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den bisherigen Rechten der neu eintretenden Einzelnstaaten
gegenüber außerordentlich weitgehende sind, ja daß gerade auf
diesem Gebiete die Consequenzen der Annahme der Verträge
sich am einschnceidensten fühlbar machen.
Bayern verliert die Verfügung über die bisher aus den
Erträgnissen der Zölle und anderer im Art. 35 der Bundes-Verfassung
bezeichneter indirekter Abgaben bezogenen Antheile,
welche künftig in die Bundeskasse fließen.
Es hat an allen Anleihen und Garantieen, welche im
Wege der Bundesgesetzgebung zu Lasten des Bundes aufgenommen,
beziehungsweise übernommen werden (Art. 73 der
B.-V.), den treffenden Haftungsantheil zu Übernehmen.
Die im Art. 70 der Bundesverfassung vorgesehenen
Matrikularbeiträge zur Bundeskasse — und eventuell die ebendaselbst
in Aussicht gestellten Bundesstenern — werden durch
das Bundesbudget fixirt und treten in dieser fixirten Größe
in das bayerische Budget ein, ohne daß die bayerischen Kammern
an dieser Position irgend eine Minderung vorzunehmen
berechtigt sind. "
Das Gleiche gilt von dem zur Gründung und Erhaltung
der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten
erforderlichen Aufwande (Art. 53 der B.-V.), welcher Aufwand,
soviel dem Referenten bekannt, sich zur Zeit im Budget
des Norddeutschen Bundes mit circa 3½ Millionen Thaler
als ordentliche und mit circa 4½ Millionen Thaler als
außerordentliche Ausgabe angesetzt findet.
Dasselbe gilt endlich — und hierin liegt vie schwerste
Belastung — von den auf die Armee zu verwendenden Kosten,
welche Überdieß nicht nur im bayerischen Budget, sondern
so lange es dem Bundespräsidium gefällt, auch im Bundesbudget
als invariable, jeder Ermäßigung durch Majo-