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seitige Anerbieten zu einer solchen That für ein in England strafbares
Delict erklärt.
Und ebenso ist nach $ 16 des St.-G.-B. für New-York von
1881 „der Bestrafung innerhalb des Staates unterworfen, 3) wer,
während er sich ausserhalb des Staates befindet, einen anderen
veranlasst, beredet, unterstüzt oder anstiftet, innerhalb des Staates
ein Verbrechen zu begehen und 5) wer, während er sich ausserhalb
dieses Staates befindet, in der Absicht, in demselben etwas
herbeizuführen, was gegen die Gesetze dieses Staates verstösst
eine Handlung begeht, welche in ihrem natürlichen und gewöhnlichen
Verlaufe eine Handlung oder Wirkung herbeiführt, welche
dessen Gesetze verletzt“.
Die wichtigste Ausdehnung der Gerichtsbarkeit über im Auslande
verübte Delicte nach englischem Rechte liegt aber darin,
dass nach dem Merchant shipping act (17. a. 18. Vict. c. 104
s. 267) alle Delicte gegen Vermögen oder Personen, welche zu
Land oder zur See an irgend einem Orte ausserhalb der Besitzungen
der Königin von einem Schiffsführer, Schiffsmanne oder
Schiffsjungen, der zur Zeit der Verübung des Delictes auf einem
britischen Schiffe angestellt ist, oder nicht seit mehr als drei Monaten
aus dem Dienste auf einem solchen ausgetreten ist, verübt werden,
der englischen Strafgerichtsbarkeit unterworfen sind. Insbesondere
verdient es hervorgehoben zu werden, dass nach diesem Gesetze auch
Ausländer wegen eines im Auslande verübten Verbrechens der Strafgewalt
der englischen Gerichte unterliegen können. Noch weiter
scheint das Gesetz 18. a. 19 Vict. c. 91. s. 21, zu gehen, indem
nach diesem auch britische Unterthanen, welche nicht der Handelsflotte
angehören, wegen Verbrechen, die sie in einem fremden
Hafen — wie esscheint, auch, wenn auf dem Lande — begangen
haben, verfolgt werden können, wenn sie nachher auf britischem Gebiete
betreten werden. Doch ist es nicht ganz klar, ob sich diese
Bestimmung nicht etwa bloss auf die Fälle bezieht, in welchen das
betreffende Verbrechen an Bord eines in einem fremden Hafen
liegenden britischen Schiffes begangen wurde. Ausserdem gestattet
das Statut 30 und 31 Vict. c. 124. s. 11 (Lawrence, Commentaire
sur Wheaton IV. 433) die Verfolgung eines britischen Unterthanen,
der in hoher See auf einem nicht britischen Schiffe,
wenn er auch nicht auf demselben angestellt ist, ein Verbrechen
verübt hat.
Archiv für öffentliches Recht I. 2. 22