17.
Gesetz,
betreffend Feststellung des Landeskassen-Etats
für das Rechnungsjahr 1914.
Vom 18. März 1914.
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg-Lippe,
Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c.
verkünden hiermio unter Zustimmung des Landtages in Gemäßheit
des Art. 37 des d fassungs-Gesetzes vom 17. November 1868,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Der diesem Unsern Finanzgesetz als Anlage beigefügte Landeskassen-Etat
für das Jahr 1914 wird
in Einnahme auf 988960 — J
nämlich auf 967811 & 61 J im ordentlichen Etat
und auf 21148 „ 39 „ im außerordentlichen Etat,
in Ausgabe auf 988960 — J0
nämlich auf 977960 % — J im ordentlichen Etat
und auf 11000 „ — , im adußerordentlichen Etat
festgestellt.
Gegeben Cernobbio, den 18. März 1914.
(T. 8.) Adolf.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 21. März 1914.