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110) Satzung
der Genossenschaft für Bodenverbesserung von
Wiesen am Völzerbach in Gräwenhagen im Kreise
Naugard.
Auf Grund des § 2 der Verordnung über
die Bildung von Genossenschaften zur Bodenverbesserung
von Moor-, Heide= und ähnlichen
Ländereien vom 7. November 1914 (Gesetzsamml.
S. 165) wird nach Anhörung der Beteiligten folgende
Satzung erlassen:
1.
Die Genossenschaft führt den Namen: „Genossenschaft
zur Bodenverbesserung von Wiesen
am Völzerbach“ und hat ihren Sitz in Gräwenhagen.
§ 2.
Die Genossenschaft bezweckt, nach dem allgemeinen
Plane des Meliorationsbauamts zu Stargard
vom 26. November 1914 die in demselben
bezeichneten Ländereien unter Beschaffung der
Vorflut und unter gleichzeitiger Herstellung der
erforderlichen Wege und Gräben in gute Wiesen
umzuwandeln und nach Bedarf zu bewirtschaften
und zu nutzen.
Der Plan enthält:
1. einen Erläuterungsbericht mit der Bezeichnung
der Grenzen des Genossenschaftsgebietes,
eine Karte, in die die Grenzen des Genossenschaftsgebiets
eingetragen sind,
3. einen Kostenüberschlag.
Der beglaubigte Plan ist bei der Aufsichtsbehörde
der Genossenschaft niederzulegen. Beglaubigte
Abschrift des Planes erhält der Vorsteher
der Genossenschaft; er hat sie aufzubewahren
und auf dem laufenden zu erhalten.
§ 3.
Der Vorstand hat die besonderen Pläne, deren
Aufstellung nach Anordnung der Aufsichtsbehörde
noch erforderlich ist, vor Beginn ihrer Ausführung
der Aufsichtsbehörde zur Prüfung durch den Meliorationsbaubeamten
und zur Genehmigung einzureichen.
Anderungen des allgemeinen Planes, die sich
bei der ersten Ausführung als erforderlich herausstellen,
können vom Genossenschaftsvorstande beschlossen
werden, soweit sie den Zweck der Genossenschaft
nicht verändern. Der Beschluß ist vom
Meliorationsbaubeamten zu prüfen und bedarf
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Vor Erteilung
der Genehmigung sind die Genossen zu
hüren, die durch die Anderung der Anlage betroffen
werden.
Spätere Anderungen und Ergänzungen der
der Anlagen, durch die der Zweck der Genossenschaft
nicht geändert wird, sind von der Mitgliederversammlung
zu beschließen; der Beschluß ist vom
Meliorationsbaubeamten zu prüfen und bedarf
der Genehmigung der Aufsichtsbehorde.
84.
Organe der Genossenschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Genossenschaftsvorstand;
3. der Vorsitzende des Vorstandes (Vorsteher).
85.
Die Mitgliederversammlung besteht
sämtlichen beitragspflichtigen Genossen.
Das Stimmuverhältnis richtet sich nach dem
Verhältnisse der Fläche der beitragspflichtigen
Genossenschaftsgrundstücke. Solange eine Stimmriste
nicht entworfen ist, hat jeder Genosse in der
Mitgliederversammlung eine Stimme.
Die Stimmliste (Grundstücksverzeichnis mit
Angabe der Flächengrößen) ist von dem Vorstande
zu entwerfen und vier Wochen lang zur
Einsicht der Genossen in der Wohnung des Vorstehers
auszulegen. Die Auslegung ist vorher
ortsüblich in den Gemeinden, deren Bezirk ganz
oder teilweise dem Genossenschaftsgebiet angehört,
bekanntzumachen.
Anträge auf Berichtigung der Stimmliste
sind an keine Frist gebunden.
Jeder Genosse kann sein Stimmrecht durch
einen anderen, mit schriftlicher Vollmacht versehenen
Genossen ausüben.
Miteigentümer eines Grundstücks können ihr
Stimmrecht nur gemeinschaftlich ausüben. Beteiligen
sich nicht sämtliche Miteigentümer an der
Abstimmung, so gelten die Nichterschienenen oder
Nichtabstimmenden als den Erklärungen der Erschienenen
zustimmend.
In der Ausübung des Stimmrechts werden
vertreten:
1. Geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit
Beschränkte durch ihren gesetzlichen
Vertreter,
Ehefrauen durch ihren Ehemann und
juristische Personen durch ihre verfassungsmäßig
berufenen Vertreter.
86.
Der Genossenschaftsvorstand besteht aus:
a) einem Vorsteher,
b) 2 Beisitzern, von denen einer Stellvertreter
des Vorstehers ist.
Für die Beisitzer werden zwei Stellvertreter
bestellt.
bekleiden
Die
Ehrenamt.
Als Ersatz für Auslagen und Zeitversäumnis
erhält jedoch der Vorsteher eine von der Mitgliederversammlung
festzusetzende jährliche Entschädigung.
aus
%
Vorstandsmitglieder