Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

139 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
Ist eine der drei Aufgaben als „nicht ausreichend“ erachtet, so muß der 
Anwärter sich einer mündlichen Prüfung unterziehen. 
Dieselbe soll die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten und sich be- 
sonders auf diejenige Materie erstrecken, der die mißlungene Arbeit entnommen 
war. Sie wird durch den Vorsteher der Zollbehörde des Schutzgebiets in Gegen- 
wart eines von dem Gouverneur zu bestimmenden höheren Beamten vorge- 
nommen. vÜber den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Protokoll aufzu- 
nehmen. 
Fällt die mündliche Prüfung „gut“ oder „ausreichend“ aus, so gilt die 
Prüfung als bestanden. Andernfalls gilt das vorher in betreff Nichtbestehens 
der Prüfung Gesagte. 
Zwecks etatmäßiger Anstellung derjenigen Anwärter, welche die Prüfung 
bestanden haben, iet seitens des Gouverneurs unter Beifügung der Prüfungs- 
akten ein entsprechender Antrag bei der Kolonial-Abteilung zu stellen. Letztere 
entscheidet dann endgültig, ob und von welchem Zeitpunkt ab der Bewerber 
etatmäßig als Zollamtsassistent II. Klasse anzustellen ist. 
Es wird jedoch bemerkt und sind die in Betracht kommenden Beamten be- 
sonders darauf hinzuweisen, daß die in den Schutzgebieten vorgebildeten und ge 
prüften Zollamtsassistenten II. Klasse im Falle späterer Tropendienstuntaug- 
lichkeit, aber heimischer Dienstfähigkeit, im allgemeinen keine Aussicht haben, 
in den heimischen Dienst übernommen zu werden. 
77. Erlafs des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, betreffend die 
Urlaubsbeihilfen für die Landesbeamten von Togo. Vom 11. März 1907. 
(Amtabl. 8. 86.) 
Nachdem die Woermannlinie die Preise für die Personenbeförderung von 
Hamburg nach dem Schutzgebiet Togo und in umgekehrter Richtung mit 
Wirkung vom 1. April 1906 ab erhöht hat, will ich im Einvernehmen mit der 
Reichsfinanzverwaltung die Urlaubsbeihilfen für die Landesbeamten des Schutz- 
gebiets T o go vom vorbezeichneten Zeitpunkte ab auf 400 M., statt bisher 350 M.., 
und auf 550 M., statt bisher 525 M., festsetzen. Die höheren Beträge sind zahl- 
bar für alle am 1. April 1906 und später in der einen oder anderen Richtung an- 
getretenen bzw. künftig anzutretenden Urlaubsreisen. 
Berlin, den 11. März 1907. 
Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung. 
Dernburg. 
78. Vorschriften des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend 
Verwendung der Bohrmaschinen des Gouvernements im Interesse pri- 
vater Personen. Vom 12. März 1907*) 
Kosten. 1. Die Kosten der Bohrungen belaufen sich bis auf weiteres 
auf 20 M. pro Tag, einschließlich der Zeit, die zum Aufstellen und Abbauen der 
Maschinen verwandt wird. 
Mindestbetrag. 2. Der Mindestbetrag dieser Kosten ist auf 100 M. 
festgesetzt. 
*) Erneut bekannt gemacht am 30. September 1907.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.