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146 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Büdsee-Schutzgebiete,
linge), die das Ergebnis an die Kasse der örtlichen Verwaltungsbehörde abzu-
führen haben.
Die Steuerheberollen sind spätestens vier Monate nach Schluß des Steuer-
jahres abzuschließen.
Den Gemeindevorstehern (Häuptlingen) oder dem sonstigen bei der
Steuererhebung tätigen Unterpersonal können bis zu 10 v. H. des Steuer-
ertrages als Remuneration überwiesen werden.
$ 5. Eine Verwaltung von Rückständen der Steuer sowie ein Nachweis
über uneinbringliche Steuerbeträge findet nicht statt.
8 6. Für die zwangsweise Beitreibung haftet das Vermögen des säumigen
steuerpflichtigen Eingeborenen, soweit es nicht zur Lebenshaltung erforderlich
ist. Von der zwangsweisen Beitreibung kann abgesehen werden, wenn dadurch
Kosten verursacht werden, die in keinem Verhältnis zur Steuerleistung stehen.
Sofern säumige oder zahlungsunfähige Steuerpflichtige bei öffentlichen
Arbeiten Beschäftigung finden, ist die Höhe des auf die Steuer zu verrechnenden
Tagelohnes durch die örtliche Verwaltungsbehörde zu bestimmen.
8 7. Von der Steuerzahlung befreit sind die Eingeborenen, die nachweis-
bar innerhalb eines Steuerjahres zehn Monate bei einem Nichteingeborenen oder
einem Gewerbesteuer zahlenden Eingeborenen beschäftigt sind. Daneben kann
der Gouverneur auch aus besonderen Gründen weitere Steuerbefreiungen ein-
treten lassen oder solche im Einzelfalle bewilligen.
Diejenigen Eingeborenen, welche Steuern zahlen, sind von Fronarbeiten
befreit.
8 8. In Distrikten, deren Zugehörigkeit zum friedlichen Machtbereich der
örtlichen Verwaltungsbehörde nicht völlig außer Zweifel steht, sowie in den Ge-
bieten an den Grenzen der Nachbarkolonien erfolgt die Anwendung der Vor-
schriften der 88 1 bis 6 nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und dem
pflichtmäßigen Ermessen der örtlichen Verwaltungsbehörden.
$ 9. Diese Verordnung tritt am 1. April 1907 in Kraft.
Herbertshöhe, den 18. März 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
Anlage zu Nr. 88.
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