Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

158 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
Strecken tritt zu den Maßen von 67 mm und 30 mm noch das Maß der Spur- 
erweiterung hinzu. 
4. Die Tiefe von 30 mm des freien Raums neben der Schieneninnenkante 
muß bei stärkster Abnutzung der Schienen voll vorhanden sein. 
86. Gleisabstand. 
Der Abstand der Gleise, abgesehen von Überladegleisen, soll mindestens 
3,5 m von Gleismitte zu Gleismitte betragen. 
87T. Wasserkrane. 
Wasserkrane mit drehbarem Ausleger müssen mit einem Signale versehen 
sein, das bei Dunkelheit die Stellung des Auslegers anzeigt. 
88. Tragfähigkeit des Oberbaues. 
1. Der Oberbau soll einer bewegten Radlast von 4000 kg bei einer Fahr- 
geschwindigkeit von 40 km/Std. mit Sicherheit Widerstand leisten. 
2. Die Fahrschienen müssen eine bewegte Radlast von 4500 kg mit Sicher- 
heit tragen können. 
89. Abteilungszeichen, Neigungszeichen, Merkzeichen. 
1. Die Bahn ist in Abschnitten von 100 m mit Abteilungszeichen zu ver- 
sehen. 
2. Bei Gefällen von mehr als 10 °/,, sind an den Gefällswechseln Neigungs- 
zeiger aufzustellen. 
3. Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen muß ein Merkzeichen 
angebracht sein, welches die Stellen angibt, über die hinaus aus dem einen Gleis 
Fahrzeuge mit keinem ihrer Teile vorgeschoben werden dürfen, ohne daß der 
Durchgang von Fahrzeugen aus dem anderen Gleis gehindert wird. 
8 10. Einfriedigungen, Warnungstafeln. 
1. Ob und in welchem Umfange an Wegen Schutzwehren anzulegen sind, 
wird für jeden Fall besonders bestimmt. 
2. Vor Wegeübergängen ohne Schranken sind Läutetafeln für den Loko- 
motivführer anzubringen. 
$ 11. Telegraph, Fernsprecher. 
Entlang der Strecke ist eine Telegraphen- oder Fernsprechleitung an- 
zulegen. 
$ 12. Signale. 
1. Inwieweit Kreuzungen in Schienenhöhe und Gleisabzweigungen mit 
Signalen zu decken sind, wird für jeden Fall besonders bestimmt. 
2. Die Einfahrweichen müssen mit Weichensignalen versehen sein, wenn 
sie nicht für gewöhnlich verschlossen gehalten werden. 
II. Fahrzeuge. 
813. Beschaffenheit der Fahrzeuge. 
Die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein und unterhalten werden, daß sie 
mit der größten dafür zugelassenen Geschwindigkeit ohne Gefahr bewegt werden 
können. 
$ 14. Raddruck. 
1. Der Raddruck stillstehender Fahrzeuge darf bei der größten Belastung 
im allgemeinen nicht mehr als 4000 kg betragen.
	        
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