Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

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nissen,  die  von  den  Rent=  und  Steuer-Aemtern  selbst,  oder  von  andern  Behörden
ausgestellt  und  dem  Fürstlichen  Finanzcollegium  zur  Feststellung  und  Autorisation
vorgelegt  werden.  Die  von  den  Rent=  und  Steuer-Aemtern  selbst  ausgestellten  Belege
  sind  immer  vom  Conkroleur  und  Cassirer  zugleich  zu  unterschreiben,  die  von
andern  Behörden  beigebrachten  Belege  aber  einer  möglichsten  Prüfung  zu  unterwerfen
und,  daß  dieß  geschehen,  mit  dem  vicli“  des  Vorstandes  resp.  Controleurs  zu  bescheinigen.


F.  61.
Unter  Bezugnahme  auf  die  im  §.  57  genen  Titel  gelten  nachstehende  specielle

Bestimmungen  und  werden  folgende  Belege  erfordert:

zu  5  und  8.  über  die  nicht  ständigen  Erbzinsen.  Fro.  und  Dienstgelder:  Verzeichnisse
  von  den  Gemeinde-Vorständen;

zu  6.  über  den  Erlös  für  Zinsfrüchte:  Verzeichnisse  von  den  Rent-  und  Steuer-Aemtern
  auf  Grund  der  monatlichen  Fruchtexktracte  (ö.  70).  Die  zu  festen,
ständigen  Preisen  entrichteten  Fruchtzinsen,  sowie  der  Werthbetrag  für  die  abgegebenen
  Deputatfrüchte  sind  indeß  nicht  mit  in  die  jährlichen  Fruchtverkaufs=Specisicationen
  aufzunehmen,  sondern  kommen  unter  Hinweisung  auf  die  Fruchtrechnung
  (§.  59)  als  ständige  Posten  speciell  in  Einnahme.  Nur  die  Preicbestimmung
  für  Frucht-Deputate  bedarf  einer  Amweisung  Seitens  des  Fürstlichen
Finanzcollegiums  als  Nechnungobeleg;

zu  7  und  17.  über  die  Lehn=  und  Erbegelder,  Lehns-,  Ab-  und  Zuschreibegebühren
und  über  die  Erbschaftssteuer:  vierteljährige  Verzeichnisse  von  den  Justizämtern;

zu  10.  über  den  Salzzoll:  vierteljährige  Bescheinigungen  vom  Salzzollamte:

zu  11.  über  den  Wasserzoll  resp.  die  Floßzinsen  von  der  Schwarza,  Loquitz  und  Sorbit:
fährliche  Verzeichnisse  der  betrefsenden  Forsteien  über  die  geflößten  Hölzer.

Die  Einnahme  von  der  Saale  stützt  sich  auf  die  vierteljährigen  Lieferscheine

der  Unter-Einnehmer  und  auf  die  Wasserzollzettel-Rechnung  (.  59);

zu  12b.  über  die  Handwerksgefälle:  Duplicate  von  den  Jahresrechnungen  der  Innungen,
  als  deren  Unterbelege  die  Erlaßscheine  der  Verwalkungsämter  zu  betrachten
sind,  und  über  die  Siegelgelder  von  fremden  Tuchen  bei  Stadtilm:  ein  Jahres-Verzeichniß
  des  Obermeisters  der  Tuchmacher-Innung  daselbst;

zu  12c.  1.  d.  über  die  Gewerbesteuer,  die  Haufir=  und  Schankgelder  2c.,  soweit  die  letzteren
  nicht  ständige  Posten  sind:  jährliche  Verzeichnisse  von  den  Vervaltungsrosp.
  Landrathsämtern;

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