Inhaltsverzeichnis : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

IV.  4.  Regierungsinstruktion  28.  Okt.  17.  309

Stimme  des  Vorsitzenden.  Jedes  Mitglied  wird  dem  Vortrage  seine  ganze
Aufmerksamkeit  widmen,  und  es  werden  während  demselben  alle  andere  Arbeiten,
selbst  das  Unterschreiben  untersagt.  Die  Zahl  und  Zeit  der  Sitzungen  ordnet
der  Präsident  und  der  Abtheilungsvorsitzende  104)  an.

8.  29.  [Vereinfachung  der  Ausfertigungen  und  des  Geschäfts—
ganges.]  Der  Regel  nach  müssen  die  Verfügungen,  wo  solches  geschehen
kann,  und  die  Arbeit  nicht  erschwert  wird,  blos  durch  Abschriften  des  Dekrets,
die  jedoch  gehörig  zu  vollziehen  sind,  erlassen,  und  Sachen.  die  sich  dazu  eignen,
mit  einem  bloßen  Vermerk  an  die  Unterbehörden  remittirt,  überhaupt  aber
dafür  gesorgt  werden,  den  Geschäftsgang  soviel  als  möglich  abzukürzen  und
zu  vereinfachen  105).

(§.  30)  106).

8  31.  [Verhältniß  des  Plenums  zu  einer  einzelnen  Abtheilung.
  Bestimmung  wegen  Bezeichnung  der  Verfügungen  von
jenem  und  diesen,  und  der  Kirchen=  und  Schulkommission.]  Das
Plenum  der  Regierung  107)  ist  an  sich  keine  besondere  Behörde,  sondern  in
Gemäßheit  des  §.  5  dieser  Instruktion  nur  dazu  bestimmt,  damit  die  Verwaltungsgegenstände
  desto  vielseitiger  berathen  werden,  und  um  es  zu  vermeiden,
  daß  nicht  eine  einzelne  Abtheilung  ohne  Vorwissen  und  Einstimmung
der  anderen  etwas  verfügt,  was  den  dieser  angewiesenen  Wirkungskreis  ebenfalls
  angeht.  Es  findet  daher  auch  von  den  Abtheilungen  so  wenig  ein
Rekurs  an  das  Plenum,  als  zwischen  jenen  und  diesem  ein  förmlicher  Schriftwechsel
  statt;  und  ebenso  wenig  hat  dasselbe  ein  besonderes  Personal  und
eine  eigene  Registratur,  sondern  die  Sachen  des  Plenums  werden  bei  derjenigen
Abtheilung  bearbeitet  und  niedergelegt,  welche  das  Hauptinteresse  dabei  hat.
Zur  Unterscheidung  indessen  werden  sie  unter  dem  Kollektivnamen:

„Königlich  Preußische  Regierung“
ausgefertigt,  statt  daß  bei  Sachen  einzelner  Abtheilungen  noch  die  Bezeichnung
der  Abtheilung  beigefügt  wird,  von  welcher  die  Sache  ausgeht.

Schreiben  an  auswärtige  Behörden  müssen  aber  auch  jedesmal  unter
dem  Kollektivnamen:

„Königlich  Preußische  Regierung"
ausgefertigt  werden.

(Abs.  3)0).

½)  An  Stelle  des  Präsidiums  Unteranl.
  A1  Abschn.  III  u.  IV  Abth.  5.

165)  Die  Bescheidung  der  Landräthe
durch  Abschrift  der  Vf.  ist  nicht  mehr  anzuwenden
  Vf.  15.  Juni  42  (MB.  247).
Vervielfältigte  Rundverfügungen  an  Landräthe,
  die  zur  Mittheilung  an  die  Unterbehörden
  geeignet  sind,  sollen  in  entsprechender
  Anzahl  übersendet  werden  Vf.

17.  Nov.  58  (MB.  59  S.  1).  —  Weitere
Pereinfachung  des  Geschäftsganges  Nr.  V
4.  d.  W.

106)  Die  Superrevision  bestimmt  sich
jetzt  nach  Unteranl.  A  L  Abschn.  III  u.  IV
Abth.  7.

167)  Zusammensetzung  Anl.  A  Nr.  V,
Abs.  1;  Wirkungskreis  Reg  Instr.  §  5,  25
Abs.  3  u.  Anl.  A  Nr.  VII.