1223 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
Berechtigung ohne jeden Anspruch der Jaluit-Gesellschaft auf Ersatz von Aus-
lagen und Schäden für aufgehoben zu erklären. Die gleiche Befugnis zum
Widerruf der Berechtigung steht dem Reichskanzler auch dann zu, wenn die
JJaluit-Gesellschaft den ordnungsmäßigen Betrieb bis zum 1. April 1926 nicht er-
öffnet oder nach diesem Zeitraum den eröffneten ordnungsmäßigen Betrieb länger
als 10 Jahre ruhen läßt.
6. Die Jaluit-Gesellschaft kann auf die Berechtigung verzichten. In
diesem Falle hat die Gesellschaft dem Reichskanzler von der Absicht der Ver-
zichtleistung mit einjähriger Frist Mitteilung zu machen. Mit dem auf den Ab-
lauf dieser Frist folgenden 31. März erlischt die Verpflichtung zur Zahlung der
nach Nr. 1 zu entrichtenden jährlichen Abgabe.
7. Vor Eröffnung des Betriebes auf jeder einzelnen der zur Marschall-
Gruppe gehörenden Inseln hat die Jaluit-Gesellschaft der Verwaltung des
Schutzgebiets so frühzeitig Anzeige zu erstatten, daß diese die im Interesse der
Eingeborenen erforderlichen Maßnahmen treffen kann.
8. Nach Aufhören der Berechtigung fallen alle Anlagen, welche nicht von
der Jaluit-Gesellschaft innerhalb eines Jahres entfernt werden, ohne Entschädi-
gung dem Fiskus zu freiem Eigentum zu.
9. Über Privatrechtstreitigkeiten, die sich bei Ausübung der Berechtigung
ergeben sollten, und bei Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob ein ord-
nungsmäßiger Betrieb in Gemäßheit der Nr. 5 vorliegt, entscheidet, unter Aus-
schluß des Rechtsweges, endgültig ein Schiedsgericht, welches wie folgt ge
bildet wird:
Jeder Teil bestellt zwei Schiedsrichter; von sämtlichen Schiedsrichtern
wird ein Obmann gewählt. Der Reichskanzler wird die von ihm gewählten
Schiedsrichter der Gesellschaft benennen und die Gesellschaft gleichzeitig auf-
fordern, die von ihr zu wählenden Schiedsrichter binnen vier Wochen, vom Tage
der Zustellung der Aufforderung an gerechnet, zu bestellen und ihm namhaft
zu machen. Kommt die Gesellschaft dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach,
so wählt der Reichskanzler auch die fehlenden. Schiedsrichter. Als Obmann ist
gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei
Stimmengleichheit wird derselbe von dem Präsidenten des Hanseatischen Ober-
landesgerichts ernannt. Für das schiedsrichterliche Verfahren gelten die Vor-
schriften des zehnten Buches der Zivilprozeß-Ordnung.
10. Die Jaluit-Gesellschaft kann mit Zustimmung des Reichskanzlers un-
beschadet ihrer Weiterhaftung für die ihr durch diese Konzession auferlegten
Pflichten die Ausübung ihrer Berechtigung an Dritte übertragen. Dabei ist mit
dem Dritten zu vereinbaren, daß auch die von diesem geschaffenen Anlagen im
Falle der Nr. 8 ohne Entschädigung dem Fiskus übereignet werden. Anderseits
soll dem Dritten auch die der Jaluit-Gesellschaft in Nr. 4 eingeräumte Zollfrei-
heit gewährt werden.
Berlin, den 21. November 1906.
Der Reichskanzler.
Fürst v. Bülow.
b. Nachtrag
zur Guano-Konzession der Jaluit-Gesellschaft vom 21. November 1905. Vom
27. Februar 1907.
Die der Jaluit-Gesellschaft nach der Konzession vom 21. November 1905
zustehende ausschließliche Berechtigung, die im Schutzgebiete der Marschall-