570 Walther Schoenborn
zwar kommen wesentlich die Artikel 1, 2, 5 Abs. 1 und 10 in Betracht.
Sic lauten im französischen Grundtext:
Art. 1. Le territoire des Puissances neutres est inviolable.
Art. 2. II est interdit aux belligéèérants de faire passer à travers te territoire
d’une Puissance neutre des troupes ou des convois, soit de munitions,
Soit d’approvisionnements.
Art. 5 (Abs. 1). Une Puissance neutre ne doit tolérer sur son territoire
aucun des actes viseès par les articles 2 à 4.
Art. 10. Ne peut étre considèré comme un acte hostile le fait, par une
Puissance neutre, de repousser, meme par la force, les atteintes à sa neutralité.
Auf die Verträge von 1839 hat man sich auf belgischer Seite selbst
wic auch von englischer vornehmlich berufen, während die Bestimmungen
des Haager Abkommens vielfach z. B. von amerikanischen Freunden
Belgiens und insbesondere auch von RNoosevelt in Bezug genommen worden
sind. Hier liegt indes ein Mißverständnis der Rechtslage nahe, dem
gleich anderen auch Roosevelt zum Opfer gefallen ist. Das Haager Abkommen
gilt an sich für jeden, aber auch nur für jeden bei einem bestimmten
Krieg tatsächlich neutralen Vertragsstaat; mit dem Augenblick,
wo der betreffende Staat selbst Kriegsteilnehmer wird, verliert
selbstverständlich das Abkommen für ihn seine Anwendbarkeit, und es
gilt für ihn fortab Kriegsrecht. Ob nun aber ein Staat bei einem Krieg
neutral bleibt oder nicht, hängt keineswegs von seinem Willen allein
ab: im allgemeinen kann jederzeit ein Staat den anderen bekriegen,
sobald er dies durch seine Interessen für geboten erachtet: das Bölkerrecht
schließt dies in keiner Weise aus, wie es denn keine völkerrechtlichen
Regeln darüber gibt, wann ein Krieg „rechtlich zulässig“ ist und
wann nicht. Die Burenrepubliken hegten 1899 keinerlei Wunsch nach
Krieg, sie wären sicherlich lieber „neutral“, d.h. in diesem Fall: unangegriffen
geblieben. Ein Staat kann vielleicht seine Truppen am
Kampf verhindern und so eine blutige Schlachtentscheidung vermeiden
— man denke etwa an das Verhalten Bulgariens gegenüber Rumänien
im zweiten Balkankrieg 1913 —, den Eintritt des Kriegszustandes mit
allen seinen völkerrechtlichen Rechtswirkungen aber vermag ein Staat
für sich gegenüber dem auf Krieg gerichteten Willen eines anderen
nicht abzuwenden.) Die öffentliche Meinung, das allgemeine sittliche
Bewußtsein mag in dem einen Fall das Hereinziehen eines Staates,
ist dies freilich zweifelhafter — und sodann formulieren die im Text wiedergegebenen
Sätze im wesentlichen nur bereits vorher geltendes Gewohnheitsrecht.
5) Vgl. hierzu Westlake, International Law II, 224 ed., p. 2.