Volltext : schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

17.
Gesetz,

betreffend  Feststellung  des  Landeskassen-Etats
für  das  Rechnungsjahr  1914.

Vom  18.  März  1914.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2c.
verkünden  hiermio  unter  Zustimmung  des  Landtages  in  Gemäßheit

des  Art.  37  des  d  fassungs-Gesetzes  vom  17.  November  1868,
was  folgt:

 

Einziger  Paragraph.
Der  diesem  Unsern  Finanzgesetz  als  Anlage  beigefügte  Landeskassen-Etat
  für  das  Jahr  1914  wird
in  Einnahme  auf  988960  —  J

nämlich  auf  967811  &  61  J  im  ordentlichen  Etat
und  auf  21148  „  39  „  im  außerordentlichen  Etat,
in  Ausgabe  auf  988960  —  J0
nämlich  auf  977960  %  —  J  im  ordentlichen  Etat
und  auf  11000  „  —  ,  im  adußerordentlichen  Etat
festgestellt.

Gegeben  Cernobbio,  den  18.  März  1914.

(T.  8.)  Adolf.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  21.  März  1914.