Hypothekenrechtliche Fragen. 279
und über die Hypothekforderung zu 2000 Mk. beschränkt
ist. Die Aufhebung der Protestation hat daher die Beseitigung
eines dem B. zugegangenen Rechtsvortheils zur
Folge. Die an diese Thatsache von der Vorinstanz geknüpfte
Schlußfolgerung, daß die Protestation nur auf
Grund einer Entscheidung des Proceßgerichts gelöscht
werden könne, wäre auch richtig, wenn es sich dabei um
eine Rechtsstreitigkeit handeln würde, z. B. wenn die
Löschung wegen Untergangs des zu sichernden Forderungsrechts
verlangt würde. Etwas Anderes ist es, wenn die
Löschung beantragt wird, weil der Eintrag in das Hypothekenbuch
auf Verletzung einer den Vollzug hypothekamtlicher
Geschäfte regelnden Anordnung beruht. In
diesem Falle liegt eine das Hypothekenamt berührende
Angelegenheit vor, die dem Gebiete der Hypothekengerichtsbarkeit
angehört, und ihren Character nicht dadurch
ändert, daß der Eintrag gleichzeitig privatrechtliche Wirkungen
hervorgebracht hat. Nun beantragte K. in der
gegen die amtsgerichtlichen Beschlüsse erhobenen Beschwerde,
die Löschung der Protestation zu verfügen, weil die gesetzliche
Voraussetzung, Bescheinigung des Forderungsrechts,
das geschützt werden soll, fehle. In der Beschwerde wird
also verlangt, daß das Landgericht A. untersuche, ob das
Amtsgericht F. eine für die Behandlung des Antrags auf
Einschreibung der Protestation bestehende Vorschrift beachtet
hat. Gemäß § 94 Hyp.-Ges. in der Fassung des
Gesetzes vom 29. Mai 1886 war dazu das genannte Landgericht
als das dem Amtsgericht F. vorgesetzte Gericht berufen.
Die Vorinstanz hat dadurch, daß sie die Prüfung
abgelehnt und den Beschwerdeführer auf den Rechtsweg
verwiesen hat, gegen jenen Art. 94 verstoßen (Samml.
Bd. 16 S. 259). Beschluß des Obersten Landesgerichts
vom 5. Juni 1897: Reg.-Nr. III 30/97.