Säistuh : dend.· Oltbr. 1858. 23. Jährhanz 21.
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Mit;, welcher. Besitzänderung wird das für das Obereigenthum-
und das Recht der Erhebung einer Besitzänderungs-*
Abgabe festgesetzte Aeauivalent fälli..
(Art. 15; Abs. 3 und à des Bodenentlastungsgesebes vom 4. Juni
“bkbskebrees fiplsssss
Diese Frage wurde in einem oben S. 139—140
mitgetheilten OAGErk. dahin beantwortet, daß die
Fälligkeit erst mit der nächsten handlohnbaren
Besitzänderung eintrete. In einer aus dem unterfränkisch-=
aschaffenburgischen Kreise an den obersten
Gerichtshof gelangten Rechtssache, in welcher, die
zweite Instanz gleichfalls dieser Ansicht beigepflichtet
hatte, sprach jedoch der oberste Gerichtshof durch
Erk. vom 19. Juli 1858 (Reg.-Nr. 244457//6)
sich dafür aus, daß unter dem Ausdrucke „nächsten
Besitzveränderung“ im Abs. 3 des Art. 15 des Grundlasten-Ablösungsgesetzes
jede nach dem Erscheinen
Neue Folge III. Bd.