Full text : Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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den  bisherigen  Rechten  der  neu  eintretenden  Einzelnstaaten
gegenüber  außerordentlich  weitgehende  sind,  ja  daß  gerade  auf
diesem  Gebiete  die  Consequenzen  der  Annahme  der  Verträge
sich  am  einschnceidensten  fühlbar  machen.

Bayern  verliert  die  Verfügung  über  die  bisher  aus  den
Erträgnissen  der  Zölle  und  anderer  im  Art.  35  der  Bundes-Verfassung
  bezeichneter  indirekter  Abgaben  bezogenen  Antheile,
welche  künftig  in  die  Bundeskasse  fließen.

Es  hat  an  allen  Anleihen  und  Garantieen,  welche  im
Wege  der  Bundesgesetzgebung  zu  Lasten  des  Bundes  aufgenommen,
  beziehungsweise  übernommen  werden  (Art.  73  der
B.-V.),  den  treffenden  Haftungsantheil  zu  Übernehmen.

Die  im  Art.  70  der  Bundesverfassung  vorgesehenen
Matrikularbeiträge  zur  Bundeskasse  —  und  eventuell  die  ebendaselbst
  in  Aussicht  gestellten  Bundesstenern  —  werden  durch
das  Bundesbudget  fixirt  und  treten  in  dieser  fixirten  Größe
in  das  bayerische  Budget  ein,  ohne  daß  die  bayerischen  Kammern
  an  dieser  Position  irgend  eine  Minderung  vorzunehmen
berechtigt  sind.  "

Das  Gleiche  gilt  von  dem  zur  Gründung  und  Erhaltung
der  Kriegsflotte  und  der  damit  zusammenhängenden  Anstalten
erforderlichen  Aufwande  (Art.  53  der  B.-V.),  welcher  Aufwand,
  soviel  dem  Referenten  bekannt,  sich  zur  Zeit  im  Budget
  des  Norddeutschen  Bundes  mit  circa  3½  Millionen  Thaler
  als  ordentliche  und  mit  circa  4½  Millionen  Thaler  als
außerordentliche  Ausgabe  angesetzt  findet.

Dasselbe  gilt  endlich  —  und  hierin  liegt  vie  schwerste
Belastung  —  von  den  auf  die  Armee  zu  verwendenden  Kosten,
  welche  Überdieß  nicht  nur  im  bayerischen  Budget,  sondern
  so  lange  es  dem  Bundespräsidium  gefällt,  auch  im  Bundesbudget
  als  invariable,  jeder  Ermäßigung  durch  Majo-