Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

156 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
Diese Verordnung unterscheidet sich von der bisher gültigen Verordnung, 
betreffend den Anmeldezwang der Zweigfaktoreien und Zweigniederlassungen in 
Kamerun, vom 22. März 1902 (Kol. Gesetzgeb. VI S. 465) insofern, als letztere 
bloß die Anmeldung von Zweigbetrieben vorschreibt, während nach den an- 
liegenden Bestimmungen nunmehr jede Niederlassung, also auch die Haupt- 
niederlassung des betreffenden Geschäfts anmeldungspflichtig ist. Die so- 
genannten Buschfaktoreien sind miteinbegriffen, da sie ebenfalls als Nieder- 
lassung im Sinne der Verordnung zu gelten haben. Durch die Anmeldung nicht 
nur der Zweig-, sondern auch Haupt- und der sonstigen selbständigen Nieder- 
lassungen wird den Bezirks- und Stationsleitern eine bessere Kontrolle des 
Handels in ihren Bezirken ermöglicht. 
Die Anzeige muß binnen der nach Absatz 3 in Frage kommenden Frist 
nach erfolgter Niederlassung gemacht werden. 
Wann eine Niederlassung als begründet anzusehen ist, darüber können für 
alle Fälle gültige Normen nicht gegeben werden. Es empfiehlt sich daher, die 
Gesichtspunkte zur Richtschnur zu nehmen, welche die heimische Praxis für die 
Beantwortung dieser Frage als leitend aufgestellt hat. In dieser Beziehung sagt 
das Reichsgericht (Entscheidungen in Strafsachen, Band 29, Seite 5), daß eine 
Niederlassung nur dann als begründet angesehen werden kann, wenn 
a) der Gewerbetreibende ein zum dauernden Gebrauche eingerichtetes, be- 
ständig oder doch in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutztes Lokal 
für den Betrieb seines Gewerbes besitzt, und 
b) der Gewerbetreibende die ernstliche Absicht hat, in diesem Lokale 
dauernd ein Gewerbe betreiben zu wollen. 
Hiernach wird auch für die hiesigen Verhältnisse die obige Frage zu be- 
antworten sein. 
Ausgeschlossen von den Bestimmungen der Verordnung sind die Wander- 
händler. Ich bemerke hierzu, daß voraussichtlich auch der Wanderhandel dem- 
nächst im Verordnungswege einer eingehenden Regelung unterworfen 
werden wird. 
Der Wandergewerbeschein ist indessen, wie ich ausdrücklich hervorhebe, 
kein Beweis dafür, daß sein Besitzer auch wirklich nur Wanderhandel treibt. 
Es ist sehr wohl denkbar, daß ein Wanderhändler sich in einem Dorfe eine Hütte 
mietet, dortselbst sein Warenlager unterbringt und die Absicht faßt, von nun ab 
in dem Dorfe zu handeln und den Wanderhandel nur nebenbei noch zu betreiben. 
In diesem Falle liegt dann eine Niederlassung einer Erwerb treibenden ein- 
zelnen Person vor, und es greift die Anmeldepflicht Platz. 
Das am Schluß von $ 1 geforderte Verzeichnis dürfte wesentlich mit dazu 
berufen sein, bei Aufstellung der alljährlich aufzustellenden Statistik als Unter- 
lage zu dienen. 
Buea, den 23. März 1907. 
Der stellvertretende Kaiserlicbe Gouverneur. 
Gleim.
	        
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