Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

138 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Büdsee-Schutzgebiete. 
Geldbeträge ist beim Vorhandensein mehrerer Vorstandsmitglieder jedes allein 
berechtigt. Der Vorstand ist auch befugt, für die Empfangnahme aller Post- 
sendungen, insbesondere der vorerwähnten, einen Bevollmächtigten zu bestellen. 
Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt 
die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes. 
b. Aufsichtsrat. 
$ 23. Der Aufsichtsrat besteht aus wenigstens 5 und höchstens 9 von der 
Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Hauptversammlung setzt 
auch die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder fest. Mindestens zwei Drittel der Mit- 
glieder des Aufsichtsrates, bei ungerader Zahl die Mehrheit der Mitglieder, muB 
die Reichsangehörigkeit besitzen. Auch müssen mindestens zwei Drittel der 
Mitglieder zugleich Mitglieder der Gesellschaft sein. 
Die Wahl erfolgt für die Zeit vom Schlusse derjenigen Hauptversammlung, 
in der sie vorgenommen wird, bis zum Schluß der fünften auf die Wahl folgenden 
ordentlichen Hauptversammlung. Mit jeder ordentlichen Hauptversammlung 
scheidet ein Mitglied aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Bis die Reihe im 
Austritt gebildet ist, bestimmt das Los. Bei Vorhandensein von mehr als fünf 
Aufsichtsratsmitgliedern scheiden vom 6. Geschäftsjahre ab jedesmal alle die 
Mitglieder aus, deren Amtsdauer von 5 Jahren abgelaufen ist, und werden durch 
Neuwahl ersetzt. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Scheidet in der Zwischenzeit ein 
Mitglied aus, so können die übrigen Mitglieder eine bis zur nächsten Hauptver- 
sammlung gültige Zuwahl treffen. Die endgültige Ersatzwahl für den Rest der 
Amtsdauer des Ausgeschiedenen ist in dieser Hauptversammlung vorzunehmen. 
Solange die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates noch 5 beträgt, kann die Zu- 
wahl für ein außer der Zeit ausscheidendes Mitglied unterbleiben. 
Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsrates kann auch vor dem Ab- 
laufe des Zeitraumes, für welchen die Wahl erfolgt ist, durch die Hauptrer- 
sammlung widerrufen werden. Dieser Beschluß bedarf einer Mehrheit, die min- 
desten drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Kapitales umfaßt. 
8 24. Die Mitglieder des Aufsichtsrates können nicht gleichzeitig oder 
dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein, auch nicht als Beamte die 
Geschäfte der Gesellschaft führen. Nur für einen im voraus begrenzten Zeit- 
raum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern be- 
hinderter Vorstandsmitglieder bestellen. Während dieses Zeitraumes und bis 
zur Entlastung des Vertreters darf dieser eine Tätigkeit als Mitglied des Auf- 
sichtsrates nicht ausüben. 
Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so können sie nicht vor der 
Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden. 
8 25. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind unter sich koordiniert mit 
der Maßgabe indes, daß der Aufsichtsrat in jedem Jahre sofort nach der ordent- 
lichen Hauptversammlung in einer Sitzung, zu welcher die anwesenden Mitglieder 
ohne besondere Berufung zusammentreten, einen Vorsitzenden und dessen Stell- 
vertreter wählt. 
$ 26. Der Vorsitzende beruft den Aufsichtsrat unter Angabe der Tages- 
ordnung, sobald die Geschäfte dazu Anlaß geben, oder wenn wenigstens zwei Mit- 
glieder es beantragen. Der Aufsichtsrat beschließt seine Geschäftsordnung selbst, 
soweit sie nicht in diesen Satzungen festgelegt ist. 
Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an- 
wesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
	        
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