thumbs : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

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XXIII.

Artikel  10.

Der  §  60  des  Rechtspolizeikostengesetzes  erhält  folgende  Fassung:
1.  Die  Gebühren  für  gerichtliche  und  notarielle  Beurkundungen  werden,  soweit  nicht  ein
Anderes  bestimmt  ist,  nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes  erhoben.

2.  Die  volle  Gebühr  beträgt  bei  Gegenständen  im  Werthe
1.  bis  100  ∆%  einschließlich
2.  von  mehr  als

16.,
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100  +  bis
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„  „  2100  „  „  2700
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„  „  6700  „  „  8200
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Werthsklassen

bis  30  000  44  einschließlich  st

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die  Gebühren  um  je  eine  Mark;  bei  noch  höherem  Werthe  steigen  die  ferneren  Werthsklassen

  um  je  10  000  +  und  die  Gebühren  um  je  2  40.

4.  Der  Mindestbetrag  der  Gebühr  in  den  Fällen  dieses  Abschnitts  ist  eine  Mark.

Artikel  11.

Nachstehende  Vorschrift  wird  im  Rechtspolizeikostengesetz  eingestellt  als

—

§  75a.
.  Für  Entwürfe  zu  Rechtsurkunden  werden  acht  Zehntel  der  Gebühr  erhoben,  welche

die  Errichtung  der  Urkunde  in  öffentlicher  Form  kosten  würde.

2.  Wenn  der  nämliche  Notar  die  Unterschrift  unter  dem  von  ihm  gefertigten  Entwurf
beglaubigt  oder  deren  Anerkennung  beurkundet,  so  darf  für  den  Entwurf  und  die  Beglaubigung
  der  Unterschrift  oder  Beurkundung  der  Anerkennung  nicht  mehr  erhoben
werden,  als  die  Urkunde  in  öffentlicher  Form  kosten  würde.

□

Greift  Absatz  2  nicht  Platz  und  erfolgt  durch  den  nämlichen  Notar  die  öffentliche

Beurkundung  binnen  sechsmonatiger  Frist,  so  wird  auf  die  dafür  zu  erhebende  Gebühr
  die  Entwurfsgebühr  angerechnet.