Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 62. (62e)

Hypothekenrechtliche  Fragen.  279

und  über  die  Hypothekforderung  zu  2000  Mk.  beschränkt
ist.  Die  Aufhebung  der  Protestation  hat  daher  die  Beseitigung
  eines  dem  B.  zugegangenen  Rechtsvortheils  zur
Folge.  Die  an  diese  Thatsache  von  der  Vorinstanz  geknüpfte
  Schlußfolgerung,  daß  die  Protestation  nur  auf
Grund  einer  Entscheidung  des  Proceßgerichts  gelöscht
werden  könne,  wäre  auch  richtig,  wenn  es  sich  dabei  um
eine  Rechtsstreitigkeit  handeln  würde,  z.  B.  wenn  die
Löschung  wegen  Untergangs  des  zu  sichernden  Forderungsrechts
  verlangt  würde.  Etwas  Anderes  ist  es,  wenn  die
Löschung  beantragt  wird,  weil  der  Eintrag  in  das  Hypothekenbuch
  auf  Verletzung  einer  den  Vollzug  hypothekamtlicher
  Geschäfte  regelnden  Anordnung  beruht.  In
diesem  Falle  liegt  eine  das  Hypothekenamt  berührende
Angelegenheit  vor,  die  dem  Gebiete  der  Hypothekengerichtsbarkeit
  angehört,  und  ihren  Character  nicht  dadurch
ändert,  daß  der  Eintrag  gleichzeitig  privatrechtliche  Wirkungen
  hervorgebracht  hat.  Nun  beantragte  K.  in  der
gegen  die  amtsgerichtlichen  Beschlüsse  erhobenen  Beschwerde,
die  Löschung  der  Protestation  zu  verfügen,  weil  die  gesetzliche
  Voraussetzung,  Bescheinigung  des  Forderungsrechts,
das  geschützt  werden  soll,  fehle.  In  der  Beschwerde  wird
also  verlangt,  daß  das  Landgericht  A.  untersuche,  ob  das
Amtsgericht  F.  eine  für  die  Behandlung  des  Antrags  auf
Einschreibung  der  Protestation  bestehende  Vorschrift  beachtet
  hat.  Gemäß  §  94  Hyp.-Ges.  in  der  Fassung  des
Gesetzes  vom  29.  Mai  1886  war  dazu  das  genannte  Landgericht
  als  das  dem  Amtsgericht  F.  vorgesetzte  Gericht  berufen.
  Die  Vorinstanz  hat  dadurch,  daß  sie  die  Prüfung
abgelehnt  und  den  Beschwerdeführer  auf  den  Rechtsweg
verwiesen  hat,  gegen  jenen  Art.  94  verstoßen  (Samml.
Bd.  16  S.  259).  Beschluß  des  Obersten  Landesgerichts
vom  5.  Juni  1897:  Reg.-Nr.  III  30/97.