Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Vertr.m.d. D. Kol. E. B. Gesellsch. über d. Bahnbau Aus— Feldschuhhorn 20.2./12.3.07. 107 
86. Vergebung von Lieferungen. 
1. Die Firma hat die Verpflichtung, bei Vergebung der Lieferungen des 
eisernen Oberbaumaterials, der eisernen Brückenkonstruktionen, der eisernen 
Telegraphenstangen, sowie der Fahrzeuge mindestens drei Firmen zum Wett- 
bewerb aufzufordern, soweit dies nicht infolge der Syndizierung der Lieferungs- 
gegenstände zwecklos ist, und dafür, daß dies geschehen, auf Verlangen der Ko- 
lonial-Abteilung oder des Eisenbahnkommissars den Nachweis zu erbringen. Die 
Firma ist im übrigen darüber keine Rechenschaft schuldig, ob es etwa Mittel und 
Wege gegeben hätte, gegenüber den tatsächlichen Aufwendungen Ersparnisse zu 
erzielen. 
2. Zum Bahnbau sollen tunlichst nur Gegenstände deutschen Ursprungs 
verwendet werden. Soweit es sich um Öberbaumaterialien, Fahrzeuge und 
Eisenkonstruktionen handelt, dürfen Gegenstände nicht deutschen Ursprungs 
nur mit Genehmigung der Kolonial-Abteilung oder des Eisenbahnkommissars 
Verwendung finden. Die Versendungen sollen tunlichst nur über deutsche 
Häfen erfolgen. 
87. Personal der Firma. 
1. Die Firma ist verpflichtet, einen mit den nötigen Vollmachten ausge- 
statteten, technisch gebildeten und im Eisenbahnbau erfahrenen Bauleitenden zu 
bestellen. Der Sitz der Bauleitung ist zunächst Lüderitzbucht. Mit Zustimmung 
des Eisenbahnkommissars kann er verlegt werden. Solange der Bauleitende vom 
Sitz der Bauleitung abwesend ist, hat er an diesem Ort einen Vertreter zu be- 
stellen. Beide müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein. 
2. Die bei den Bauarbeiten und dem Betriebe beschäftigten Angestellten 
müssen eine ihrer Verwendung entsprechende Vorbildung und guten Leumund 
haben. 
3. Untüchtige oder übelbeleumundete Angestellte hat die Firma auf Ver- 
langen des Eisenbahnkommissars sofort zu entfernen. 
88. Ordnungsvorschriften. 
1. Die Firma ist dafür verantwortlich, daß alle Angestellten und Arbeiter 
die für die Bauausführung gültigen gesetzlichen, polizeilichen und sonstigen 
Vorschriften befolgen. Insbesondere haftet sie für die Tüchtigkeit der Rüstun- 
gen, Transportbrücken und sonstigen Bauvorrichtungen. 
2. Die Firma hat sämtliche Arbeiten so zu regeln, daß die ihnen bei- 
wohnende Gefahr so weit vermindert wird, als es die Natur der Arbeiten und das 
gesteckte Ziel gestatten. 
89. Zoll- und Hafengebühr. 
Die Firma genießt Zollfreiheit und Freiheit von Hafengebühren für die 
Einfuhr aller Gegenstände in das Schutzgebiet, deren sie zur Erfüllung dieses 
Vertrages bedarf, mit Einschluß der für die persönliche Verpflegung, Aus- 
rüstung und Bewaffnung des Bahnbaupersonals erforderlichen Gegenstände. 
$10. Gebrauch der Lieferungsgegenstände und Anlagen. 
1. Die Firma ist befugt, sämtliche Gegenstände und Anlagen, die sie in 
Ausführung dieses Vertrages liefert und herstellt, zur weiteren Erfüllung dieses 
Vertrages zu gebrauchen. Dasselbe gilt von den Gegenständen und Anlagen, 
die die Firma in Ausführung des am 15. Januar 1906 über den Bau der Bahn von 
Lüderitzbucht nach Kubub abgeschlossenen Vertrages geliefert oder hergestellt
	        
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