen. Sie setzen, wie juristische Personen, eine besondere gesetzliche Anerkennung voraus. In 
neuerer Zeit find dieselben großentheilt untergegangen; das jüngste Beispiel ist die Jagdgerechtigkeit, 
welche nur noch in der Form einer bloßen Grundgerechtigkeit möglich. Beispiele von noch bestehenden 
selbstständigen Gerechtigkeiten sind die Fährgerechugkeit, die Zollgerechtigkeit. Ueber Schiffmühlen s. 
G. vom 11. März 1850, 5. 7 (G. S. S. 147). 
11) Der hier beginnende, bis zum §8. 30 reichende t de verborum algniffcatione ist völlig 
entbehrlich, ja nicht einmal erschöpfend, da einestheils derartige sprachliche Bestimmungen noch sehr zu 
vermehren wären, anderentheils die verschiedenen Bedeutungen, welche die Gesetze selbst mit einem 
Ausdrucke verbinden, nicht angegeben sind. Beispiel S§. 13 u. 30, 52. 
12) Nur die Banknoten der jetzigen prenß. Bank nicht; dieselben find wirkliche Geldzeichen, wie 
das gemünzte Papier, und werden auch als solche im Verkehre und juristisch behandelt. Bankordnung 
v. 5. Okt. 1846, 68. 29, 32—384 (G.S. S. 442). 
13) Eine praktisch wichtige Frage ist: ob dergleichen öffentliche, auf den Inhober lamende Kredit- 
pap## als Sachen im engeren Sinne (körperliche), oder als Beweisurkunden über Geldforderungen 
uchtlich zu betrachten sind. Ist das Erstere der Fall, so können sie in Holle eines Kaufs oder an- 
deren Titels nur durch Tradition auf Andere übertragen werden und die Anwendung der Cession als 
Uebertragungsmodus ist unwirksam; ist das Zweite anzunehmen, so ist gerade die Cession die aus- 
schließlich anwendbare Uebertragungsart. Das L. R. hat keine ausdrückliche Bestimmung darüber. Manche 
Sätze deuten auf die zweite Qualität, namentlich dieser §. 12, wonach dergleichen Sunpapiere „gleich 
anderen Schuldinstrumenten“ dem Kapitalsvermögen beigezählt werden, sowie der Grundsatz, daß 
Mediller. 
vermogen. 
Beares 
Bermegen.
	        
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