Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

134 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
19. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika wegen 
Änderung der Verordnung, betreffend Befeuerungs- und Betonnungs- 
gebühren. Vom 13. März 1907. 
(Amt. Anz. Nr. 5.) 
In der Bekanntmachung vom 26. September 1905 (L. G. Nachtr. 
Nr. 74)*), betreffend Änderung der Verordnung, betreffend Befeuerungs- und Be- 
tonnungsgebühren für die Häfen der deutsch-ostafrikanischen Küste, vom 
17. September 1903,**) werden in dem Satze „mit Ausnahme der im $ 10 Ziffer 1 
der Gouvernementsverordnung vom 1. März 1893***) bezeichneten Fahrzeuge“ 
die Worte „Ziffer 1“ gestrichen, so daß nunmehr sämtliche in $ 10 der Gouverne- 
mentsverordnung vom 1. März 1893 bezeichneten Fahrzeuge von der Hafenabgabe 
befreit bleiben. 
Daressalam, den 13. März 1907. 
Der Kaiserliche Gouvemeur. 
Freiherr v. Rechenberg. 
80. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea wegen Ab- 
änderung der Verordnung des Landeshauptmanns, betreffend die Jagd 
auf Paradiesvögel in Kaiser-Wilhelmsland, vom 27. Dezember 1892. 
Vom 13. März 1907. 
(Kol. Bl. 8. 508.) 
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, 
S. 813) in Verbindung mit 8 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betr. die see- 
mannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der 
Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. September 
1903, bestimme ich hiermit für den Bezirk Kaiser-Wilhelmsland, was folgt: 
$ 1. Der $ 2 der Verordnung des Landeshauptmanns, betr. die Jagd auf 
Paradiesvögel in Kaiser-Wilhelmsland, vom 27. Dezember 18927) wird abge- 
ändert, wie folgt: 
Für den Erlaubnisschein sind nachstehende Gebühren zu entrichten: 1. für 
ein Kalenderjahr 160 M., 2. für ein halbes Kalenderjahr 90 M., 3. für ein Kalen- 
dervierteljahr 50 M. 
Beträgt dıe Zahl der zugelassenen eingeborenen Gehilfen mehr als einen, 
oder wird die Jagd gewerbsmäßig ausgeübt, so werden die Bedingungen, unter 
welchen der Erlaubnisschein erteilt wird, in jedem Falle durch den Gouverneur 
oder durch den von ihm ermächtigten Beamten festgesetzt. 
$ 2. Diese Verordnung tritt am 1. April 1907 in Kraft. 
Herbertshöhe, den 13. März 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur 
Hahl, 
#*) D. Kol. Gesetzgeb. 1905 S. 252. 
*# D. Kol. Gesetzgeb. 1903 S. 193. 
##%) D, Kol. Gesetzgeb. II 8 6. 
T) D. Kol. Gesetzgeb. II 8.1. 
 
	        
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