Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, vom 15. Mai 1871.

172  II.  Gesetz  über  den  Elementarunterricht.

tum  an  unbeweglichen  und  beweglichen  Sachen,  Rechte  an  fremden  Sachen,  Ansprüche
auf  persönliche  Leistungen.  Thatsächlich  aber  wird  bei  Schulpfründen  neben  Eigentum
  an  Grundstücken  und  Forderungsrechten  („Kapitalforderungen")
anderes  Vermögen  kaum  noch  vorkommen,  nachdem  die  „Leistungen,  zu  welchen
Andere  der  Schule  kraft  einer  rechtsgiltigen  Dotation  oder  überhaupt  privatrechtlich
verpflichtet“  waren  (E.LI.  G.  §  58),  durch  mehrere  frühere  Gesetze  für  ablösbar  erklärt
und  inzwischen  wohl  überall  vollständig,  oder  doch  nahezu  vollständig,  zur  Ablösung
gebracht  worden  sind.

Für  ablösbar  wurden  erklärt:

a.  Durch  Gesetz  vom  5.  Oktober  1820  (Reg.  Bl.  1820  S.  109)  —  Grundgülten
  und  Zinsen,  „Abgaben,  welche  der  Eigentümer  einer  Liegenschaft
an  jeden  getreuen  Inhaber  des  Gült=  und  Zinsrechtes  zu  zahlen“  hatte.
Als  solche  Abgaben  konnten  unter  Umständen  die  unter  der  Benennung
Schulgarben,  Schulfrucht,  Schulkorn,  Schullaibe,  Schulwein  pp.  früher
vielerorts  üblichen  Naturalbezüge  von  Lehrern  behandelt  werden.
.  Durch  Gesetz  vom  15.  November  1833  (Zehntablösungsgesetz,  Reg.  Bl.  1833,
S.  265)  —  die  Schulzehnten  sowie  die  Kompetenzen  (Bezüge  an
Geld  oder  Naturalien),  welche  von  anderen  Zehnt  berechtigten  (als  Zehntlasten)
  an  Schuldienste  zu  entrichten  waren.
Durch  Gesetz  vom  7.  März  1884  (Ges.  u.  V.Bl.  1884,  S.  73;  Schulv  Bl.
1884,  S.  38)  —  „jährliche  oder  sonst  periodische  Leistungen  an
Geld  oder  Naturalien  für  Volksschullehrergehalte  (Schulkompetenzen),  soweit
sie  nicht  bereits  durch  ältere  Gesetze  für  ablösbar  erklärt  sind“.  Zu  den
hiernach  ablösbaren  Leistungen  gehören  insbesondere  auch  diejenigen  Staatsbeiträge,
  welche  schon  vor  dem  29.  August  1818  und  bis  28.  August  1835
unbestritten  geleistet  worden  (E.  U.  G.  von  1868,  §  61),  sowie  diejenigen
Leistungen  des  Staates,  welche  infolge  des  Gesetzes  vom  28.  April  1870,
betreffend  die  Aufhebung  der  Schulpatronate,  als  ehemalige  Patronatslasten
auf  die  Staatskasse  übergegangen  sind  (§  2  der  Vollzugsverordnung  vom
8.  April  1886).

Anusgeschlossen  von  der  Ablösung  blieben:

aa.  Beiträge  aus  Orts=  oder  Distriktssonds  nach  Maßgabe  der  88  59,  60,  61

des  E.  U.  G.  (E.U.  G.  von  1868,  §§  62—65);

bb.  Bürgernutzungen.

An  die  Stelle  der  abgelösten  jährlichen  oder  sonst  periodischen  Leistungen  sind
überall  die  betreffenden  Ablösungskapitalien  als  Bestandteil  des  Schulpfründvermögens,
  bezw.  der  Zinsertrag  dieser  (Schulpfründ-)  Kapitalien  als  Deckungsmittel
nach  §  58  des  jetzigen  E.  U.G.  getreten.

Wohl  nahezu  das  gesamte  im  Großherzogtum  vorhandene  Schulpfründvermögen
hat  seinen  Ursprung  in  Vorgängen,  die  zeitlich  der  Volksschulgesetzgebung  von  1835
vorausgingen;  nur  einzelne  Stiftungen,  welche  eine  Aufbesserung  der  gesetzlich  festgelegten
  Lehrergehalte  bei  einzelnen  Volksschulen  bezweckten,  mögen  noch  in  späterer
Zeit  erfolgt  sein.

Auf  künftige  Rechtsgeschäfte,  welche  durch  Zuwendungen  an  Schuldienste  die
Schaffung  oder  Vermehrung  von  Schulpfründvermögen  bezwecken,  werden  neben  dem
badischen  Stiftungsgesetz  (5.  Mai  1870)  die  Bestimmungen  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
  über  den  Erwerb  von  Nechten  durch  juristische  Personen  und  des  Einführungsgesetzes
  hiezu  (Artikel  86)  in  Anwendung  zu  kommen  haben.  Einer  besonderen
Staatsgenehmigung  für  die  Errichtung  einer  „Schulpfründstiftung“  wird  es  nicht

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