Full text : Deutschland und der Weltkrieg.

 

 

570  Walther  Schoenborn

zwar  kommen  wesentlich  die  Artikel  1,  2,  5  Abs.  1  und  10  in  Betracht.
Sic  lauten  im  französischen  Grundtext:

Art.  1.  Le  territoire  des  Puissances  neutres  est  inviolable.

Art.  2.  II  est  interdit  aux  belligéèérants  de  faire  passer  à  travers  te  territoire
  d’une  Puissance  neutre  des  troupes  ou  des  convois,  soit  de  munitions,
  Soit  d’approvisionnements.

Art.  5  (Abs.  1).  Une  Puissance  neutre  ne  doit  tolérer  sur  son  territoire
aucun  des  actes  viseès  par  les  articles  2  à  4.

Art.  10.  Ne  peut  étre  considèré  comme  un  acte  hostile  le  fait,  par  une
Puissance  neutre,  de  repousser,  meme  par  la  force,  les  atteintes  à  sa  neutralité.


Auf  die  Verträge  von  1839  hat  man  sich  auf  belgischer  Seite  selbst
wic  auch  von  englischer  vornehmlich  berufen,  während  die  Bestimmungen
  des  Haager  Abkommens  vielfach  z.  B.  von  amerikanischen  Freunden
Belgiens  und  insbesondere  auch  von  RNoosevelt  in  Bezug  genommen  worden
  sind.  Hier  liegt  indes  ein  Mißverständnis  der  Rechtslage  nahe,  dem
gleich  anderen  auch  Roosevelt  zum  Opfer  gefallen  ist.  Das  Haager  Abkommen
  gilt  an  sich  für  jeden,  aber  auch  nur  für  jeden  bei  einem  bestimmten
  Krieg  tatsächlich  neutralen  Vertragsstaat;  mit  dem  Augenblick,
  wo  der  betreffende  Staat  selbst  Kriegsteilnehmer  wird,  verliert
selbstverständlich  das  Abkommen  für  ihn  seine  Anwendbarkeit,  und  es
gilt  für  ihn  fortab  Kriegsrecht.  Ob  nun  aber  ein  Staat  bei  einem  Krieg
neutral  bleibt  oder  nicht,  hängt  keineswegs  von  seinem  Willen  allein
ab:  im  allgemeinen  kann  jederzeit  ein  Staat  den  anderen  bekriegen,
sobald  er  dies  durch  seine  Interessen  für  geboten  erachtet:  das  Bölkerrecht
  schließt  dies  in  keiner  Weise  aus,  wie  es  denn  keine  völkerrechtlichen
  Regeln  darüber  gibt,  wann  ein  Krieg  „rechtlich  zulässig“  ist  und
wann  nicht.  Die  Burenrepubliken  hegten  1899  keinerlei  Wunsch  nach
Krieg,  sie  wären  sicherlich  lieber  „neutral“,  d.h.  in  diesem  Fall:  unangegriffen
  geblieben.  Ein  Staat  kann  vielleicht  seine  Truppen  am
Kampf  verhindern  und  so  eine  blutige  Schlachtentscheidung  vermeiden
—  man  denke  etwa  an  das  Verhalten  Bulgariens  gegenüber  Rumänien
im  zweiten  Balkankrieg  1913  —,  den  Eintritt  des  Kriegszustandes  mit
allen  seinen  völkerrechtlichen  Rechtswirkungen  aber  vermag  ein  Staat
für  sich  gegenüber  dem  auf  Krieg  gerichteten  Willen  eines  anderen
nicht  abzuwenden.)  Die  öffentliche  Meinung,  das  allgemeine  sittliche
Bewußtsein  mag  in  dem  einen  Fall  das  Hereinziehen  eines  Staates,

 

ist  dies  freilich  zweifelhafter  —  und  sodann  formulieren  die  im  Text  wiedergegebenen
  Sätze  im  wesentlichen  nur  bereits  vorher  geltendes  Gewohnheitsrecht.
5)  Vgl.  hierzu  Westlake,  International  Law  II,  224  ed.,  p.  2.