Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Urkunde, betr. Stiftung einer Südwestafrika-Denkmünze 19.8.1907. 147 
84. Urkunde, betreffend die Stiftung einer Denkmünze für die an der 
Niederwerfung der Aufstände in Stüdwestafrika beteiligt gewesenen 
deutschen Streitkräfte, und Ausführungsbestimmungen hierzu. 
Vom 19. März 1907. 
(Kol. Bl. S. 275. Reichsanzeiger vom 25. März 1907.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preu- 
Ben, usw., haben beschlossen, den an der Niederwerfung der Aufstände in Süd- 
westafrika beteiligt gewesenen deutschen Streitkräften in Anerkennung ihrer 
hervorragenden Tapferkeit und bewunderungswürdigen Ausdauer im Ertragen 
von Anstrengungen und Entbehrungen eine Auszeichnung zu verleihen. 
Wir haben zu diesem Zwecke eine Denkmünze gestiftet und bestimmen, was 
folgt: 
1. Die Denkmünze aus Bronze erhalten: 
a) alle Offiziere, Sanitätsoffiziere, Zeug- und Feuerwerksoffiziere, Ma- 
rine-Ingenieure, Beamte und Mannschaften der nach Südwestafrika entsandten 
oder bei Beginn der kriegerischen Ereignisse dort bereits anwesenden deutschen 
Streitkräfte, 
b) alle sonstigen Personen, welche an der Niederwerfung der Aufstände 
ın Südwestafrika mit der Waffe beteiligt waren. Die Bestimmung darüber, welche 
Persönlichkeiten in Frage kommen, trifft der Gouverneur von Südwestafrike, 
ce) die Mitglieder der freiwilligen Krankenpflege, welche als solche von 
Unserem Kommissar und Militär-Inspekteur der freiwilligen Krankenpflege legi- 
timiert und während der Dauer der Niederwerfung der Aufstände in Südwest- 
afrıka tätig gewesen sind, 
d) die Beamten der in Südwestafrika eingestellten Feld-Postanstalten 
sowie diejenigen sonstigen Beamten der Reichspostverwaltung, welche in Süd- 
westafrika in erster Linie im Interesse der Truppe tätig gewesen sind. 
2. Zur Verleihung der Denkmünze aus Stahl können Uns vorgeschlagen 
werden: 
a) Diejenigen Angehörigen der Schutztruppen, des Heeres und der Ma- 
rine sowie alle diejenigen Personen, welche an den Vorbereitungen zur Aufstel- 
lung und Entsendung der südwestafrikanischen Streitkräfte oder während der 
Dauer der Niederwerfung der Aufstände in außergewöhnlicher, besonders an- 
erkennenswerter Weise im Interesse der nach Südwestafrika entsandten Truppen 
tätig gewesen sind. 
b) Angehörige der Besatzungen derjenigen Schiffe deutscher Reedereien, 
welche ausschließlich zu dem Zweck gechartert waren, Truppen und Kriegsbedarf 
nach Südwestafrika oder von dort nach der Heimat zu befördern. 
8. Die Denkmünze zeigt auf der Vorderseite den Kopf der Germania und 
die Inschrift: „Südwestafrika 1904—06“, auf der Rückseite Unseren Namenszug, 
darüber die Kaiserkrone, und bei der Denkmünze aus Bronze darunter zwei ge- 
kreuzte Schwerter sowie die Inschrift: „Den siegreichen Streitern“, bei der- 
jenigen aus Stahl: unter Unserem Namenszuge einen Lorbeerzweig sowie die 
Inschrift: „Verdienste um die Expedition“. 
4. Die Denkmünze wird auf der linken Brust an einem an beiden Rändern 
mit schwarzen und weißen Längsstreifen und in der Mitte mit roten und weißen 
Querstreifen versehenen 36 mm breitem Bande getragen und rangiert an der 
Ordensschnalle unmittelbar vor der China-Denkmünze. 
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