Bahnordnung d. Ostafrik. Eisenb. Ges. f. d. Eisenb. Daressalam — Morogoro 26. 8.1907. 161
6. Kessel, die bei der Wasserdruckprobe ihre Form bleibend ändern, dürfen
in diesem Zustande nitht in Dienst genommen werden.
7. Bei der Wasserdruckprobe sind auch die Manometer und Ventil-
belastungen zu prüfen.
8. Der bei der Untersuchung als zulässig erkannte höchste Dampfüber-
druck ist am Stande des Lokomotivführers zu verzeichnen.
9. Spätestens 8 Jahre nach der Inbetriebnahme müssen Lokomotiven im
Innern untersucht werden, wobei die Heizröhren zu entfernen sind. Nach epä-
testens je 6 Jahren ist diese Untersuchung zu wiederholen.
10. Über das Ergebnis der Untersuchung ist Buch zu führen.
822. Abnahme und Untersuchung der Tender und Wagen.
1. Neue Tender und Wagen dürfen erst in Betrieb genommen werden,
nachdem sie untersucht und sicher befunden worden sind.
2. Tender und Wagen sind von Zeit zu Zeit gründlich zu untersuchen.
Die Untersuchung muß sich auf alle Teile erstrecken. Dabei sind die Achslager
und die Federn ab- und die Radsätze herauszuneshmen.
3. Die Untersuchung hat spätestens 3 Jahre nach der Inbetriebnahme oder
nach der letzten Untersuchung zu erfolgen.
II. Bahnbetrieb.
823. Eisenbahnbetriebsbeamte.,
1. Eisenbahnbetriebsbeamte sind die nachstehend aufgeführten Beamten,
Bediensteten und Arbeiter sowie ihre Vertreter:
a) die die Unterhaltung und den Betrieb der Bahn leitenden und beauf-
sichtigenden Beamten,
b) die Vorsteher und Aufseher der Stationen,
c) die Bahnmeister,
d) die Zugbegleitungsbeamten,
e) die Betriebswerkmeister,
f) die Lokomotivführer und Heizer.
2. Die Betriebsbeamten eind in der zur gesicherten Durchführung des Be-
triebes erforderlichen Anzahl anzustellen.
3. Den Betriebsbeamten sind schriftliche oder gedruckte Anweisungen
über ihre dienstlichen Pflichten einzuhändigen.
4. Über jeden Betriebsbeamten sind Personalakten zu führen.
5. Die Stationsbeamten, Bahnmeister, Zugführer und Lokomotivführer
haben im Dienste eine richtig gebende Uhr zu tragen.
8%4. Unterhaltung, Untersuchung und Bewachung der
Bahn.
1. Die Bahn ist so zu unterhalten, daß jede Strecke ohne Gefahr mit der
größten für sie zugelassenen Geschwindigkeit befahren werden kann.
2. Die Bahn muß mindestens an jedem Tage einmal auf ihren ordnungs-
mäßigen Zustand untersucht werden.
3, Gefahrdrohende Stellen sind während des Verkehrens der Züge zu be-
aufsichtigen.
825. Freihalten des Bahnkörpers.
Die Gleise, auf denen Fahrzeuge durch Lokomotiven bewegt werden, sind
von lagernden Gegenständen mindestens bis zu der in $ 5 vorgeschriebenen Um-
grenzung des lichten Raumes frei zu halten.
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung XI (1907). 11