160 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
h) ein metallenes Fabrikschild, worauf die festgesetzte höchste Dampf-
spannung, der Name des Fabrikanten, die Fabriknummer und das Jahr
der Anfertigung angegeben und das so am Kessel zu befestigen ist, daß
es auch nach der Ummantelung sichtbar bleibt.
2. An den Lokomotiven ist der Name oder die Ordnungsnummer, de:
Name des Fabrikanten, das Jahr der Anfertigung und die größte, nach Maßgabe
der Bauart zulässige Geschwindigkeit anzugeben.
3. Lokomotiven müssen mit einer Dampfpfeife oder einer anderen, zur
Erteilung hörbarer Signale geeigneten Vorrichtung von ähnlicher Wirksamkeit
versehen sein, ferner, wenn an der Bahnstrecke unbewachte Wegeübergänge vor-
handen sind, mit einem Läutewerke.
4. An Lokomotiven müssen vorn, an den Tendern hinten, an den Tender-
lokomotiven vorn und hinten Bahnräumer angebracht sein.
5. Dampflokomotiven müssen mit einem verschließbaren Aschenkasten
ausgerüstet sein.
6. Wenn die Beschaffenheit des Heizstoffes es erfordert, müssen die Loko-
motiven mit Funkenfängern versehen sein.
810. Tragfedern der Wagen.
Die Wagen müssen mit Tragfedern versehen sein.
$ 20. Anschriften an den Wagen.
An beiden Langseiten der Wagen sind folgende Anschriften anzubringen:
a) Kennzeichnung der Eigentumsverwaltung,
b) Ordnungsnummer,
c) Eigengewicht einschl. Achsen, Räder und der dauernd im Wagen mit-
geführten Ausrüstungsgegenstände,
d) bei Güter- und Gepäckwagen das Ladegewicht und die Tragfähigkeit,
e) der Radstand,
f) Art und Wirkungsweise der durchgehenden Bremsen,
g) der Zeitpunkt der letzten Untersuchung.
h) bei den zur Viehbeförderung geeigneten Wagen der Inhalt der Boden-
fläche.
821. Abnahme und Untersuchung der Lokomotiven.
1. Neue oder mit neuen Kesseln versehene Lokomotiven dürfen erst in
Betrieb gesetzt werden, nachdem sie geprüft und sicher befunden worden sind.
2. Lokomotiven sind mindestens alle drei Jahre gründlich zu untersuchen.
Diese Zeitabschnitte sind vom Tage der Inbetriebnahme nach beendeter Unter-
suchung bis zum Tage der Außerdienststellung zum Zwecke der nächsten Unter-
suchung zu rechnen.
3. Die Untersuchung muß sich auf alle Teile erstrecken. Dabei sind die
Kesselverkleidung, die Lager und die Federn ab- und die Radsätze herauszu-
nehmen.
4. Außer den Untersuchungen nach 2 sind Dampfkessel auch nach jeder
umfangreicheren Ausbesserung zu untersuchen.
5. Bei der Abnahmeprüfung und den wiederkehrenden Untersuchungen
(2 und 4) ist der vom Mantel entblößte Kessel durch Wasserdruck zu prüfen.
Der Probedruck muß den höchsten zulässigen Dampfüberdruck um 5 Atmo-
sphären übersteigen. Er ist mit einem Prüfungsmanometer zu messen, das von
Zeit zu Zeit auf seine Richtigkeit untersucht werden muß.