Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Deutsch-Südwestafrika 22. 3.1907. — Kamerun 28. 3. 1907. — Desgl. 23. 3.1907. 155 
Aus dem oben angeführten Grunde bedarf es ferner nicht mehr der An- 
meldung und Abfertigung des ausgehenden Passagiergepäcks. 
Windhuk, den 22. März 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
I. V.: Hintrager. 
90. Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend den Anmelde- 
zwang von Erwerbsniederlassungen. Vom 23. März 1907.*) 
(Kol. Bl. 8. 557.) 
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, 
S. 813) in Verbindung mit $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. Sep- 
tember 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird verordnet, wie folgt: 
8 1. Erwerbsgesellschaften jeder Art, ebenso Erwerb jeder Art treibende 
einzelne Personen sind verpflichtet, von der Errichtung von allen Nieder- 
lassungen im Schutzgebiete der Verwaltungsbehörde (Bezirksamt, Residentur, 
Station) Anzeige zu erstatten, in deren Bezirke die Niederlassung belegen ist. 
Diese Vorschrift findet auf Wanderhändler keine Anwendung. 
Die Anzeige muß binnen einer Woche nach erfolgter Niederlassung bei der 
Verwaltungsbehörde eingehen, sofern die Niederlassung am Sitze dieser Behörde 
belegen ist. Andernfalls verlängert sich die Frist um die Zeit, in der eine Nach- 
richt vom Orte der Niederlassung dorthin gelangen kann. 
Der Anmeldung ist ein Verzeichnis des in der Niederlassung beschäftigten 
Personals beizufügen; bei dem eingeborenen Personal ist auch die Stammes- 
angehörigkeit anzugeben. Am 1. Januar jeden Jahres ist das Verzeichnis von 
neuem aufzunehmen und der im Absatz 1 genannten Verwaltungsbehörde zuzu- 
senden. 
8 2. Zuwiderhandlungen gegen 8 1 werden an Nichteingeborenen mit Geld- 
strafe bis zu 150 Mark, im Wiederholungsfalle bis zu 1000 Mark, im Nicht- 
beitreibungsfalle mit Haft oder Gefängnis nach Maßgabe der Bestimmungen des 
Strafgesetzbuchs, an Eingeborenen nach den Bestimmungen der Reichskanzler- 
Verfügung vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241)**) bestraft. 
& 83. Die Verordnung, betreffend den Anmeldezwang der Zweigfaktoreien 
und Zweigniederlassungen in Kamerun, vom 22. März 1902 (Kol. Bl. S. 211)***) 
wird aufgehoben. 
8 4. Diese Verordnung tritt an dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Buea, den 23. März 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
I. V.: Gleim. 
91. Runderlafs des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, be- 
treffend den Anmeldezwang von Erwerbsniederlassungen. 
Vom 23. März 1907. 
In der Anlage übersende ich ergebenst die heute von mir vollzogene Ver- 
ordnung, betreffend den Anmeldezwang von Erwerbsniederlassungen.f) 
m 
  
*) Vgl. hierzu den nachstehenden R.E. 
*#) D. Kol. Gesetzgeb. II S. 216. 
*#®)\ D. Kol. Gesetzgeb. VI 8. 466. 
7) Vorstehend.
	        
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