Metadata : Staatsrechtliche Erörterungen über die deutsche Reichsverfassung.

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ı.  Der  Bundesrath,  welcher  aus  den  instruirten
Vertretern  der  Mitglieder  des  Bundes  besteht,  erscheint
als  Repräsentant  der  Träger  der  Reichsgewalt  ;  ihm  stehen
daher  alle  Befugnisse  zu,  welche  nicht  einem  anderen
Organe  ausdrücklich  überwiesen  sind.  —  Die  Stimmvertheilung
  im  Bundesrathe  regulirt  sich  so,  dass  Preussen
mit  den  ehemaligen  Stimmen  von  Hannover,  Kurhessen,
Holstein,  Nassau  und  Frankfurt  !)  17,  Bayern  6,  Sachsen
und  Württemberg  je  4,  Baden  und:  Grossherzogthum
Hessen  je  3,  Mecklenburg-Schwerin  und  Braunschweig
je  2  und  alle  anderen  Bundesglieder  je  ı  Stimme  führen,
  die  Gesammtzahl  der  Stimmen  daher  58  beträgt.)

nur  anzudeuten.  —  3)  Grotefend,  das  deutsche  Staatsrecht  der  Gegenwart.
Berlin  1869  $  571,  meint  nicht  die  verbündeten  Monarchen  und  Senate,
sondern  die  verbündeten  Monarchen  und  freien  Städte  (d.  h.  die  Repräsentanten
  der  republicanischen  Gewalt  in  den  drei  freien  Städten,  Senat
und  Bürgerschaft,)  seien  die  Träger  der  Reichsgewalt.  Dieser  Standpunkt
befindet  sich  allerdings  in  principieller  Uebereinstimmung  mit  denjenigen
Grundsätzen,  welche  über  den  Träger  der  Staatsgewalt  in  den  freien  Städten
aufgestellt  werden  müssen,  aber  die  Auffassung  der  Reichsverfassung  scheint
eine  andere  zu  sein.  Im  Eingange  der  norddeutschen  Bundesverfassung
wurden  die  Senate  durchaus  coordinirt  mit  den  Monarchen  aufgeführt,  ebenso
in  Art.  66  der  Reichsverfassung.  Die  Ernennung  und  Instruction  der  Bevollmächtigten
  zum  Bundesrathe,  welche  die  Vertreter  der  Mitglieder  des
Bundes  sind  (Art.  6  der  Reichsverfassung)  erfolgt  in  den  freien  Städten
lediglich  durch  die  Senate.  Auch  Art.  9  der  Reichsverfassung  betrachtet
als  im  Bundesrathe  vertreten  die  deutschen  Regierungen,  und  ebenso
erfolgt  die  Eröffnung  und  der  Schluss  des  Reichstages  im  Namen  der  verbündeten
  Regierungen.  VUebereinstimmend:  F.  Thudichum,  die  Verfassung
  des  deutschen  Reiches,  in  dem  Jahrbuch  für  Gesetzgebung,  Verwaltung
  und  Rechtspflege  des  deutschen  Reiches  Band  I.  S.  21  Anm.  3.

ı)  Eine  besondere  Stimme  für  Lauenburg  wird  nicht  geführt.  Dies
ist  deshalb  nicht  erforderlich,  weil  die  preussischen  Vertreter  im  Bundesrathe
  keine  Vertreter  des  Staates  Preussen.  sondern  des  Königs
von  Preussen,  also  gleichzeitig  auch  des  Herzogs  von  Lauenburg  sind.

2)  Verfassung  des  deutschen  Reiches  Art.  6.  —  Die  Vertheilung  der
Stimmführung  war  im  norddeutschen  Bunde  nach  Massgabe  der  Vorschriften
  für  das  Plenum  des  ehemaligen  deutschen  Bundes  geregelt,  wie  dies
der  betreffende  Artikel  der  norddeutschen  Bundesverfassung  ausdrücklich