Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

Säistuh  :  dend.·  Oltbr.  1858.  23.  Jährhanz  21.

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zunächst  in  Ba  vern.

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dag,  Necht  der  Erbeblmg  einer  Besihänderungo-Nbgabe  sellnesepte  Aequt,

vulet  fánlo  7  —  Der  S.  84  ber  Oynothekengeselc#  undet  auch'-bel

thelseise  erluschenen  Hypbtheken  Anwendung.  Eliränmung  bes  Dlau,

r  ner  erkuschenen:  Hhpothek  bel  gleichzeitiner  Löschund  derlelben  inl

lz'8  ,  Ueber.  das  Erbrscht  def  bürhersichen,  Ebegatzen  in
ünchen.—  «  -«  '  ·««  «"«'

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Mlittheilungen  nus  der  Praris-1.


Mit;,  welcher.  Besitzänderung  wird  das  für  das  Obereigenthum-
  und  das  Recht  der  Erhebung  einer  Besitzänderungs-*
  Abgabe  festgesetzte  Aeauivalent  fälli..

(Art.  15;  Abs.  3  und  à  des  Bodenentlastungsgesebes  vom  4.  Juni
“bkbskebrees  fiplsssss

Diese  Frage  wurde  in  einem  oben  S.  139—140
mitgetheilten  OAGErk.  dahin  beantwortet,  daß  die
Fälligkeit  erst  mit  der  nächsten  handlohnbaren
Besitzänderung  eintrete.  In  einer  aus  dem  unterfränkisch-=
  aschaffenburgischen  Kreise  an  den  obersten
Gerichtshof  gelangten  Rechtssache,  in  welcher,  die
zweite  Instanz  gleichfalls  dieser  Ansicht  beigepflichtet
  hatte,  sprach  jedoch  der  oberste  Gerichtshof  durch
Erk.  vom  19.  Juli  1858  (Reg.-Nr.  244457//6)
sich  dafür  aus,  daß  unter  dem  Ausdrucke  „nächsten
Besitzveränderung“  im  Abs.  3  des  Art.  15  des  Grundlasten-Ablösungsgesetzes
  jede  nach  dem  Erscheinen

Neue  Folge  III.  Bd.