Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

D.Ostafr.13.3.07.—D.Neuguines 13.8.07.— Beschl.d.Bundesr „betr. Ostafrika-Komp.14.3.07. 135 
81. Beschluls des Bundesrats, betreffend die Ostafrika-Kompagnie in Berlin. 
Vom 14. März 1907. 
(Kol. Bl. 8. 549. Reichsanzeiger vom 19. Juni 1907.) 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14. März 1907 beschlossen, der 
Ostafrika-Kompagnie in Berlin auf Grund ihrer vom Reichskanzler genehmig- 
ten Satzungen gemäß $ 11 des Schutzgebietsgesetzes die Rechtsfähigkeit zu ver- 
leihen. 
Satzungen der Ostafrika-Kompagnie. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Name und Sitz der Gesellschaft. 
8 1. Unter der Firma Ostafrika-Kompagnie wird auf Grund 
des Schutzgebietsgesetzes vom 24. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) eine 
Kolonialgesellschaft errichtet, die ihren Sitz in Berlin hat. 
Gegenstand des Unternehmens. 
8 2. Die Gesellschaft hat zum Gegenstand ihres Unternehmens den Er- 
werb und die Verwertung von Grundbesitz, den Betrieb von Land- und Plan- 
tagenwirtschaft, den Betrieb von Bergbau, Handel und Gewerbe und allen dem 
Handel und Verkehr dienenden Unternehmungen in Deutschen Schutzgebieten. 
$ 3. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen auch außerhalb 
der Deutschen Schutzgebiete zu begründen und zu betreiben. 
Dauer des Unternehmens, 
$ 4. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt. 
I. Grundkapital, Haftbarkeit, Mitgliedschaft und 
Anteilscheine. 
Grundkapital. 
& 5. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Mk. 1200 000 — eine Mil- 
lion zweimalhunderttausend Mark — und ist eingeteilt in Anteile zu je Mk. 500. 
Auf die Anteile ist sofort eine Anzahlung von 80 vom Hundert zu leisten. 
Über Höhe und Termin der späteren Teilleistungen hat der Aufsichtsrat 
Bestimmung zu treffen. 
Die Zahlung erfolgt an die Direktion und auf deren Aufforderung. 
Durch Beschluß des Aufsichtsrats kann innerhalb einer Frist von fünf 
Jahren nach der Gründung das Grundkapital durch Bareinlagen bis auf den Be- 
trag von Mk. 2 000 000 — zwei Millionen — erhöht werden. Weitere Erhöhungen 
kann die Hauptversammlung beschließen. Das Grundkapital soll jedoch um mehr 
ale Mk. 800 000 nicht eher erhöht werden, als bis zwei Drittel der auf die schon 
begebenen Anteile gezeichneten Leistungen bewirkt sind. 
Haftbarkeit. 
8 6. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern der- 
selben nur das Gesellschaftsvermögen. 
Mitgliedschaft und Anteilscheine. 
8 7. Über die Anteile werden Änteilscheine ausgegeben; dieselben lauten 
auf den Inhaber.
	        
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