Vertr.m.d. D. Kol. E. B. Gesellsch. über d. Bahnbau Aus— Feldschuhhorn 20.2./12.3.07. 107
86. Vergebung von Lieferungen.
1. Die Firma hat die Verpflichtung, bei Vergebung der Lieferungen des
eisernen Oberbaumaterials, der eisernen Brückenkonstruktionen, der eisernen
Telegraphenstangen, sowie der Fahrzeuge mindestens drei Firmen zum Wett-
bewerb aufzufordern, soweit dies nicht infolge der Syndizierung der Lieferungs-
gegenstände zwecklos ist, und dafür, daß dies geschehen, auf Verlangen der Ko-
lonial-Abteilung oder des Eisenbahnkommissars den Nachweis zu erbringen. Die
Firma ist im übrigen darüber keine Rechenschaft schuldig, ob es etwa Mittel und
Wege gegeben hätte, gegenüber den tatsächlichen Aufwendungen Ersparnisse zu
erzielen.
2. Zum Bahnbau sollen tunlichst nur Gegenstände deutschen Ursprungs
verwendet werden. Soweit es sich um Öberbaumaterialien, Fahrzeuge und
Eisenkonstruktionen handelt, dürfen Gegenstände nicht deutschen Ursprungs
nur mit Genehmigung der Kolonial-Abteilung oder des Eisenbahnkommissars
Verwendung finden. Die Versendungen sollen tunlichst nur über deutsche
Häfen erfolgen.
87. Personal der Firma.
1. Die Firma ist verpflichtet, einen mit den nötigen Vollmachten ausge-
statteten, technisch gebildeten und im Eisenbahnbau erfahrenen Bauleitenden zu
bestellen. Der Sitz der Bauleitung ist zunächst Lüderitzbucht. Mit Zustimmung
des Eisenbahnkommissars kann er verlegt werden. Solange der Bauleitende vom
Sitz der Bauleitung abwesend ist, hat er an diesem Ort einen Vertreter zu be-
stellen. Beide müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein.
2. Die bei den Bauarbeiten und dem Betriebe beschäftigten Angestellten
müssen eine ihrer Verwendung entsprechende Vorbildung und guten Leumund
haben.
3. Untüchtige oder übelbeleumundete Angestellte hat die Firma auf Ver-
langen des Eisenbahnkommissars sofort zu entfernen.
88. Ordnungsvorschriften.
1. Die Firma ist dafür verantwortlich, daß alle Angestellten und Arbeiter
die für die Bauausführung gültigen gesetzlichen, polizeilichen und sonstigen
Vorschriften befolgen. Insbesondere haftet sie für die Tüchtigkeit der Rüstun-
gen, Transportbrücken und sonstigen Bauvorrichtungen.
2. Die Firma hat sämtliche Arbeiten so zu regeln, daß die ihnen bei-
wohnende Gefahr so weit vermindert wird, als es die Natur der Arbeiten und das
gesteckte Ziel gestatten.
89. Zoll- und Hafengebühr.
Die Firma genießt Zollfreiheit und Freiheit von Hafengebühren für die
Einfuhr aller Gegenstände in das Schutzgebiet, deren sie zur Erfüllung dieses
Vertrages bedarf, mit Einschluß der für die persönliche Verpflegung, Aus-
rüstung und Bewaffnung des Bahnbaupersonals erforderlichen Gegenstände.
$10. Gebrauch der Lieferungsgegenstände und Anlagen.
1. Die Firma ist befugt, sämtliche Gegenstände und Anlagen, die sie in
Ausführung dieses Vertrages liefert und herstellt, zur weiteren Erfüllung dieses
Vertrages zu gebrauchen. Dasselbe gilt von den Gegenständen und Anlagen,
die die Firma in Ausführung des am 15. Januar 1906 über den Bau der Bahn von
Lüderitzbucht nach Kubub abgeschlossenen Vertrages geliefert oder hergestellt