154 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
83. Das im Bezirk Swakopmund gelegene Gebiet, welches begrenzt wird:
Im Norden von einer Linie 5 km südlich des Swakop.
Im Westen vom englischen Walfischbai-Gebiet.
Im Süden von einer Linie, welche 10 km südlich des Kuiseb verläuft.
Im Osten von einer Linie von Salem nach Onanis und von dort in südlicher
Richtung über Bloomthal bis zum Kuiseb, von dort in südwestlicher
Richtung vom Wege zur Hopemine bis zum Kuiseb.
$ 2. Die Ausübung jeglicher Jagd, auch auf Springböcke und Kleinwild,
ist in den in $ 1 bezeichneten Wildreservaten nur mit schriftlicher Genehmigung
des Gouvernements gestattet.
$ 8. Der Verkehr mit Fahrzeugen aller Art in den Wildreservaten ist nur
mit schriftlicher Genehmigung des zuständigen oder nächsten Bezirks- oder
Distriktsamtes gestattet. Ausgenommen hiervon sind die öffentlichen Wege, die
zu bewohnten, innerhalb der Wildreservate belegenen Farmen führen.
8 4. Die Genehmigung zu $ 2 und 3 kann von der Erfüllung besonderer
Bedingungen abhängig gemacht werden. Bei Nichterfüllung der Bedingungen
verliert der Erlaubnisschein seine Gültigkeit.
$ 5. Der Genehmigungsausweis ist mitzuführen und den Polizeiorganen
auf Verlamgen vorzuzeigen.
$ 6. Zuwiderhandlungen gegen $ 2 dieser Verordnung werden mit Geld-
strafe von 800 bis 5000 Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten allein oder
in Verbindung miteinander, gegen $ 3 dieser Verordnung mit Geldstrafe bis zu
150 Mark oder Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
Zuwiderhandlungen gegen 8 5 werden mit Geldstrafe bis zu SO Mark oder
Haft bis zu acht Tagen bestraft.
$ 7. Ausgenommen von den Bestimmungen des $ 2 sind die Besitzer der
innerhalb der Reservate gelegenen Farmen und deren Vertreter, sofern die
Farmen bewohnt und in Bewirtschaftung genommen sind, jedoch nur innerhalb
der Grenzen dieser Farmen und soweit es eich um die Erlegung von nicht jagd-
barem und zur niederen Jagd gehörigen Wild für den eigenen Wirtschaftabedarf
handelt.
$ 8. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1907 in Kraft.
Windhuk, den 22. März 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
I. V.: Hintrager.
89. Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend
Wegfall der Zollabfertigung der ausgehenden Postpakete und des aus-
gehenden Passagiergepäcks.. Vom 22. März 1907.
Nachdem vom 1. d. Mts. ab der Ausfuhrzoll auf Straußenfedern in Wegfall
gekommen ist,*) bedarf es auch allgemein nicht mehr einer Zollabfertigung der
ausgehenden Postpakete. Ins Ausland gehende Postpakete brauchen also nicht
mehr den Zollstellen vorgeführt zu werden. Zur statistischen Anschreibung der
ausgehenden Postpakete werden die Postetellen des Schutzgebiets die zweiten
Exemplare der Zollinhaltserklärungen vierteljährlich sammeln und am Schlusse
des Vierteljahres den zuständigen Zollstellen übersenden.
#*, Vgl. die V. v. 13. Februar 1907, oben Nr. 56.