Karolinen usw. 6.3.1907. — Samoa 8.8.1907. — R. E., betr. Prüf. d. Zollbelege 11.3.1907. 131
Mitbestimmend hierfür war der Umstand, daß es bei der rechnerischen
Feststellung der Zollbelege weniger auf eine genaue Kenntnis des gesamten
Kassen- und Rechnungswesens ankommt, als auf die erforderliche Sicherheit in
der Anwendung der 4 Rechnungsarten und auf eine ausreichende Kenntnis der
besonderen Zollbestimmungen des betr. Schutzgebiets.
Es erschien daher vertretbar, denjenigen Zollbeamten, welche die Prü-
fung zum Zollassistenten II. Klasse auf Grund der beifolgenden, im Einver-
nehmen mit dem Reichsschatzamt s. Zt. erlassenen Prüfungsvorschriften be-
standen haben, eine — mit Rücksicht auf ihre nur auf das Zollwesen beschränkte
Tätigkeit — rein zollkalkulatorische Verantwortlichkeit beizulegen.
Letztere erstreckt sich jedoch, wie nochmals ausdrücklich bemerkt wird,
nur auf die Prüfung der Zollbelege.
Berlin, den 11. März 1907.
Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung.
Dernburg.
Anlage zu Nr. 76.
Prüäfungsbestimmungen für Anstellung als Zollamtsassistent 11. Kl. in den Schutzgebieten.
Zur Prüfung können zugelassen werden Anwärter, welche sich seit minde-
stens 1 Jahr ım Zolldienst des betreffenden Schutzgebiets befinden, und deren
Führung dienstlich wie außerdienstlich einwandsfrei war.
Die Meldung zur Prüfung hat im Instanzenwege zu erfolgen; die Zu-
lassung erfolgt durch den Gouverneur auf Vorschlag des Vorstehers der Zoll-
behörde des betreffenden Schutzgebiets.
Die Prüfung ist zunächst eine schriftliche und umfaßt die Bearbeitung
dreier von dem Vorstand der Zollbehörde zu stellenden Aufgaben.
Das Thema der ersten Aufgabe soll dem Anwärter Gelegenheit geben,
seine Kenntnis der Zollordnung des betreffenden Schutzgebiets und deren Aus-
führungsvorschriften, der zollamtlichen Behandlung der Warentransporte wie
der Personen- und Warenabfertigung zu beweisen.
Die zweite Aufgabe soll die Vertrautheit des Anwärters mit dem Kassen-
und Abrechnungswesen nachweisen.
Das Thema der dritten Aufgabe soll dazu dienen, die Fähigkeit des An-
wärters, einen einfacheren Zollprozeß durchzuführen, nachzuweisen.
Als Zeitdauer wird für die 3 an verschiedenen Tagen zu fertigenden Auf-
gaben je sechs Stunden festgesetzt, als Hilfsmittel sind die den Zollbeamten in
den Schutzgebieten dienstlich zu Gebote stehenden Quellen und Hilfsmittel ge-
stattet.
Am Schlusse jeder Aufgabe hat der Anwärter schriftlich die dienstliche
Versicherung abzugeben, daß er die Arbeit selbständig ausgeführt hat.
Der Vorsteher der Zollbehörde des betreffenden Schutzgebiets hat die
Prüfung der drei Arbeiten vorzunehmen und dieselben mit einem begründeten
Gutachten als „gut“, „ausreichend“ oder „nicht ausreichend“ zu bezeichnen. Er-
halten sämtliche drei Arbeiten das Prädikat „gut“ oder „ausreichend“, so wird
die Prüfung als „bestanden“ erachtet und von einer weiteren mündlichen Prü-
fung Abstand genommen. Sind 2 oder alle 3 der gelieferten Arbeiten als „nicht
ausreichend“ bezeichnet, so gilt die Prüfung als „nicht bestanden“ und kann
nach einjähriger, im Zolldienst verbrachter Frist wiederholt werden.
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