Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Bahnordnung d. Ostafrik. Eisenb. Ges. f. d. Eisenb. Daressalam — Morogoro 26.3.1907 163 
a) die größte Geschwindigkeit, die bei dem Zuge auf der Strecke an- 
gewandt werden darf, 
b) die Bahnneigung, die dargestellt wird durch die Gerade, die zwei auf 
der betreffenden Strecke in 1000 m Entfernung liegende, den größten 
Höhenunterschied zeigende Punkte des Längenabschnitts der Bahn mit- 
einander verbindet. 
5. Den Stationsbeamten, den Lokomotiv- und Zugführern ist der Prozent- 
satz der Wagenachsen bekannt zu geben, die auf jeder Strecke bei den vor- 
geschriebenen Fahrgeschwindigkeiten gebremst werden müssen. 
830. Zusammenstellung der Züge. 
1. Wagen mit leicht feuerfangenden Gegenständen dürfen nicht in un- 
mittelbare Nähe der Lokomotive gestellt werden; sie müssen mit einer Decke ver- 
sehen sein. 
2. Am Schlusse eines mit durchgehender Bremse gefahrenen Personen- 
zuges dürfen innerhalb der zugelassenen Zugstärke ($ 28) einzelne an die Bremse 
nicht angeschlossene Wagen mit zusammen 12 Achsen mitgeführt werden. 
3. Mit Reisenden dürfen diese Wagen nur besetzt werden, wenn sie die 
nach $ 29 erforderlichen bedienten Bremsen enthalten. 
4. Kommen Neigungen von mehr als 5°/,, (1:200) auf einer ununter 
brochenen Länge von 1000 m oder mehr vor, so muß der letzte der unter 2 zu- 
gelassenen Wagen eine bediente Bremse haben. 
831. Gebrauch der Dampfpfeife und des Läutewerks, 
öffnen der Zylinderhähne und Anstellen der Strahl- 
pumpen. 
1. Der Gebrauch der Dampfpfeife ist auf die notwendigsten Fälle zu be- 
schränken. 
2. Bei Annäherung eines Zuges oder einer einzeln fahrenden Lokomotive 
an einen in Schienenhöhe liegenden unbewachten Wegübergang hat der Loko- 
motivführer von der nach $ 10,2 gekennzeichneten Stelle an bis nach Er- 
reichung des Überganges die Läutevorrichtung in Tätigkeit zu halten. Außer- 
dem ist die Läutevorrichtung in Tätigkeit zu setzen, wenn Menschen oder Fuhr- 
werke auf der Bahn oder in ihrer gefahrdrohenden Nähe bemerkt werden. 
3. Beim Schieben der Züge liegt die Verpflichtung zum Läuten in den vor- 
bezeichneten Fällen dem wachthabenden Beamten oder Arbeiter auf dem vor- 
dersten Wagen des Zuges ob. Bei Zügen von 20 Achsen und weniger genügt es, 
wenn die Läutevorrichtung der Lokomotive in Tätigkeit gesetzt wird. 
4. In der Nähe von dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen und 
Arbeiterkolonnen auf der Strecke sowie bei der Fahrt durch Ortschaften, über- 
haupt überall, wo Menschen dadurch belästigt werden oder Tiere scheuen können, 
ist das Öffnen der Zylinderhähne und des Bläsers zu unterlassen. 
$ 32. Zugsignale. 
Die Züge müssen Signale tragen, die bei Tage den Schluß, bei Dunkelheit 
die Spitze und den Schluß des Zuges erkennen lassen. 
8 33. Beleuchtung der Personenwagen. 
Die zur Beförderung von Personen benutzten Wagen sind bei Dunkelheit 
zu erleuchten. 
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