Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

162 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
826. Kennzeichnung mangelhafter oder unfahrbarer 
Bahnstrecken. 
1. Bahnstrecken, auf denen die für gewöhnlich zugelassene Fahrgeschwin- 
digkeit ermäßigt werden muß, sind durch Signale kenntlich zu machen. 
2. Unfahrbare Strecken sind, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch 
Signale abzuschließen. 
$ 27. Stillstehende Fahrzeuge. 
1. Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu 
sichern. 
9. Lokomotiven müssen, solange sie durch eigenen Kraftantrieb be- 
wegungsfähig sind, beaufsichtigt werden. 
8 28. Stärke der Züge. 
Züge dürfen bei Geschwindigkeiten bis 30 km nicht über 80 Wagenachsen, 
von 31 bis 40 nicht über 40 Wagenachsen stark sein. 
829. Ausrüstung der Züge mit Bremsen. 
1. Außer den Bremsen an der Lokomotive und dem Tender müssen in den 
Zügen so viele bediente Bremsen vorhanden sein, daß von 100 Wagenachsen min- 
destens die nach der folgenden Tafel zu berechnende Anzahl gebremst 
werden kann. 
Bemerkung. Als bedient gilt eine Bremse, wenn sie von einem zugbegleitenden 
Beamten oder (bei durchgehenden Bremsen) vom Lokomotivführer in Tätigkeit gesetzt 
werden kann. 
  
  
  
  
  
  
Neigung Bei einer Zuggeschwindigkeit von 
20 3 | oo | 5 | 40 
un 
°/oo I:n weniger Kilometer in der Stunde 
müssen von je 100 Wagenachsen gebremst werden können 
0 1:00 6 6 6 6 6 
2,5 1:400 6 6 6 7 9 
5,0 1:200 6 6 7 9 12 
7,5 1:133 6 8 10 12 15 
10,0 1: 100 8 10 13 15 18 
12,5 1: 80 10 13 15 18 21 
15,0 1: 66 12 15 18 21 21 
17,5 1: 57 15 18 21 24 27 
20,0 1: 50 17 20 23 27 31 
22,5 1: 44 19 22 26 30 34 
25,0 1: 40 21 25 29 33 1 
30,0 1: 33 26 30 34 39 43 
  
  
  
  
  
  
2. Für Geschwindigkeiten und Neigungen zwischen den in der Tafel auf- 
geführten gilt jedesmal die größere der dabei in Frage kommenden Bremszahlen. 
3. Bei der Zählung der Wagenachsen und bei der Feststellung der Brems- 
achsen ist eine unbeladene Güterwagenachse als halbe Achse zu rechnen. Als un- 
beladen gilt eine Güterwagenachse nur dann, wenn der Wagen keine Ladung 
trägt. Die Achsen von Personen-, Post- und Gepäckwagen, von kalt laufenden 
Lokomotiven und leerlaufenden Tendern sind voll in Ansatz zu bringen. 
4. Für Berechnung der Bremsprozente nach dieser Tafel ist ferner maß- 
gebend:
	        
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