Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

148 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
5. Diejenigen Besitzer der Denkmünze, welche während der Nieder- 
werfung der Aufstände in Südwestafrika an den in der Anlage aufgeführten Ge- 
fechten usw. teilgenommen haben, sind berechtigt, auf dem Bande dieser Denk- 
münze Spangen mit den gleichfalls aus der Anlage ersichtlichen Namen zu 
tragen. Die Spange besteht aus vergoldetem Messing; der Rand und die In- 
schrift sind glatt und poliert, die Buchstaben erhaben. Die Inschrift ist in einer 
Zeile zu fertigen. Die Spangen sind an dem Bande so zu befestigen, daß sie 
wagerecht liegen. 
6. Die Spangen „Hereroland“ und „Groß-Namaland“ sind auch solche 
Persönlichkeiten zu tragen berechtigt, die zwar keines der aufgeführten Gefechte 
usw. mitgemacht, aber als Feldsignalisten, -Telegraphisten, Funker, im Etappen- 
dienst und im Reichspost- und Reichstelegraphendienst mit dem Feinde ge- 
kämpft haben. 
7. Ausgeschlossen von der Verleihung der Denkmünze sind diejenigen 
Personen, welche während der Dauer der kriegerischen Ereignisse unter der 
Wirkung von Ehrenstrafen standen oder seitdem unter dieselbe getreten und bis 
zum heutigen Tage noch nicht rehabilitiert sind. 
8. Die für den Verlust von Orden und Ehrenzeichen gegebenen Bestim- 
mungen gelten auch für diese Denkmünze. 
9. Den mit der Denkmünze Beliehenen wird ein Besitzzeugnis nach dem 
von Uns genehmigten Muster ausgefertigt. 
10. Die General-Ordenskommission hat die namentlichen Verzeichnisse 
‘der Inhaber der Denkmünze, welche Wir derselben zustellen lassen werden, auf- 
zubewahren. 
11. Nach dem Ableben eines Inhabers der Denkmünze verbleibt dieselbe 
seinen hinterbliebenen Angehörigen. 
12. Die besonderen Bestimmungen über die Ausführung dieser Urkunde 
sind angeschlossen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigerf Unterschrift und bei- 
gedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 19. März 1907. 
Wilhelm IL R. 
Fürst v. Bülow. 
Spangen zur Südwestafrika- Denkmünze. 
Die Teilnehmer an den nachstehenden Gefechten usw. sind berechtigt zur Anlegung 
einer Spange am Bande der Denkmünze. 
  
  
  
  
  
  
Gefechte usw. 
Spange 
Ort Datum 
Verteidigung von Windhuk . . . » 2... Januar 1904 
Entsatz von Windhuk . 20. Januar 1904 
Verteidigung von Okahandja und damit zusammen- 
hängende Gefechte . . Januar 1904 
Entsatz von Okahandja und Gefecht am Kaiser- Hereroland 
Wilbelm-Berg. . . . .. . 27. u.2S.Januar1904 
Namutoni. . . een. 0.28, Januar 1904 
Verteidigung von Omarurm. - - - 22... Ir. Januar bis 
4. Februar 1904 
  
 
	        
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