Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

Erbauskaufsverträge.  153

setzstellen  in  Verbindung  mit  Fr.  37  §.  3  in  f.  de
legat.  III  (32)  und  C.  2  de  donat.  sub  modo
(8,  55)  läßt  sich  die  allgemeine  Rechtsregel  abstrahiren,
  daß  jede  Leistung  an  einen  Dritten,
welche  ein  Kontrahent  in  seinem  eigenen  Interesse
von  einem  anderen  sich  versprechen  läßt,  mit  der
dem  Promissar  hierdurch  erworbenen  Klage  utiliter
  auch  vom  Dritten  eingeforbdert  werden
  kanne).
Erk.  des  OAG.  zu  Cassel  (7754)  vom  23.
Febr.  1825.
Strippelmann,  neue  Sammlung  bemerkungswerther
  Entscheidungen  des  OAG.  zu  Cassel.
Th.  V  S.  31.

Vertrekung  ver  Kinder  bei  Erbauskaufsverträgen  nach  fränkischem
  Rechte.

Ein  Wittwer  errichtete  auf  Ableben  seiner  Ehefrau
  mit  Zuziehung  der  nächsten  mütterlichen  Anverwandten
  seiner  aus  der  Ehe  vorhandenen,  damals
  noch  unmündigen  Tochter  einen  Erbauskaufsvertrag
  vor  Gericht,  um  dieses  Kind  wegen  seines
väterlichen  Erb=  resp.  Pflichttheiles  abzufinden  und
dieser  Vertrag  wurde  auch  von  dem  kompetenten
Gerichte  bestätigt.  Die  Tochter  suchte  in  der  Folge
die  Gültigkeit  dieses  Vertrages  aus  dem  Grunde

2)  Die  Klage  des  Drliten  aus  den  zu  seinen  Gunsten
getroffenen  Verabredungen  wird  sich  melstens  aus  dem
Standpunkte  der  Geschäftsführung  rechtkertigen
lassen,  indem  der  Promissar  durch  Annahme  der  vertragsmäßigen
  Zuficherung  negolia  des  Dritten  utiliter
  gerirt  hat.  Vgl.  Entscheldungen  des-geh.  Obertribunals
  zu  Berlin.  Neue  Folge  Bd.  4  S.  78f.