Erbauskaufsverträge. 153
setzstellen in Verbindung mit Fr. 37 §. 3 in f. de
legat. III (32) und C. 2 de donat. sub modo
(8, 55) läßt sich die allgemeine Rechtsregel abstrahiren,
daß jede Leistung an einen Dritten,
welche ein Kontrahent in seinem eigenen Interesse
von einem anderen sich versprechen läßt, mit der
dem Promissar hierdurch erworbenen Klage utiliter
auch vom Dritten eingeforbdert werden
kanne).
Erk. des OAG. zu Cassel (7754) vom 23.
Febr. 1825.
Strippelmann, neue Sammlung bemerkungswerther
Entscheidungen des OAG. zu Cassel.
Th. V S. 31.
Vertrekung ver Kinder bei Erbauskaufsverträgen nach fränkischem
Rechte.
Ein Wittwer errichtete auf Ableben seiner Ehefrau
mit Zuziehung der nächsten mütterlichen Anverwandten
seiner aus der Ehe vorhandenen, damals
noch unmündigen Tochter einen Erbauskaufsvertrag
vor Gericht, um dieses Kind wegen seines
väterlichen Erb= resp. Pflichttheiles abzufinden und
dieser Vertrag wurde auch von dem kompetenten
Gerichte bestätigt. Die Tochter suchte in der Folge
die Gültigkeit dieses Vertrages aus dem Grunde
2) Die Klage des Drliten aus den zu seinen Gunsten
getroffenen Verabredungen wird sich melstens aus dem
Standpunkte der Geschäftsführung rechtkertigen
lassen, indem der Promissar durch Annahme der vertragsmäßigen
Zuficherung negolia des Dritten utiliter
gerirt hat. Vgl. Entscheldungen des-geh. Obertribunals
zu Berlin. Neue Folge Bd. 4 S. 78f.