Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

130 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
74. Verfügung des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, betreffend 
Verleihung einer Sonderberechtigung zum Schürfen und Bergbau auf 
Kohlen an den Fiskus der Karolinen, Palau, Marianen und Marschall- 
Inseln. Vom 6. März 1907. 
Auf Grund des $ 93 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 27. Februar 
1906 (R. G. Bl. S. 363) wird dem Fiskus des Inselgebiets der Karolinen, Palau, 
Marianen und Marechall-Inseln vorbehaltlich wohlerworbener Rechte Dritter die 
Sonderberechtigung zum ausschließlichen Schürfen und Bergbau auf Stein- 
kohlen und Braunkohlen für das genannte Inselgebiet erteilt. 
Berlin, den 6. März 1907. 
Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung. 
Dernburg. 
75. Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betreffend die Herstellung 
und den Verkauf von Kopra. Vom 8. März 1907. 
(Kol. Bl. 8. 608. Gouv. Bl. IH Nr. 63.) 
- Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, 
8. 813) in Verbindung mit $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. Sep- 
tember 1903, betr. die eeemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und: 
das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Süd- 
see (Kol. Bl. S. 509), wird hiermit verordnet, was folgt: 
$ 1. Kopra darf nur aus abgefallenen, reifen Kokosnüssen hergestellt 
werden. 
8 2. Der Kauf und Verkauf von Kopra, die nicht nach der Vorschrift des 
$ 1 hergestellt ist, sowie der Kauf und Verkauf von unreifen Kokosnüssen (niu 
sami, grüne Nüsse) ist verboten. 
$ 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung 
werden mit Geldstrafe bis zu 2000 M. oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten 
bestraft. 
Händlern, die dreimal wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften 
dieser Verordnung bestraft sind, kann die Konzession entzogen werden. 
Apia,den 8. März 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Solf. 
76. Runderlafs des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, betreffend 
Prüfung der Zollbelege, nebst Prüfungsbestimmungen für Zollamts- 
assistenten Il. Klasse. Vom 11. März 1907. 
Der bisherige Grundsatz, die Prüfung der Zollbelege in den Schutzgebie- 
ten durch berufsmäßig-vorgebildete europäische Zollbeamte vornehmen zu lassen, 
ist im Einvernehmen mit der Reichsfinanzverwaltung dahin erweitert worden, 
daß künftig auch die der Besoldungsklasse 10 angehörenden geprüften Zoll- 
amtsassistenten Il. Klasse zur Prüfung der Zolldeklarationen und entsprechen- 
den Abgabe der kalkulatorischen Bescheinigung für befähigt erachtet werden 
sollen.
	        
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