Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

136 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Büdsee-Schutzgebiete. 
$ 8. Die Zeichner der Anteile und demnächst deren Rechtsnachfolger 
bilden die Gesellschaft. Die Anteile sind unteilbar. 
$ 9. Die Zeichner von Anteilen und deren Rechtsnachfolger sind für die 
Zahlung des vollen Nennbetrages der gezeichneten Anteile der Gesellschaft haft- 
bar. Sie können von den ihnen obliegenden Leistungen an die Gesellschaft nicht 
befreit werden und sind nicht befugt, gegen das Recht auf diese Leistungen eine 
Forderung an die Gesellschaft aufzurechnen. Eine Übertragung der Anteile 
vor deren Vollzahlung kann nur mit Genehmigung des Vorstandes erfolgen. 
Die Namen der ersten Zeichner sowie ihrer Rechtsnachfolger im Besitze 
nicht voll eingezahlter Anteile werden in ein Verzeichnis eingetragen. 
$ 10. Die Urkunden über die Anteile werden erst nach Einzahlung des 
vollen Nennbetrages ausgehändigt. Über die einzelnen Teilzahlungen wird auf 
einem Zwischenschein, welcher auf den Namen ausgestellt ist, eine Bescheini- 
gung erteilt. 
Die Zwischenscheine sind vorbehaltlich der Beschränkung des $ 9 Absatz 1 
durch schriftliche Abtretungserklärung übertragbar, unbeschadet der dem 
Zeichner des Anteils daselbst auferlegten weiteren Haftbarkeit. 
Wo in diesen Satzungen von Anteilen der Gesellschaft gesprochen wird, 
treten die Zwischenscheine an deren Stelle, bis die Urkunden über die Anteile 
ausgegeben sind. 
$ 11. Zu den Anteilscheinen sind je 20 Gewinnanteilscheine und je ein 
Erneuerungsschein auszugeben, sobald die Verteilung von Gewinn beginnt. 
$ 12. Nach Einlösung des letzten Gewinnanteilscheins werden gegen Ein- 
lieferung des Erneuerungsscheins weitere 20 Gewinnanteilscheine und so fort 
ausgegeben. 
8 13. Verpflichtete, welche fällige Teilleistungen nicht entrichten, sind 
dazu und zur Zahlung von Zinsen zu vier vom Hundert des geschuldeten Betrages 
durch den Vorstand aufzufordern. Dabei ist ihnen eine Frist von mindestens 
zwei Monaten zu bestimmen. 
Wer diese Frist verstreichen läßt, verfällt in eine Vertragsstrafe von zehn 
vom Hundert des fälligen Betrages und haftet auch außerdem für allen durch 
seine Säumnis entstehenden Schaden. 
Statt der Geltendmachung dieser Rechte ist der Aufsichtsrat oder mit 
seiner Genehmigung der V.orstand befugt, den Säumigen seiner Anrechte aus der 
Zeichnung und den bereits darauf bewirkten Leistungen zugunsten der Gesell- 
schaft für verlustig zu erklären, jedoch nur nach vorheriger Androhung unter 
Stellung einer zweiten Erfüllungsfrist von mindestens vier Wochen. 
Die Erklärung ist öffentlich und außerdem dem davon Betroffenen persön- 
lich bekannt zu machen. Damit ist die Kraftloserklärung des über den Anteil 
ausgegebenen Zwischenscheines zu verbinden. An Stelle des letzteren wird cin 
nouer Zwischenschein zur Verfügung der Gesellschaft ausgefertigt. Für einen 
Ausfall, den die Gesellschaft bei der Veräußerung des neuen Zwischenscheins er- 
leidet, bleibt der Säumige verhaftet. 
Die auf den für kraftlos erklärten Zwischenschein bereits geleisteten Zah- 
lungen werden dem Reservefonds überwiesen. 
$ 14. Sind Anteile oder andere von der Gesellschaft nach den Bestim- 
mungen der 88 10 und 11 ausgefertigte Urkunden beschädigt oder unbrauchbar 
geworden, jedoch in ihren wesentlichen Teilen noch dergestalt erhalten, daß dem 
Aufsichtsrate über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Aufsichts- 
rat ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere diese auf Kosten
	        
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