Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

08 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
56. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend 
die Nachverzollung von im freien Verkehr befindlichen Waren. 
Vom 13. Februar 1907. 
(Kol. Bl. 8. 280.) 
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, 
S. 813) und des $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 
1903, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das 
Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, 
wırd hiermit verordnet, was folgt: 
$ 1. Die mit Ablauf des 28. Februar 1907 im Schutzgebiet vorhandenen, 
im freien Verkehr befindlichen ausländischen Gegenstände unterliegen der Nach- 
verzollung nach Maßgabe des am 1. März 1907 in Kraft tretenden Zolltarifs. Bei 
der Nachverzollung von Branntwein wird der nach dem früheren Zolltarife ge- 
zahlte Zollbetrag in Anrechnung gebracht. 
$ 2. Die nachzuverzollenden Gegenstände sind auf dem amtlichen Formu- 
lar zu Zolleingangsanmeldungen nach Zahl, Bezeichnung und Verpackungsart 
der Frachtstücke sowie nach der Gattung und Menge anzumelden. Die An- 
meldung der Menge hat nach Gewicht, Maß oder Stückzahl zu erfolgen, je nach 
dem Erhebungsmaßstab des Zolltarifs. 
$ 3. Zur Anmeldung verpflichtet sind die Inhaber zollpflichtiger Gegen- 
stände. Die Anmeldungen sind ausgefüllt bis zum Beginn des 1. März 1907 bei 
der nächsten Zollstelle abzugeben. 
8 4. Auf die Zollrevision, die an Ort und Stelle vorzunehmen ist, finden 
die $$ 23 bis 25 der Zollverordnung Anwendung. 
8 5. Behufs Nachverzollung der am 1. März 1907 im Schutzgebiet unter- 
wegs befindlichen Gegenstände sind die Versender von Waren verpflichtet, alle 
innerhalb der vorhergegangenen acht Tage von ihnen versandten Gegenstände 
nach Vorschrift des $ 2 anzumelden und die Anmeldungen, für jeden Empfänger 
besonders ausgefertigt, bis zum 1. März 1907 gleichfalls der nächsten Zollstelle 
abzugeben. 
$ 6. Zur Entrichtung des Zolles ist der Eigentümer der Waren ver- 
pflichtet. Der Zoll muß spätestens binnen acht Tagen nach Mitteilung des Be- 
trages durch die Zollstelle bei dieser entrichtet werden. Kaufleuten können die 
Nachverzollungsbeträge, falls sie 1000 M. übersteigen, auf eine angemessene Zeit, 
jedoch nicht über sechs Monate hinaus gestundet werden. 
$ 7. Eine Aufnahme nachverzollungspflichtiger Gegenstände in eine 
Zollniederlage sowie eine Versendung solcher Gegenstände unter Zollkontrolle 
findet nicht statt. 
$ 8. Unrichtige Anmeldungen oder nicht rechtzeitige Anmeldungen zur 
Nachverzollung und sonstige Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung unter- 
liegen den Strafbestimmungen der Zollverordnung. 
$ 9. Von der Nachverzollung und der Anmeldung zur Nachverzollung be- 
freit bleiben folgende Mengen: 
Zigarren bis 1000 Stück, Zigaretten bis 1000 Stück, Tabak jeder Art bis 
10 kg, Bier aller Art bis zu 2 Kisten, stille Weine bis zu 50 Flaschen, Schaum- 
weine bis zu 20 Flaschen, Branntwein bis zu 10 Litern. 
Vorräte, die die genannten Höchstmengen übersteigen, sind einschließlich 
der Höchstmengen der Nachverzollung zu unterwerfen.
	        
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