Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

140 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
setzt. Ferner erhält der Aufsichtsrat den in $ 46 festgesetzten Gewinnanteil, 
über dessen Verteilung unter die einzelnen Mitglieder er selbst (mit Berücksich- 
tigung der von den einzelnen Mitgliedern geleisteten Arbeit für die Gesell- 
schafts-Interessen) beschließt. 
Für eine außerordentliche Tätigkeit einzelner Mitglieder, z. B. bei Vertre- 
tung abwesender oder behinderter Vorstandsmitglieder kann der Aufsichtsrat die 
Gewährung einer besonderen Vergütung beschließen. 
c. Hauptversammlung. 
$ 31. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschafts- 
mitglieder. Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich. 
$ 32. Die Hauptversammlungen finden in Berlin statt, sofern nicht durch 
Beschluß des Aufsichtsrates ausnahmsweise ein anderer Ort bestimmt wird. 
Die Einberufung geschieht durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder 
durch den Vorstand. 
Die Einladungen erfolgen mittels öffentlicher Bekanntmachung, welche 
mindestens 21 Tage, die Tage der Bekanntmachung und der Versammlung ein- 
gerechnet, vorher zu erfolgen hat. 
Die Bekanntmachung bzw. Einladung hat die zu verhandelnden Gegen- 
stände sowie die Form und die Stellen für Hinterlegung der Anteilscheine anzu- 
geben. Falls ein Mitglied es beantragt, muß ihm die Berufung der Hauptrer- 
sammlung und die Tagesordnung, sobald deren öffentliche Bekanntmachung er- 
folgt, durch eingeschriebenen Brief auf seine Kosten mitgeteilt werden. 
Anträge von Gesellschafts-Mitgliedern, welche auf die Tagesordnung der 
Hauptversammlung kommen sollen, müssen mindestens sechs Wochen vorher 
dem Aufsichtsrate mitgeteilt werden und von zwanzigtausend Mark Anteilen 
unterstützt sein. 
$ 33. In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil von 500 M. zu 
einer Stimme. 
Für vollbezahlte Anteile kann das Stimmrecht nur dann ausgeübt werden. 
wenn dieselben mindestens acht Tage vor der Hauptversammlung an einer der in 
der Einberufung angegebenen Stellen hinterlegt worden sind. Der Beifügung der 
Gewinnanteilscheine und Erneuerungsscheine bedarf es nicht. Der Hinterlegung 
der Anteile steht eine amtliche Bescheinigung einer Behörde, der Reichsbank 
oder eines Notars über die bei ihnen hinterlegten Anteilscheine gleich. Der Auf- 
sichtsrat oder ein Ausschuß desselben kann auch die Bescheinigung von Bank- 
häusern und anderen Stellen oder Personen über die bei ihnen hinterlegten An- 
teilscheine für gleichwertig erklären. 
Bei Hinterlegung der Anteilscheine und der ihnen gleichstehenden Be- 
scheinigungen erhalten die Hinterleger einen Ausweis über die Zahl und den Be- 
trag ihrer Anteilscheine, der als Teilnahmekarte für die Hauptversammlung gilt. 
Gegen Aushändigung der Teilnahmekarten werden demnächst die hinter- 
legten Anteilscheine und Bescheinigungen zurückgegeben. 
$ 34. Zur Teilnahme an den Hauptversammlungen sind die Gesellschafts- 
mitglieder bzw. deren gesetzliche Vertreter berechtigt. Dieselben können sich 
auch durch Bevollmächtigte vertreten lassen, welche jedoch Mitglieder der Ge 
sellschaft sein müssen. Schriftliche Vollmacht ist erforderlich und ausreichend. 
Die Zahl der Stimmen, welche ein Berollmächtigter für andere vertreten 
darf. ist nicht beschränkt. 
$ 35. Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung 
befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf solches auch nicht für
	        
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