Full text: Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

226 
Ist dies geschehen? 
Giebt es Reichseisenbahnen? 
Die Reichsfinanzen werden in welchem Ab- 
schnitt der Reichsverfassung behandelt? 
Gegenüber den Bundesstaaten hat das Reich 
neben dem Recht der Gesetzgebung und 
Beaufsichtigung welche eigenthümliche 
Jurisdiction? 
3) Gleiche Bahnpolizeireglements und Be- 
triebsbestimmungen sollen erlassen werden. 
Es sind kürzlich folgende — ältere dies- 
¾! 
5) 
bezügliche Reglements oder Bekannt- 
machungen aufhebende — Bekannt- 
machungen ergangen: 
1) die Betriebsordnung (an Stelle des 
früheren Bahnpolizei-Reglements), 
2) die Signalordnung, 
3) die Bekanntmachung, betr. die Be- 
fähigung von Eisenbahnbetriebs- 
beamten, und andere, sämmtlich 
vom 5. 7. 1892. 
Dem Reich steht die Controle über das 
Tarifwesen zu. 
Bei eintretenden Nothständen müssen 
die Eisenbahnverwaltungen Mehl, Ge- 
treide u. s. w. zu niedrigen Sätzen 
befördern. 
Ja, die Elsaß-Lothringer Bahnen. Für 
dieselbe dient als Centralstelle das 
Reichsamt für die Verwaltung, der 
Reichseisenbahnen, 1878 eingerichtet. 
Im Abschnitt XII. (Das Finanzrecht selbst 
1) 
ist bereits behandelt worden.) 
Eine völkerrechtliche Jurisdiction über 
Streitigkeiten unter den Bundesstaaten, 
ausgeübt durch den Bundesrath (Art. 76 
Abs. 1). 
Eine staatsrechtliche Jurisdiction über 
Verfassungsstreitigkeiten in solchen 
Bundesstaaten, in welchen nicht eine 
Behörde zur Entscheidung solcher Streitig- 
keiten besteht, ebenfalls ausgeübt durch 
den Bundesrath, oder, wenn dies nicht 
gelingt, im Wege der Gesetzgebung. 
Nachtrag. 
1) Für das Militärrecht ist noch das inzwischen publizierte Gesetz vom 3. Juli 
1893 zu merken. 
2) Das Gesetz, betr. die Präsenzstärke für die Zeit vom 1. Oktober 1893 bis 
1. Oktober 1898, ist inzwischen zur Verabschiedung gelangt. 
de.—5