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ı. Der Bundesrath, welcher aus den instruirten
Vertretern der Mitglieder des Bundes besteht, erscheint
als Repräsentant der Träger der Reichsgewalt ; ihm stehen
daher alle Befugnisse zu, welche nicht einem anderen
Organe ausdrücklich überwiesen sind. — Die Stimmvertheilung
im Bundesrathe regulirt sich so, dass Preussen
mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen,
Holstein, Nassau und Frankfurt !) 17, Bayern 6, Sachsen
und Württemberg je 4, Baden und: Grossherzogthum
Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig
je 2 und alle anderen Bundesglieder je ı Stimme führen,
die Gesammtzahl der Stimmen daher 58 beträgt.)
nur anzudeuten. — 3) Grotefend, das deutsche Staatsrecht der Gegenwart.
Berlin 1869 $ 571, meint nicht die verbündeten Monarchen und Senate,
sondern die verbündeten Monarchen und freien Städte (d. h. die Repräsentanten
der republicanischen Gewalt in den drei freien Städten, Senat
und Bürgerschaft,) seien die Träger der Reichsgewalt. Dieser Standpunkt
befindet sich allerdings in principieller Uebereinstimmung mit denjenigen
Grundsätzen, welche über den Träger der Staatsgewalt in den freien Städten
aufgestellt werden müssen, aber die Auffassung der Reichsverfassung scheint
eine andere zu sein. Im Eingange der norddeutschen Bundesverfassung
wurden die Senate durchaus coordinirt mit den Monarchen aufgeführt, ebenso
in Art. 66 der Reichsverfassung. Die Ernennung und Instruction der Bevollmächtigten
zum Bundesrathe, welche die Vertreter der Mitglieder des
Bundes sind (Art. 6 der Reichsverfassung) erfolgt in den freien Städten
lediglich durch die Senate. Auch Art. 9 der Reichsverfassung betrachtet
als im Bundesrathe vertreten die deutschen Regierungen, und ebenso
erfolgt die Eröffnung und der Schluss des Reichstages im Namen der verbündeten
Regierungen. VUebereinstimmend: F. Thudichum, die Verfassung
des deutschen Reiches, in dem Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung
und Rechtspflege des deutschen Reiches Band I. S. 21 Anm. 3.
ı) Eine besondere Stimme für Lauenburg wird nicht geführt. Dies
ist deshalb nicht erforderlich, weil die preussischen Vertreter im Bundesrathe
keine Vertreter des Staates Preussen. sondern des Königs
von Preussen, also gleichzeitig auch des Herzogs von Lauenburg sind.
2) Verfassung des deutschen Reiches Art. 6. — Die Vertheilung der
Stimmführung war im norddeutschen Bunde nach Massgabe der Vorschriften
für das Plenum des ehemaligen deutschen Bundes geregelt, wie dies
der betreffende Artikel der norddeutschen Bundesverfassung ausdrücklich